Beiträge von Elion

    Hey,


    habe heute Antwort auf meine erneute Anfrage ans KBA bekommen (die eine Mail scheint irgendwie nicht angekommen zu sein)

    Zitat

    Das von Ihnen in Ihrer ersten Anfrage zitierte Begleitschreiben, in dem steht:


    "Krankenfahrstühle (Louis Krause , Robur , Duo ...)
    Nur zur Benutzung durch körperbehinderte Personen. Fragen Sie bitte Ihr zuständiges Strassenverkehrsamt."


    bezieht sich im Konsens auf die notwendige Fahrerlaubnis und weist darauf hin, dass von hier keine Information zur notwendigen Fahrerlaubnis für die Benutzung dieser Fahrzeuge gegeben werden kann, weil es sich um Fahrzeuge für die Benutzung durch körperbehinderte Personen handelt.
    Der Leser des Begleitschreibens soll sich an sein zuständiges Strassenverkehrsamt wenden, weil voraussichtlich unterschiedliche Anforderungen an die Fahrerlaubnis gestellt werden, je nachdem, ob es sich bei dem Benutzer um eine körperbehinderte oder um eine nicht körperbehinderte Person handelt.

    Also falls wir dem netten Mitarbeiter glauben schenken dürfen bezieht sich das Begleitschreiben lediglich auf den Führerschein.
    Womit dann wiederum geklärt wäre, dass Duos auch von nicht behinderten Personen gefahren werden dürfen.
    Lediglich die Führerscheinfrage hängt evtl. von einer Behinderung ab.

    , wenn in meiner Abe von der Schwalbe drinsteht, dass sie 60 fahren darf "müsste" sie auch nur 45 fahren dürfen nach deutschem Recht, is aber nicht so!

    Das ist falsch, weil es eben den Einigungsvertrag in dem geregelt ist, dass es nicht so ist.
    Für die Krankenfahrstühle gibt es aber eben sowas auch (hab ich ja jetzt schon 2 mal zitiert).
    Die Ungleichbehandlung von "unseren" Krankenfahrstühlen und den Westdeutschen konnte mir bisher keiner vernünftig erklären.


    Und nur weil das auf irgendsoeinem Wisch vom KBA draufsteht (der eher wenig Aussagekraft hat) heißt das ja noch lange nicht, dass das so stimmt.
    Wenn da drauf stehen würde, dass die Duos nur in rosa herumfahren dürften weil das in der DDR damals so war (was ja theoretisch hätte sein können) würdest du das doch auch nicht glauben, weil dir ja nach unseren Gesetzen das niemand verbieten kann ein Duo umzulackieren.


    Erklär mir bitte warum die von mir zitierte Stelle aus dem Einigungsvertrag hier keine Anwendung findet und dann bin ich gerne bereit dir zu glauben.



    EDIT: Übrigens zwischen dem "müsste" das sich auf eine persönliche Meinung bezieht (von wegen Kinderschänder usw.) und einem "müsste" das sich auf einen Paragraphen bezieht nachdem etwas gelten müsste ist doch ein kleiner Unterschied.
    Mag ja sein, dass ich den Einigungsvertrag falsch interpretiere, aber das konnte mir bisher einfach keiner irgendwie belegen. Warum sollte sich also nicht mal das KBA irren? Sind das Übermenschen?

    Warum nochmal das gleiche schreiben, also zitiere ich es einfach.

    Einigungsvertrag Anlage I Kapitel XI B III Sachgebiet B Straßenverkehrt
    sagt aber:
    "(22) Motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gelten als maschinell angetriebene Krankenfahrstühle nach § 18 Abs. 2 Nr. 5, wenn sie bis 28. Februar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind. "


    Demnach müssten die motorisierten Krankenfahrstühle (Duo usw.) ja genauso behandelt werden wie alle anderen maschinell angetriebenen Krankenfahrstühle die es im Westen so gab.
    Da es für die jedoch unerheblich ist, ob man behindert ist oder nicht müsste dies auch fürs Duo gelten.

    So, ich steh jetzt mit dem KBA in E-Mail Kontakt um zu klären, ob wirklich eine Behinderung nötig ist, um das Duo zu fahren.


    Erste Antwort ist auch schon gekommen, noch bleibt es aber ungeklärt.


    Das KTA (Kraftfahrtechnische Amt der DDR) hat das Duo demnach anscheinend wirklich nur für schwerbehinderte erlaubt.
    Angeblich soll diese Regelung übernommen worden sein.


    Einigungsvertrag Anlage I Kapitel XI B III Sachgebiet B Straßenverkehrt sagt aber:


    "(22) Motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gelten als maschinell angetriebene Krankenfahrstühle nach § 18 Abs. 2 Nr. 5, wenn sie bis 28. Februar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind. "


    Demnach müssten die motorisierten Krankenfahrstühle (Duo usw.) ja genauso behandelt werden wie alle anderen maschinell angetriebenen Krankenfahrstühle die es im Westen so gab.
    Da es für die jedoch unerheblich ist, ob man behindert ist oder nicht müsste dies auch fürs Duo gelten.


    Naja, ich warte ab und berichte ggf.


    Elion

    Die Frage nach dem Führerschein ist aus meiner Sicht bisher immer noch ungeklärt.


    Im Schwalbennest gab es mal 'ne seitenlange Diskussion darüber, mit allen möglichen Ansätzen... von Führerscheinfrei bis Klasse L (Traktor) war alles dabei und mehr oder weniger plausibel erklärt.


    Am wahrscheinlichsten ist meiner Meinung nach aber Klasse M oder Klasse B.


    Ich hab beides, muss mir also keine Sorgen machen ;)