Dass nicht die Polizei die Gesetzte macht, ja, klar. Ist korrekt.
Allerdings:
Heute kann diese Bescheinigung allerdings nicht mehr erworben werden. Darüber hinaus ist es zulässig, einen zweisitzigen Krankenfahrstuhl bis 25 km/h Höchstgeschwindigkeit (einem Auto ähnlich, sogenannte „25er“) zu führen, wenn diese bis zum 30. Juni 1999 erstmals in den Verkehr genommen worden sind.
Hier hast Du bei Deinem Zitat den Satz „Die Fahrzeugführer müssen aber gebrechlich oder behindert sein.“ weggelassen.
Und der Duo ist laut Einigungsvertrag einem Krankenfahrstuhl mit bbH 30kmh gleichgestellt, nicht 25kmh.
Und dass man den Duo als vierrädriges Leichtkraftfahrzeug nach Klasse L6e EU-Verordnung 168/2013 betrachten kann, glaub ich nicht.