Länderkennzeichen

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  • Sehr geehrter Herr Sauer,

    in Ergänzung meiner u.a. Mail habe ich nun noch über die hiesige österreichische Botschaft folgende Antwort des österreichischen Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie erhalten :

    Bei dem von Ihnen angesprochenen Motorrad (Simson S50B2) handelt es sich um ein Kraftrad, bei welchem in Deutschland keine Zulassung, sondern nur ein Versicherungskennzeichen erforderlich ist. Das Fahrzeug besitzt somit keine ausländische Zulassung gemäß § 82 Abs. 1 Kraftfahrgesetz (KFG). Es handelt sich allerdings auch um kein Motorfahrrad gemäß § 85 Abs. 1 und § 2 Z 14 KFG: Der Hubraum übersteigt zwar nicht 50 cm³, die Bauartgeschwindigkeit ist allerdings höher als 45 km/h. Dass das Fahrzeug nach deutschen Vorschriften nicht zugelassen werden muss , ändert somit nichts daran, dass es in Österreich nur mit einer Zulassung verwendet werden darf.
    Die Lenkberechtigung für die Klasse AM umfasst nur Motorfahrräder gemäß § 2 Z 14 KFG. Für das Lenken einer Simson S50B2 benötigt man in Österreich eine Lenkberechtigung für die Klasse A1.

    Für etwaige weiterführende Fragen darf ich Sie bitten, sich direkt an das o.g. zuständige Ministerium zu wenden, das für eine rechtsverbindliche Auskunft verantwortlich wäre. .

    Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Information behilflich sein konnte und verbleibe

    mit besten Grüßen und Wünschen

    Matthias Wätjen
    Auswärtiges Amt
    Referat 505 - Staats- und Verwaltungsrecht
    Werderscher Markt 1, 10117 Berlin
    Tel: +49(0)30 18 17-3265
    Fax: +49(0)30 18 17-53265
    E-Mail: [email protected]
    Internet: http://www.auswaertiges-amt.de




    -----Ursprüngliche Nachricht-----
    Von: 505-10 Waetjen, Matthias
    Gesendet: Freitag, 27. April 2018 12:57
    An: '[email protected]'
    Betreff: AW: " Simson" fahren in Österreich mit Führerschein ?

    Sehr geehrter Herr Sauer,

    ich habe Ihre Anfrage an unser zuständiges Verkehrsministerium weitergeleitet und von dort folgende Antwort erhalten :


    Man darf in der EU im Rahmen seiner Fahrerlaubnisklassen Kraftfahrzeuge führen.
    Die Klasse AM ist eine harmonisierte Fahrerlaubnisklasse der EU (nach EU-RL 2006/126/EG) und wird deshalb von allen EU Staaten anerkannt.

    Nach der o.g. Richtlinie dürfen mit der Klasse AM
    " zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten
    Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h im
    Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie
    2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
    vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige
    oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (1) (mit Ausnahme
    derartiger Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
    von bis zu 25 km/h) sowie vierrädrige
    Leichtkraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 1 Absatz 3
    Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG;"
    geführt werden.

    Bei dem von Ihnen genannten Kraftfahrzeug "Simson" handelt es sich um eine nationale Ausnahme.
    Ob Österreich diese deutsche Regelung anerkennt, kann von hier aus nicht beurteilt werden.
    Eine rechtsverbindliche Auskunft ist uns daher nicht möglich.
    Ich habe entsprechend bei der hiesigen österreichischen Botschaft um eine Einschätzung gebeten.
    Sie könnten diese abwarten oder sich direkt an das zuständige Österreichische Verkehrsministerium(http://www.bmvit.at) wenden.


    Mit besten Grüßen

    Matthias Wätjen
    Auswärtiges Amt
    Referat 505 - Staats- und Verwaltungsrecht
    Werderscher Markt 1, 10117 Berlin
    Tel: +49(0)30 18 17-3265
    Fax: +49(0)30 18 17-53265
    E-Mail: [email protected]
    Internet: http://www.auswaertiges-amt.de








    ".ZENTRALE *POSTSTELLE" <[email protected]>:

    >
    >
    > Von: Micha [mailto:[email protected]]
    > Gesendet: Freitag, 13. April 2018 18:52
    > An: Poststelle des AA
    > Betreff: Simson fahren in Österreich mit Führerschein Klasse B,AM
    > Wichtigkeit: Hoch
    >
    > Sehr geehrte Damen und Herren,
    >
    > ich benötige eine rechtsverbindliche Information bezüglich meines EU
    > Führerscheins mit den Berechtigungen für B, AM in
    > Verbindung mit einem Fahrzeug der Marke Simson, speziell S50B2. Es ist
    > ja bekannt dass die Fahrzeuge der Marke Simson 60 km/h fahren dürfen
    > sofern
    > diese vor dem 1. März 1992 in den Verkehr gebracht wurden. Siehe
    > Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) § 76 Übergangsrecht Abs. 8 c
    > Laut dem Übergangsrecht werden Mopeds aus der DDR gemäß § 76 Abs. 8 c)
    > der
    > FEV als Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der
    > Vorschriften
    > der Deutschen Demokratischen Republik geführt, wenn sie bis um
    > 28.02.1992
    > erstmals in den Verkehr gekommen sind. Dieses erlaubt ihnen eine legale
    > Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. Daher darf man auch nicht mit der
    > Simson
    > auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, da hier eine bbH von über 60 km/h
    > (also
    > mindestens 61 km/h) vorgeschrieben ist.
    > Nicht-DDR-Mopeds und Kleinkrafträdern alten Rechts (alle bis zum
    > 31.12.2001
    > erstmals in den Verkehr gekommenen Mopeds), zu denen auch Simsons
    > zählen, die
    > nach dem 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist lediglich
    > eine
    > bbH von 50 km/h erlaubt. Alle Kleinkrafträder, die nach dem 31.12.2001
    > in den
    > Verkehr gekommen sind, gelten als Kleinkrafträder neuen Rechts und
    > dürfen als
    > solche nur noch 45 km/h fahren.
    > Jedoch stellt sich mir die Frage: Wie sieht das aus mit der Regelung aus
    > (FeV) § 76 Übergangsrecht Abs. 8 c sowie der Anerkennung der
    > Führerscheinklasse AM in dem direkten Nachbarland Österreich?? Es geht
    > mir dabei
    > ausschließlich um Urlaubsfahrten und Ausflüge, nicht darum mein Fahrzeug
    > dort anzumelden.
    > Welche Dokumente sind neben ABE, Führerschein und
    > Versicherungsdokumenten
    > und Personalausweis zusätzlich mitzuführen? Gibt es eine rechtlich
    > gültige
    > Übersetzung des Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) § 76 Übergangsrecht Abs.
    > 8 c
    > in englischer Sprache?
    > Für Ihre Bemühungen mein Anliegen zu klären bedanke ich mich im Voraus.
    >
    > Mit freundlichem Gruß
    >
    > Michael Sauer
    >



    und Antwort Nr 2


    Sehr geehrter Herr Sauer, der Punkt der Zulassung ist ja offensichtlich nicht strittig, da Ihr Fahrzeug kein Motorfahrrad ist, auch gemäß Schreiben vom Ministerium vom 19.04.2018 ist eine Zulassung erforderlich. Als Basis für die Zulassung dient natürlich Ihre Betriebserlaubnis, nur können Sie kein Kennzeichen bekommen, wenn das Fahrzeug nicht der TÜV-Süd in die Genehmigungsdatenbank eingetragen hat. Das Hauptproblem liegt im Bereich Ihrer Lenkberechtigung. Da Sie eine österreichische Lenkberechtigung haben, ist natürlich auch österreichisches Recht anzuwenden, sohin ist kein Lenken des ggst. Fahrzeuges ohne Lenkberechtigung Klasse A1 (oder höherwertig) möglich. Jedoch nützt Ihnen auch die Übergangsregelung in der deutschen FeV nichts, da diese nicht anerkannt werden muss (und wird). Diese ist Teil nationalen Rechtes in Deutschland, und nicht Teil der zugehörigen EU-Richtlinie 2006/126/EG. Somit kann ich kurz zusammenfassen, dass die Zulassung und die Lenkberechtigung zwei unterschiedliche Themenkreise sind, welche hier angesprochen werden. Wie schon im Schreiben des Ministeriums vermerkt benötigen Sie eine Zulassung für Ihr Fahrzeug (vorübergehend oder normal) und einen Führerschein der Klasse A1 oder Klasse B mit Code 111. Mit freundlichen GrüßenRobert Nehoda Ing. Robert Nehoda Amt der Tiroler LandesregierungAbteilung VerkehrsrechtHeiliggeiststraße 7, 6020 InnsbruckTel: +43 512 508 3672Fax: +43 512 508 [email protected]://www.tirol.gv.at/verkehrsrecht



    Also alles beim Alten

    2 Mal editiert, zuletzt von DasMicha ()

  • wie ich schon sagte, brauch man als deutscher keine östrreichische zulassung für das fahrzeug wenn man nur besucher/urlauber ist. diese existiert in deutschland für das fahrzeug in form einer betriebserlaubnis, somit bin ich berechtigt mit diesem haftpflichkennzeichen im ösiland einzureisen. nur reicht die hier übliche Fahrerlaubnisklasse nicht aus, also sollte man sie dort mit der am1 fahren.


    was ich vor zig beiträgen schon so vermuet hatte, mit der Fahrerlaubnis. der rest war mir von vorneherein klar.

    Das Glück ist eine Hure, es springt von einem zum anderen.

  • wie ich schon sagte, brauch man als deutscher keine östrreichische zulassung für das fahrzeug wenn man nur besucher/urlauber ist. diese existiert in deutschland für das fahrzeug in form einer betriebserlaubnis, somit bin ich berechtigt mit diesem haftpflichkennzeichen im ösiland einzureisen. nur reicht die hier übliche Fahrerlaubnisklasse nicht aus, also sollte man sie dort mit der am1 fahren.


    was ich vor zig beiträgen schon so vermuet hatte, mit der Fahrerlaubnis. der rest war mir von vorneherein klar.


    ich hab vllt eine möglichkeit gefunden das man die simson in österreich vllt doch fahren kann muss das aber noch mit der behörde abklären
    es gibt die möglichkeit den A1 auf geschwindigkeit zu begrenzen wenn der beim B schein und den code für dreirädig drin ist so wie in meinem fall ob das klappt kann ich nicht sagen ich versuche mal den Code zu bekommen ist in Deutschland der gleiche Code

  • ...wow wasn Thread.


    Ich kann nur sagen - die meisten Mopedversicherer schreiben in ihren Unterlagen, das der Versicherungsschutz für Länder die zum Geltungsbereich der EU gehören gilt.
    Okay, dann muss man noch klar unterscheiden - Tourist oder Wohnsitz.
    Dann sollte noch eine Rolle spielen ob älter oder jünger 18Jahren.
    Deutsche Mopedversicherungskennzeichen muss mit zusätzlicher anerkannter Länderkennung gefahren werden.


    Für Touristen >18 gilt eigentlich Länderkennung anmontieren und ab in den Geltungsbereich der EU.
    Unter 18 muss man wohl tatsächlich genauer auf die nationalen Bestimmungen schauen.


    Prinzipiell würde ich immer danach fragen, was geht und nie zuviel Betonung auf den Einigungsvertrag für Simsonfahrzeuge legen.


    Man muss sich vorstellen, die Leute in den entsprechenden Behörden haben keinerlei Emotion bzgl. diesem Überbleibsel der Vernünftigkeit - aber ggf. viel Motivation dahin Rechtssicherheit zu schaffen.
    Zuguterletzt dramatisiert der Richtige das Thema...und man überdenkt ob diese Regelung überhaupt noch zeitgemäß ist.

  • Moin,


    ich habe ebend mit dem Bundesminesterium für Verkehr, Inovation und Technologie telefoniert.


    Mir wurde ebend nochmal Bestätigt das, das deutsche Versichungskennzeichen an einer Simson in Österreich nicht zulässig ist weil es keine amtliche Zulassung ist, weil das Nationales Recht bzw Bestimmmung in Deutschland ist.
    Mit einem Roller der 50ccm hat und nur 45Km/h fährt darf man mit dem Versicherungskennzeichen in Österreich einreisen bzw es wird anerkannt, oder man drosselt die Simson auf 45Km/h und lässt sich das eintragen.


    Um Urlaubsfahrten nach Österreich zu machen mit der Simson, brauch man eine Freiwillige Zulassung und den Führerschein A1 oder höher.


    Das ist leider die offizielle Rechtsprechung in Österreich.


    Wer mir jetzt was anderes sagt, soll mir das gegenteil beweisen!!!

  • Seit wann brauch man andere Kennzeichen wenn man in ein Touriland fährt?
    Einfach Blödsinn, mehr sag ich dazu nicht mehr.

    Das Glück ist eine Hure, es springt von einem zum anderen.

  • weil die simson nicht als kleinkraftrad anerkennt wird wenn du sie drosselst und eintragen lässt sieht es wieder anders aus


    andere Länder andere sitten und gesetze


    man könnte vllt eine Temporäre Zulassung nehmen in der art eines sieben tage kennzeichen und min. den a1 schein hat

  • was interessieren mich andere länder? so in deutschland erlaubt und zugelassen, also darf ich so auch DE verlassen, für ne Stippvisite im Ausland.

    Das Glück ist eine Hure, es springt von einem zum anderen.

  • was interessieren mich andere länder? so in deutschland erlaubt und zugelassen, also darf ich so auch DE verlassen, für ne Stippvisite im Ausland.


    Das Fahrzeug besitzt somit keine ausländische Zulassung gemäß § 82 Abs. 1 Kraftfahrgesetz (KFG)
    (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen (§ 79
    Abs. 1) müssen von einem Mitgliedstaat des Pariser Übereinkommens über
    den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982,
    zugelassen sein.
    Anhänger, die nach heimatlichem Recht nicht gesondert
    zugelassen werden, sondern das Kennzeichen des Zugfahrzeuges führen
    müssen, gelten als zugelassen; dies gilt auch für Fahrzeuge mit Zoll-,
    Überstellungs- oder Probefahrtkennzeichen für die Dauer der Gültigkeit
    dieser Kennzeichen. Fahrzeuge ohne dauernden Standort im Bundesgebiet
    dürfen nur verwendet werden, wenn sie das ihnen zugewiesene Kennzeichen
    führen


    warum sind denn die mopeds bis 50ccm zulassungsbefreit und warum gibt es die möglichkeit einer freiwilligen zulassung bestimmt nicht weil du mit der abe und dem versicherungskennzeichen eine amtliche zulassung hast


    Das sogenannte Mopedkennzeichen gilt für ein Jahr ab März und muss
    daher jährlich erneuert werden. Für die Verwendung des Kennzeichens gibt
    es einige gesetzliche Regelungen, die sogar die ordnungsgemäße
    Anbringung vorschreiben. Wir erklären Ihnen alles Wissenswerte und
    worauf zu achten ist.






    Was sind Versicherungskennzeichen und welche Fahrzeuge benötigen eines?




    Motorisierte Fahrzeuge mit geringer Leistung, beispielsweise
    Kleinkrafträder oder Pedelecs mit leistungsstarkem Motor müssen in
    Deutschland nicht bei einer Zulassungsstelle angemeldet werden und
    erhalten daher auch kein Kfz-Kennzeichen
    .
    Um am Straßenverkehr
    teilnehmen zu dürfen, benötigen diese Fahrzeuge jedoch eine
    Betriebserlaubnis und ein sogenanntes Versicherungskennzeichen. Über
    dieses auch als „Mopedkennzeichen“ bekannte Schild wird das Bestehen
    einer gültigen Versicherung nachgewiesen.


    Ein Versicherungskennzeichen wird für folgende Fahrzeuge benötigt:


    Kleinkrafträder, beispielsweise Mofas, Mopeds und Roller, mit einem Hubraum von maximal 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h
    Mofas und Mopeds
    aus Produktionen der ehemaligen DDR mit einer Höchstgeschwindigkeit von
    maximal 60 km/h, die erstmals vor dem 1.3.1992 versichert waren
    Quads, Segways und Trikes mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h und einem Hubraum von maximal 50 ccm
    Pedelecs mit Motoren über 250 Watt bzw. einer Tretunterstützung über 25 km/h oder einer Anfahrhilfe über 6 km/h
    Fahrräder mit Hilfsmotor (FmH)
    E-Roller mit Betriebserlaubnis
    Motorisierte Krankenfahrstühle, die unter die Führerscheinklassen M und S fallen
    Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis maximal 350 kg Leermasse und einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h


    E-Bikes und Pedelecs, die unter der obenstehenden Leistungsgrenze
    liegen, benötigen kein Versicherungskennzeichen. Hier sind Sie im
    Schadensfall über Ihre private Haftpflichtversicherung
    abgesichert. Alle anderen genannten Fahrzeuge unterliegen dem
    Pflichtversicherungsgesetz, daher ist das Kennzeichen zwingend
    erforderlich.


    Verstöße können vom Gesetzgeber mit einer Freiheitsstrafe von bis zu
    einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet werden. Verursachen Sie ohne
    gültiges Versicherungskennzeichen einen Unfall, müssen Sie zudem für den
    gesamten Schaden inklusive möglicher Schadensersatzleistungen
    aufkommen.


    das bezieht sich nur auf deutschland das versicherungskennzeichen wird in österreich nur bis 45Km/h anerkannt und da die simson ja 60 fahren darf brauch sie eine amtliche zulassung um in österreich zu fahren was du und andere leute machen ist erstmal egal hier geht es um die offizielle rechtslage


    fakt ist österreich erkennt die simson nicht als kleinkraftrad an dementschrechend muss man für urlaubsfahrten nach österreich eine temporäre zulassung haben führerschein ist ja schon geklärt denk ich mal

  • fakt ist ebenfalls, das die simson eine zulassung als leichtkraftrad in form einer betriebserlaubnis hat, wenn auch durch einen sonderstatatus, der einem aktuellen fahrzeug mit 50ccm und 45km/h gleichzusetzen ist. da ich nicht im ösiland wohne.
    somit kann ich mit dem fahrzeug auch das land verlassen für eine gewisse zeit.


    dafür gibt es sogar irgendwo nen passus, wo sinngemäß drin steht, wenn das fahrzeug in irgendeinem land die zulassung erhalten hat, ist man damit auch berechtigt ins ausland zu fahren. punkt


    anders sieht es aus, wenn man das land verlässt und es in einem anderen land zulassen will, da greifen dann die dort landesspezifischen gesetze


    Für mich ist das thema hier durch, kannst gerne wieder was anderes schreiben, für mich ist es einfach nur schmarrn.


    mal anmerk, das man auch nen 45km/h roller eine freiwillige zulassung verpassen kann. das gilt nicht nur für simsons.

    Das Glück ist eine Hure, es springt von einem zum anderen.

    2 Mal editiert, zuletzt von Locke ()


  • du schnallst es einfach nicht


    fakt ist das die simson oder egal welcher 50iger zulassungsbefreit ist und und somit keine zulassung hat wenn es nur ein versicherungskennzeichenträgt, eine abe ist keine zulassung!!!! und die abe ist auch nur national gültig!!!!das scheint in dein schädel nich rein zugehen!!!!!


    du kannst die leute ja wegen deiner unwissenheit ja gerne ins ausland schicken, das ist mir egal aber ich habe hier gerade die offizielle rechtlage klar gemacht, wenn du mir das nicht glaubst mach dir die arbeit selber!!!!!!!!


    und zum schluss ging es um urlaubsfahrten, scheinst du wohl nicht gelesen zuhaben!!!!!!


    und unwissenheit schützt vor strafe nicht, viel spass wenn du zu den ösis fährst oder andere leute wegen deiner unwissenheit hinschickst!!!!!


    sorry nun werd ich grantig ich habe genug paragraphen und e-mails gepostet die deine meinung wiederlegen du solltest dich mit deiner super schlauen unwissenheit aus diesem thread lieber entfernen

  • Zitat

    Für ein Versicherungskennzeichen im EU-Ausland gilt,
    dass dieses dort genauso gültig ist, sofern das
    Unterscheidungskennzeichen angebracht ist und die Bescheinigung der
    Versicherung mitgeführt wird.


    https://www.bussgeldkatalog.ne…ungsverordnung/26-27-fzv/



    https://www.adac.de/produkte/v…en/mopedversicherung/faq/


    Ich denke schlußendlich blickte die Behörde selbst nicht mehr durch, als sie die Auskunft erteilte.
    Ich selbst klinke mich aber auch wieder aus für heute..

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