Schade ich dachte das die ddr Maschinen bei deutscher Gründlichkeit an Hand der fin registriert sind wenn das wirklich nicht nachvollziehbar ist dann sollte er wirklich die Finger davon lassen
Beiträge von DasMicha
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Kann man das nicht vorher prüfen lassen ob das ddr hocker sind an Hand der fin
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Jetzt muss ich auch mal was fragen was zum Thema passt ich hab ein s50 hab den m53 rausgeschmissen und den m541 verbaut es steht nichts in der be welcher Motor drin ist also ist für mich die be nicht erloschen wie sieht es aus beim Weiterverkauf der original Motor ist noch vorhanden und wird natürlich mitgegeben
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Sehr geehrter Herr Sauer,
die Klasse AM berechtigt zum Führen von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45km/h im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (1) (mit Ausnahme derartiger Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h) sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG.
Weiters wird mitgeteilt, dass diese Ausnahmegenehmigung in Österreich keine Gültigkeit hat. Ob mit einem österreichischen Führerschein (Klasse AM, B) ein solches DDR Moped in Deutschland gefahren werden darf, kann unsererseits nicht beurteilt werden (deutsches Recht) und müsste bei der für Sie zuständigen Führerscheinstelle in Deutschland hinterfragt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Peter KoppVon: Michael Sauer [mailto:[email protected]]Gesendet: Freitag, 18. Mai 2018 03:34An: #BH KufsteinBetreff: Unverbindliche Anfrage von https://www.tirol.gv.at/telefo…nseinheit/oe/300168/ag/0/ Name: Michael SauerE-Mail: [email protected]: FührerscheinNachricht: Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe mein Führerschein damals in Deutschland gemacht und durch ein Verlust meiner Geldbörse, ein Österreichisches Dokument erhalten. Nun zu meiner Frage: nach meinem Wissen, darf doch kein Nachteil entstehen wenn ich das Dokument umtausche? Das heisst wenn ich Klasse B in Deutschland erworben habe, darf ich auch unter den Bestimmungen in Deutschland auch in andere EU Länder fahren. In meinen Klasse B Schein ergibt sich die Klasse AM, genauso wie in Österreich, aber in Deutschland darf ich Klasse AM nach FeV §76 Abs.8 b, DDR Mopeds bis 60 Km/H fahren, wenn sie bis zum 28.02.1992 erstmals in Verkehr gekommen sind. Das heisst für mich, das ich es in Österreich auch Fahren darf. Da die klasse AM im österreichen Dokument besagt 50ccm und 45Km/h, benötige ich in meinem aktuellen Führerschein, den A1 mit dem Code 05.04, eingechränkt auf höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h. Damit für mich keine Nachteile entstehen, oder muss ich wieder auf ein Deutsches Dokument wechseln? Mit freundlichen Grüßen Michael Sauer p.s. Führerscheinnr.: 1xxxxxxxx Name: Michael Sauer Geburtsdatum: 19.xx.xxxx Geburtort: xxxxxxx Aktueller Nebenwohnsitz: xxxx xx, xxxx xxxxxxxxxxxx
es führt kein weg ran unbeschwert eine reise nach österreich zu machen unter den deutschen bestimmungen
solange wie ich jetzt hier bin ist mir das land eh schon unsympatisch aber wenn die führerscheine und sonstige regelungen nicht anerkannt werden macht das land noch unsympatischer gott sei dank ist für mich jetzt langsam ein ende hier in sichtund nun stellt sich mir die frage darf ich mit dem österreichischen dokument überhaupt eine simson fahren ich wechsel beim nächsten heimatbesuch trotzdem wieder aus sicherheitsgründen zur blauen karte
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an der betriebserlaubnis gibts nix zu rütteln, nur an den 60km/h, da muss dann notfalls ein anderer führerschein her.
so schwer kann das doch nu wirklich nicht sein. Deiner Auffassung nach, darf eine Simson mit 50km/h (Nachwendemodelle) mit Versicherungskennzeichen über die Grenze und 60km/h Simsons mit Versicherungskennzeichen nicht.Auschlaggebend ist jedoch die im Land erteilte Zulassung (in dem Fall die Betriebserlaubnis) Das Fahrzeug ist also als solches zugelassen und darf in andere Länder bewegt werden. (Fahrerlaubnisklssse aussen vor gelassen, Füherscheinrecht (§28 FeV) ist ein anderes Thema) Die Ausnahmeregelung besagt doch letztendlich nur, dass 60km/h gefahren werden können mit AM.
Da muss ich keine andere Zulassung erwerben, oder diese nach östereichischem Recht umbauen, solange ich da nicht "sesshaft" bin.Zitat:
Fahren Sie aber nur in den Urlaub und verlegen nicht Ihren Wohnsitz, müssen Sie das KFZ nicht im Ausland anmelden. Durch europäische Verträge ist geregelt, dass die KFZ ohne Weiteres am Straßenverkehr teilnehmen können.1. Geb ich dir recht mit der betriebserlaubnis das es an der nichts zu rütteln gibt
2. erkennt österreich die betriebserlaubnis in verbindung mit dem versicherungkennzeichen nur bis 45 km/h an was ich schon geschrieben habe
3. erkennt österreich die simson nicht als kleinkraftrad an somit erlischt die betriebserlaubnis in österreich da du keine amtliche zulassung hast § 85 KFG 1967 Verwenden von ausländischen Motorfahrrädern sinngemäß
4. führerscheinrecht und zulassungsrecht sind zwei paar schuhe und haben miteinander nichts zu tun
5. ich habe auch nie gesagt das das fahrzeug im AUSLAND zugelassen werden muss du brauchst für die simson eine temporäre zulassung aus deutschland und nicht aus österreich
6. ging es später nur noch um urlaubsfahrten
7. du verwechselst immer noch eine betriebserlaubnis mit einer amtlichen zulassung jedes teil an einem kfz hat eine betriebserlaubnis aber noch keine amtliche zulassung deswegen sind ja 50ccm mopeds zulassungsbefreit ( nationales recht ) hast du eine amtliche zulassung ist das ganze international gültig genfer abkommen artikel 18 über den strassenverkehr
8. FeV §76 abs.2 b Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
ändert aber nichts an den zulassungsbestimmungen des genfer abkommens artikel 18 über den strassenverkehr und den §85 kfg 1967 Verwenden von ausländischen Motorfahrrädern in österreichp.s. ist in diesem forum denn keiner der mal den unterschied zwischen zulassung und abe für locke verständlich erklären kann obwohl man das ja googeln könnte
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nun beleg deine aussage auch mal bis jetzt laberst du nur und hast noch nichts beigetragen um die rechtsprechung in österreich zu wiederlegen
nur heisse luft von dir mehr nicht
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Fakt ist, das eine simson ein haftpflichtkennzeichen hat und mit einem 50ccm mit bis zu 45km/h gleichzusetzen ist, eine betriebserlaubnis hat, in DE also so zugelassen. Somit darf ich mit diesem fahrzeug so wie es ist, über ländergrenzen fahren. Die fahrerlaubnisklasse mal aussen vor gelassen.
Es gibt keine Nummernschilder oder sonstwas, was ich für den vorübergehenden aufenthalt beantragen könnte/müßte um damit ins ausland zu fahren. Wie schon erwähnt sind hier zuviel widersprüche in den aussagen und es werden verschiedene arten der Zulassung durcheinander gewürfelt.
Fakt ist das diese regelung nur in deutschland gültig ist und somit eine nationale bestimmung und keine internationale
was ist denn ein sieben tage kennzeichen das ist eine vorübergehende zulassung das sind die kennzeichen mit dem gelben balken an der seite verbreite du hier keine unwissenheit
so und nun ist das thema für mich beendet mach was du willst und denkst
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ich denke das du eher was nicht mit bekommst. aber kannst ja weiter müll verbreiten.
wenn du meinst das es müll ist dann schreib und ruf die behörden doch selber an bin auf dein ergebnis gespannt
bekommst sogar noch die ganzen telefonnr. von mir
0043(0)1711/62655510 Frau Mag. Schröder vom Bundesminesterium für Verkehr, Inovation und Technologie
0043(0)1711/62655319 Herr Mag. Zottel vom Bundesminesterium für Verkehr, Inovation und Technologie
0043(0)512/5083672 Herr Ing. Nehoda Amt der Tiroler Landesregierung Abteilung Verkehrsrecht
0049(0)30/18173265 Herr Waetjen Auswertiges Amt -
Ja das stimmt. Das ist in den Niederlanden leider ganz genau so. Zu dem Ergebnis kam ich damals nämlich auch..
und da die ungarnmodels ja auch gedrosselt waren denke ich mal das es in der ganzen eu schlecht aussieht wirklich offiziell zu fahren unter den bestimmungen wie in deutschland
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https://www.bussgeldkatalog.ne…ungsverordnung/26-27-fzv/
https://www.adac.de/produkte/v…en/mopedversicherung/faq/Ich denke schlußendlich blickte die Behörde selbst nicht mehr durch, als sie die Auskunft erteilte.
Ich selbst klinke mich aber auch wieder aus für heute..bezugnehmend auf 45 km/h und eu richtlinie sieht dann anber anders aus wenn man 60 km/h fahren darf in deutschland und es im ausland nicht anerkannt wird
ich glaube nach dem letzten telefonat nicht das es zu verwechselungen gekommen ist
mir wurde eindeutig gesagt kleinkraftrader bis 45 Km/h werden die versicherungskenzeichen anerkannt alles was drüber ist brauch ein zulassung um ins österreichische nachbarland zu fahren
macht was ihr wollt ich denke mal ioch hab hier jetzt ein guten job gemacht und einige offene fragen beantwortet
jeder ist seines glückes schmied und ich denk mal selber zu entscheiden was er tut
für mich ist das thema jetzt beendet ich hab genug zeit und nerven rein gesteckt weil es mich als grenzgänge selber betroffen hat für mich ist die rechtslage eindeutig
soll jetzt jeder selber was aus den informationen machen ich habe genug zusammen getragen aus erster hand mit paragraphen wenn das nicht reicht dann viel spass euch wenn euch die richtige rennleitung fickt
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fakt ist ebenfalls, das die simson eine zulassung als leichtkraftrad in form einer betriebserlaubnis hat, wenn auch durch einen sonderstatatus, der einem aktuellen fahrzeug mit 50ccm und 45km/h gleichzusetzen ist. da ich nicht im ösiland wohne.
somit kann ich mit dem fahrzeug auch das land verlassen für eine gewisse zeit.dafür gibt es sogar irgendwo nen passus, wo sinngemäß drin steht, wenn das fahrzeug in irgendeinem land die zulassung erhalten hat, ist man damit auch berechtigt ins ausland zu fahren. punkt
anders sieht es aus, wenn man das land verlässt und es in einem anderen land zulassen will, da greifen dann die dort landesspezifischen gesetze
Für mich ist das thema hier durch, kannst gerne wieder was anderes schreiben, für mich ist es einfach nur schmarrn.
sorry jetzt werd ich grantig
mal anmerk, das man auch nen 45km/h roller eine freiwillige zulassung verpassen kann. das gilt nicht nur für simsons.
du schnallst es einfach nicht
fakt ist das die simson oder egal welcher 50iger zulassungsbefreit ist und und somit keine zulassung hat wenn es nur ein versicherungskennzeichenträgt, eine abe ist keine zulassung!!!! und die abe ist auch nur national gültig!!!!das scheint in dein schädel nich rein zugehen!!!!!
du kannst die leute ja wegen deiner unwissenheit ja gerne ins ausland schicken, das ist mir egal aber ich habe hier gerade die offizielle rechtlage klar gemacht, wenn du mir das nicht glaubst mach dir die arbeit selber!!!!!!!!
und zum schluss ging es um urlaubsfahrten, scheinst du wohl nicht gelesen zuhaben!!!!!!
und unwissenheit schützt vor strafe nicht, viel spass wenn du zu den ösis fährst oder andere leute wegen deiner unwissenheit hinschickst!!!!!
sorry nun werd ich grantig ich habe genug paragraphen und e-mails gepostet die deine meinung wiederlegen du solltest dich mit deiner super schlauen unwissenheit aus diesem thread lieber entfernen
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was interessieren mich andere länder? so in deutschland erlaubt und zugelassen, also darf ich so auch DE verlassen, für ne Stippvisite im Ausland.
Das Fahrzeug besitzt somit keine ausländische Zulassung gemäß § 82 Abs. 1 Kraftfahrgesetz (KFG)
(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen (§ 79
Abs. 1) müssen von einem Mitgliedstaat des Pariser Übereinkommens über
den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982,
zugelassen sein. Anhänger, die nach heimatlichem Recht nicht gesondert
zugelassen werden, sondern das Kennzeichen des Zugfahrzeuges führen
müssen, gelten als zugelassen; dies gilt auch für Fahrzeuge mit Zoll-,
Überstellungs- oder Probefahrtkennzeichen für die Dauer der Gültigkeit
dieser Kennzeichen. Fahrzeuge ohne dauernden Standort im Bundesgebiet
dürfen nur verwendet werden, wenn sie das ihnen zugewiesene Kennzeichen
führenwarum sind denn die mopeds bis 50ccm zulassungsbefreit und warum gibt es die möglichkeit einer freiwilligen zulassung bestimmt nicht weil du mit der abe und dem versicherungskennzeichen eine amtliche zulassung hast
Das sogenannte Mopedkennzeichen gilt für ein Jahr ab März und muss
daher jährlich erneuert werden. Für die Verwendung des Kennzeichens gibt
es einige gesetzliche Regelungen, die sogar die ordnungsgemäße
Anbringung vorschreiben. Wir erklären Ihnen alles Wissenswerte und
worauf zu achten ist.
Was sind Versicherungskennzeichen und welche Fahrzeuge benötigen eines?
Motorisierte Fahrzeuge mit geringer Leistung, beispielsweise
Kleinkrafträder oder Pedelecs mit leistungsstarkem Motor müssen in
Deutschland nicht bei einer Zulassungsstelle angemeldet werden und
erhalten daher auch kein Kfz-Kennzeichen. Um am Straßenverkehr
teilnehmen zu dürfen, benötigen diese Fahrzeuge jedoch eine
Betriebserlaubnis und ein sogenanntes Versicherungskennzeichen. Über
dieses auch als „Mopedkennzeichen“ bekannte Schild wird das Bestehen
einer gültigen Versicherung nachgewiesen.Ein Versicherungskennzeichen wird für folgende Fahrzeuge benötigt:
Kleinkrafträder, beispielsweise Mofas, Mopeds und Roller, mit einem Hubraum von maximal 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h
Mofas und Mopeds
aus Produktionen der ehemaligen DDR mit einer Höchstgeschwindigkeit von
maximal 60 km/h, die erstmals vor dem 1.3.1992 versichert waren
Quads, Segways und Trikes mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h und einem Hubraum von maximal 50 ccm
Pedelecs mit Motoren über 250 Watt bzw. einer Tretunterstützung über 25 km/h oder einer Anfahrhilfe über 6 km/h
Fahrräder mit Hilfsmotor (FmH)
E-Roller mit Betriebserlaubnis
Motorisierte Krankenfahrstühle, die unter die Führerscheinklassen M und S fallen
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis maximal 350 kg Leermasse und einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/hE-Bikes und Pedelecs, die unter der obenstehenden Leistungsgrenze
liegen, benötigen kein Versicherungskennzeichen. Hier sind Sie im
Schadensfall über Ihre private Haftpflichtversicherung
abgesichert. Alle anderen genannten Fahrzeuge unterliegen dem
Pflichtversicherungsgesetz, daher ist das Kennzeichen zwingend
erforderlich.Verstöße können vom Gesetzgeber mit einer Freiheitsstrafe von bis zu
einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet werden. Verursachen Sie ohne
gültiges Versicherungskennzeichen einen Unfall, müssen Sie zudem für den
gesamten Schaden inklusive möglicher Schadensersatzleistungen
aufkommen.das bezieht sich nur auf deutschland das versicherungskennzeichen wird in österreich nur bis 45Km/h anerkannt und da die simson ja 60 fahren darf brauch sie eine amtliche zulassung um in österreich zu fahren was du und andere leute machen ist erstmal egal hier geht es um die offizielle rechtslage
fakt ist österreich erkennt die simson nicht als kleinkraftrad an dementschrechend muss man für urlaubsfahrten nach österreich eine temporäre zulassung haben führerschein ist ja schon geklärt denk ich mal