Beiträge von MuZ

    Alle Nachbauten müssen geprüt werden, damit sichergestellt ist, damit von diesen keine Gefahr ausgeht. Materialschwäche, etc.


    Sollten diese nicht geprüft sein, wie deine Nachbauten, darfst du sie entweder nicht verbauen oder musst sie über eine Einzelabnahme prüfen lassen (teuer).


    Weiterhin darfst du Teile der unterschiedlichen Modellen untereinander nicht ohne Eintragung mischen.

    Wieder typisch. Einer haut was raus und alle meckern nur wieder rum ...



    Dann sollte man sich aber eigendlich sicher sein das die Simson nicht geklaut wurde!


    Ja, aber nur, wenn der Diebstahl angezeigt wurde. Sollte der Eigentümer nichts gemeldet haben, warum auch immer, kann man natürlich auch einen gestohlenen Fahrzeug keine Treffer im ZEVIS landen. Trotzdem kann man sich recht sicher sein, da fast jeder Fahrzeugdiebstahl zur Anzeige gebracht wird.

    Danke für den Hinweis. Für mich waren die COC-Papiere und die Datenbestätigungen bis jetzt immer das gleiche. Hauptsache die technischen Daten und die FIN haben gepasst. Wieder was gelernt :thumbup:



    Also siehts so aus:


    §4(5) FZV

    Zitat

    Werden Fahrzeuge nach § 3 Absatz 2, für die eine Zulassungsbescheinigung Teil I nicht ausgestellt wurde, auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung (COC), die Datenbestätigung (Betriebserlaubnis, der grüne Wisch) oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung (nach §21 StVZO) mitzuführen und zuständigen Personen (z.B. Polizei) auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Bei einachsigen Zugmaschinen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Anhängern nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, c, d, g und h genügt es, wenn im Falle des Satzes 1 die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung nach Satz 1 aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wird.


    wiki

    Zitat


    Fahrzeuge, die nach Deutschland importiert werden, gleich, ob Neufahrzeuge oder Gebrauchtfahrzeuge, und für die keine COC-Dokumente existieren, müssen im Wege der Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis mittels Gutachten nach § 21 StVZO zugelassen werden. Die Gebühren hierfür richten sich nach der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Hier sind die Gebührennummern 413 ff. des Gebührentarifes für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt) anzuwenden. Die Spanne der Gebühren liegt je nach Fahrzeug zwischen 43,60 € und 138,00 €. Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Datenbeschaffung oder für (weitere) erforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden.


    Folglich schwebt beim Führen der tschechischen Simson nicht nur ein Verwarngeld im Raum (Papiere nicht mitgeführt, 10€), sondern sogar ein Bußgeld, da die Einzelgenehmigung komplett fehlt.


    @TE
    Es sind zwar wieder Kosten, die auf dich zu kommen, aber fang nicht an, dir eine Blanko-BE zu kaufen und diese dann ausgefüllt zu verwenden. So was fällt auf und zieht ein Strafverfahren nach sich. ;)

    1.) Ausländische Datenbestätigungen (Betriebserlaubnis ist ein umgangsspachlicher Begriff) sind gültig. Oft werden zu Plastebombern cinesische mitgeliefert. bbH? -> :search: Eine Übersetzung ist nicht erforderlich.


    2.) Beim KBA wird man die Fahrgestellnummer schon durch die Fahndung jagen. Ein Treffer kommt aber nur, wenn der Rahmen gestohlen gemeldet wurde. Ergo sagt ein negativer Treffer nichts aus.

    Das hört sich für mich so an, als ob es bei der DIenststelle so angekommen ist, dass du paar auf die Mappe bekommen hast, die Täter sonstwo sind und du jetzt möchtest, dass sofort ein Wagen vorbeikommt, der die Anzeige aufnimmt. Das würde die Reaktion der Kollegin erklären.


    Krankenhaus:


    Da gibts unter Umständen nur einen Arzt in der Nachtschicht. Wenn er jetzt beispielsweise Kardiologe ist, schickt er dich weg, ist klar. Wie gesagt, da kein Notfall vorlag.

    Puh, so richtig weiß ich nicht, was ich schreiben soll ...


    Hast du denn am Telefon formuliert, dass die Täter noch vor Ort sind und du die nicht namentlich kennst? Meistens werden Anzeigenerstatter auf die Dienststelle verwiesen, wenn eine Streife vor Ort nichts bringen würde und/oder es aufgrund von mangelnden Kräften nicht möglich ist, zu solch einer eher doch geringen Straftat (so schlimm sie für das Opfer persönlich sein mag) zu fahren.


    Zum Thema Notaufnahme kann ich nur vermuten, dass deine Verletzungen keinen Notfall darstellten. Es ist normal, jemanden an den Hausarzt zu verweisen. Was hätte der Arzt auch vor Ort machen sollen?



    Wenn ich beide Seiten, die der Polizei und die des Krankenhauses, so ansehe, vermute ich, dass es entweder doch nicht so schlimm war, oder dass du dich gaaanz ünglücklich ausgedrückt hast, so dass ersteres zu vermuten ist.


    Selbstverständlich hast du die Möglichkeit, gegen beide Strafanzeige zu erstatten. Aber das wäre schon wieder eine Rechtsberatung und damit verdienen sich Anwälte ihre Brötchen. Desshalb gehe ich hier nicht drauf ein. Ich glaube nur, dass diese Maßnahme nichts bringt.

    Desswegen bekommt man ja auch eine Bescheinigung über die Einziehung. Dort sind dann alle Daten aufgeführt und derjenige kann sich damit (vorerst) ausweisen. Im Anschluss wird der Perso + Anzeige an die zuständige Behörde (Stadt) geschickt und gut ist. Wenn das alles nicht passiert ist, ist das schludriges Verhalten und sowas sollte auch ab und an bei geeigneter Stelle erwähnt werden.


    Zusätzlich sollte der neue Perso schnellstmöglich beantragt werden.


    Genau. Und nicht der Beruf (manche Leute sind irrtümlich der festen Überzeugung, man müssen auch einen Beruf angeben. Was für ein Quatsch!).


    Nicht ganz richtig. Die von mir oben genannten Angaben identifizieren eine Person eindeutig. Jedoch gibt es noch zusätzliche Pflichtangaben. Ist aber mehr etwas für den Sachbearbeiter in der K oder für das Gericht. Den Polizisten auf der Straße interessieren die recht wenig.


    sieh dazu §111 OWiG


    Zitat


    (1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.
    (2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist.
    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.


    Jopp. Der Gesetzgeber sagt folgendes aus:


    §1(2) PAuswG

    Zitat

    .
    (2) Die Ausweispflicht gilt auch für Personen, die als Binnenschiffer oder Seeleute nach den Landesmeldegesetzen einer besonderen Meldepflicht unterliegen. Sie gilt nicht für Personen, gegen die eine Freiheitsstrafe vollzogen wird. Personen, die einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Abs. 2 des Passgesetzes besitzen, können die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 auch durch den Besitz und die Vorlage ihres Passes erfüllen.


    §1(2) PassG


    zu der anderen Frage ...
    Jedermann ist verpflichtet, folgende Daten über sich preiszugeben, falls seine Idendität festgestellt werden darf:


    Name
    Vorname
    Geburtsdatum
    Geburtsort
    eine ladungsfähige Anschrift


    ... und wenn man dies schwarz auf weiß haben möchte, genügt ein Führerschein nicht. Wenn der Betroffene aber glaubhaft ist, dann ist ein Führerschein kein Problem.