Habe ich das jetzt richtig verstanden das der Händler nicht mehr weiß von wem er die Karre hat ?
Was ist mit dem Kaufvertrag zwischem ihm und dem Verkäufer ?
Im Kaufvertrag müßten dann auch die Mängel aufgeführt sein.
Wenn keine drinstehen dann gibt es auch keine.
Zum Thema das er dir es fahrbereit übergeben muß/kann/will:
Der BGH Urteil vom 22.11.2006 Az.VIII ZR 72/06
Zitat
...Neben den rein technischen Voraussetzungen dafür, dass das Fahrzeug
überhaupt fährt, knüpft der BGH an die Bezeichnung „fahrbereit“ aber
auch noch die Anforderung, dass das Fahrzeug verkehrssicher sein muss,
dass es also es nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet ist,
aufgrund derer es bei einer Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher
eingestuft werden müsste. Und dazu gehört doch eine ganze Menge:
Bremsen und Beleuchtung müssen in Ordnung sein, die Reifen müssen ein
Mindestmaß an Profiltiefe aufweisen, Fahrgestell und Aufbau dürfen
keine Risse und keine Korrosion an tragenden Teilen haben, Kraftstoff-
und elektrische Leitungen müssen in Ordnung sein,....
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Des weiteren hat der Händler wohl kaum "im guten Glauben" gekauft wenn er keinen Kaufvertrag mehr hat.
Das wäre dann "in purer Dummheit".
Was hier passiert ist keine Hehlerei. In diesem Fall will der Händler dir das Fahrzeug unterschlagen.
Da der Händler aber der Besitzer jedoch ohne jegliche Besitzrechte ist muß er dir das Fahrzeug aushändigen.
Notfalls Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft und Strafanzeige erstatten.
Sollte der Händler behaupten das er das Fahrzeug instand gesetzt hat muß er dies durch Dokumente beweisen können.
PS:
Wenn er "gutgläubig erworben" haben will muß er ja die "gefälschten Papiere" besitzen oder die Polizei hat sie.
In diesen Papieren muß ein Name stehen. Auf dem Kaufvertrag muß es das ebenfalls tun.
Hier hab ich noch etwas gefunden:
Zitat
Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
Eigentum an beweglichen Sachen vom Nichtberechtigten kann unter den Voraussetzungen der §§ 932–936 BGB erworben werden. Unter einem Nichtberechtigten versteht man regelmäßig den Nichteigentümer....
....
Die Sache darf dem Eigentümer nicht abhanden gekommen sein, § 935 I
BGB. Das ist der Fall, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen wurde,
verloren gegangen oder in sonstiger Weise ohne den Willen des
Eigentümers abhanden gekommen war. Damit beschränkt das Gesetz den
Erwerb vom Nichtberechtigten auf diejenigen Fälle, in denen der
Eigentümer in zurechenbarer Weise seinen Besitz an einer Sache
willentlich an einen Dritten übertragen hat....
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Also nach meinem Verständnis ist somit der "gutgläubige Erwerb" hinfällig und es ist dein Moped 