Dann ist das Verbandsabzieichen des pz btl 33 auch verboten![]()
Das ist eben eine Palme mit 5 Zweigen![]()
Somit kann es ja nicht unters Verbot fallen sondst dürfte die bw es nicht verwenden.
Es geht nicht um die Palme ... ![]()
Dann ist das Verbandsabzieichen des pz btl 33 auch verboten![]()
Das ist eben eine Palme mit 5 Zweigen![]()
Somit kann es ja nicht unters Verbot fallen sondst dürfte die bw es nicht verwenden.
Es geht nicht um die Palme ... ![]()
Bei seinem Zwerg müssten die Arme, Beine und Zipfelmütze in eine andere Richtung zeigen dann hätte er Ruhe...
Ansonsten soll er doch mit dem Aufkleber rumfahren.... wenn er angehalten, angeklagt und verurteilt wird haben wir was zum Schmunzeln.
Denn das Design des Zwergs ist zu eindeutig um anders gedeutet zu werden...sorry....
Auch dann nicht
Ob links- oder rechtsgeflügelt ist egal. Beides ist nicht ganz soo ![]()
http://dejure.org/gesetze/StGB/86a.html <- Absatz 2
da steht ja nicht DAK ...sondern in der Palme ist ein Zwerg...
Das ist unerheblich. Machs lieber ab.
Dass das "Afrikakorps"-Zeichen nicht so ganz erlaubt ist, ist dir bewusst? ![]()
Das Wiederholungskennzeichen am Anhänger nicht vergessen ![]()
... zur Anhängerkupplung. Ich habe noch eine 25mm-Kupplung für ein S50 in grau hier liegen. Zustand 2+. Abgabe gegen gutes Gebot. (175€ VB)
ZitatAlles anzeigen§ 57 StVZO
Geschwindigkeitsmessgerät und Wegstreckenzähler
(1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegenden Geschwindigkeitsmessgerät ausgerüstet sein. Dies gilt nicht für
1.
mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h sowie
2.
mit Fahrtschreiber oder Kontrollgerät (§ 57a) ausgerüstete Kraftfahrzeuge, wenn die Geschwindigkeitsanzeige im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegt.
(2) Bei Geschwindigkeitsmessgeräten muss die Geschwindigkeit in Kilometer je Stunde angezeigt werden. Das Geschwindigkeitsmessgerät muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(3) Das Geschwindigkeitsmessgerät darf mit einem Wegstreckenzähler verbunden sein, der die zurückgelegte Strecke in Kilometern anzeigt. Die vom Wegstreckenzähler angezeigte Wegstrecke darf von der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke ± 4 Prozent abweichen.
und
...
MuZ
Jein...ich glaube das letzte mal hab ich ein Verwarngeld kassiert das sich der Bund eingestrichen hat![]()
...
Woher willst du das wissen?
edit: habe oben was geändert
Vergesst das Wort Verhältnismäßigkeit. Das hat hier gar nichts zu suchen. Der TE will wissen, ob die Messstelle gegen geltendes Recht und den Verkehrsüberwachungserlass verstößt.
Grundsätzlich ist es nicht rechtswidrig. Es muss nur dafür gesorgt werden, dass es zu keiner Doppelbestrafung kommt. Da aber davon auszugehen ist, dass der Verkehrsteilnehmer vor dem stationären Blitzer angehalten wird, sehe ich da keine Probleme. Sollte der wütende Fahrer nach der Kontrolle richtig Stoff geben und es leuchtet nochmal rot, ist es ein neuer Tatentschluss und es kommen 2 Bußgeldbescheide.
An der Stelle kann der Fahrer sich aber aussuchen, wer "verdienen" soll ![]()
stationärer Blitzer - Geld für die Kommune
Verwarngeld bei der Polizei - Geld für das Land
Bußgeld bei der Polizei/Verwarngeld nicht vor Ort bezahlt - Geld für den Bund
(müsste so stimmen, wenn mich nicht alles täuscht)
Mach mal bitte ne Skizze von der Situation, denn so kann ich es mir nicht zu 100% vorstellen. Ein Alleinunfall kann es aber schon gar nicht sein, da am Unfall 2 Personen beteiligt waren. Es ist unerheblich, wie viele Fahrzeuge beschädigt werden.
Ansonsten interessiert mich der genaue Tatbestand, der dir vorgeworfen wird (Tatbestandsnummer). So, wie du es schilderst, könnte es folgender sein:
TB-Nummer 103602
Sie fuhren in Anbetracht der besonderen örtlichen Straßen- oder Verkehrsverhältnisse mit nicht angepasster Geschwindigkeit. Es kam zum Unfall.
145,00€/3P
Irgendwie gibts 2 Typen von "Umbauern" ... welche, die total schmerzfrei mit ihren Umbauten sind und welche, die sich bei jedem kleinen Zeugs Gedanken machen ![]()
Wenn der Bremshebel problemlos einzubauen geht und keine Gefahr von denen ausgeht, bau den an. Interessiert keinen. ![]()
Okay, wie versprochen eine gaaanz kurze Abhandlung über "das Schlagen eines Mopeddiebes"
Ich hoffe, ich kann alles etwas Praxisnah erläutern. Sollten sich Fragen ergeben, könnte man einen eigenen Thread über Selbsthilfe und Diebstahlschutz aufmachen. Aber nun zum Thema.
Ausgangspunkt ist ein Täter, welcher sich an einem Moped (egal, wem es gehört) zu schaffen macht und von euch auf frischer Tat betroffen wird.
Hier kann man 2 Punkte beleuchten. Einmal die Notwehr und einmal das Festnahmerecht, welches jedermann zusteht.
Notwehr (§32 StGB)
Ziel ist es, den Aufbruchsversuch des Täters zu unterbinden. Höchstwahrscheinlich wird dies schon mit bloßer Anwesenheit einer anderen Person oder gar durch Einschalten von Licht geschehen. Es kann aber auch vorkommen, dass es den einen oder anderen nicht davon abhält, weiterhin das Schloss zu knacken oder er sogar auf euch losgeht.
Hier darf alles getan werden, was erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren.
Das ein Diebstahl ein rechtswidriger Angriff ist, dürfte klar sein.
Interessant sind aber die Punkte der Gegenwärtigkeit und der Erforderlichkeit.
Gegenwärtig ist ein Angriff, wenn er kurz bevor steht oder noch andauert. Wenn ihr den flüchtigen Täter verfolgt, dann könnt ihr euch nicht mehr auf das Notwehrrecht berufen. Hier ist nur noch eine Festnahme möglich.
Weiterhin muss die Notwehr erforderlich sein. Die Erforderlichkeit grenzt die Stärke der Verteidigung ein.
Die Verteidigung darf also so stark sein, dass der Angriff sofort beendet wird. Sollten jedoch "schwere Geschütze" nötig sein, so sind diese, falls möglich, anzudrohen. Ein bloßes Drauflosgehen auf den Täter mit einer Holzlatte oder Eisenstange ist kritisch zu sehen. Ein Überschreiten der Notwehr ist strafbar, sollte sie nicht aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken geschehen sein. Jedoch ist keine Verhältnismäßigkeitsprüfung des Angriffsmittels notwendig.
Es ist ein Mittel zu wählen, welches den Täter möglichst wenig schädigt, aber den Angriff sofort abbrechen kann. Dieses Mittel muss sich an Tatsachen orientieren: Stärke des Täters, Bewaffnung, Aggressivität, etc.. Sollten sich Kinder am Moped zu schaffen machen, haltet euch zurück. Hier sieht man die Notwehr enger!
Angenommen der Dieb wurde mittels eines kleinen Schubsers in eine Garagenecke befördert, ist die Diebstahlshandlung erst einmal unterbrochen. Alles weitere ist im Rahmen des Festnahmerechtes für jedermann (§127(1) StPO) zu sehen.
Voraussetzung, um jemanden festzunehmen:
-auf frischer Tat betroffen oder verfolgt
-Fluchtgefahr
-Idendität kann nicht sofort festgestellt werden
-die Festnahme muss verhältnismäßig sein (ähnlich wie bei o.g. Erforderlichkeit)
-Leib oder Leben des Täters darf nicht gefährdet werden (beachte! es kann sich aber bei der Festnahme eine Notwehrsituation ergeben)
-festes Zupacken ist aber möglich
-Einsperren ist möglich
-Ziel ist die Übergabe an die Polizei, welche unverzüglich zu rufen ist (nicht erst 3h warten
)
Ich denke, man merkt, dass der Knackpunkt immer die Verhältnismäßigkeit ist. Es ist immer ein Spagat zwischen nicht zu viel, aber auch nicht zu wenig Zwang. Glücklicherweise sehen Gerichte die Verhältnismäßigkeit bei Privatpersonen nicht so eng, wie bei der Polizei. Dogmen kann man aber nicht festlegen, da alles Einzelfallsentscheidungen sind. Soll der Täter euch doch anzeigen, was sein gutes Recht ist. Wenn ihr nach o.g. handelt, dürfte nichts passieren.
Die alte Stammtischparole, dass man in Deutschland mit einem Bein im Gefängnis steht und sich nicht verteidigen kann ist Quatsch. Der Gesetzgeber hat genug Möglichkeiten eingeräumt, um eigenes oder fremdes Eigentum zu schützen.
Wer aber austickt, ist selber schuld.
Noch was zum "Unter Strom setzen von Moped oder Garage"
Hierbei handelt es sich um eine "Präventive Notwehr". Das Vorbereiten einer Notwehrhandlung ist möglich. Es muss aber sichergestellt werden, dass diese im EINZELFALL auch rechtmäßig ist. Das heißt, diese Stromanlage dürfte nur ihre Wirkung entfalten, wenn wirklich eine Straftat begangen wird. Weiterhin muss der Schaden für den Täter überschaubar sein (jaja, wieder die Verhältnismäßigkeit). Sollte dies erfüllt sein, ist solch eine Anlage möglich. Da sich dies aber nicht mit Sicherheit voraussehen lässt, wird diese Anlage nie die Kriterien der Notwehr erfüllen.
Warnschilder sind nicht geeignet, diese Gefahr zu verschieben. Wird also nix mit der Stromfalle ![]()
Man möge mir Fehler beim Satzbau verzeihen, aber nach Urlaub und 5h Heimfahrt ist der Kopf noch nicht so fit ![]()
Wenn ich wieder zu Hause bin, schreib ich mal was zur Notwehr und zum Festnahmerecht für jedermann.
Und Aljoscha, du fragst in der Zwischenzeit mal deinen Polizeikumpel. Er soll dir das nochmal erklären. Ist nämlich sehr gefährlich deine Meinung. ![]()