Beiträge von DasMicha

    moin leute,


    was aus Österreich positiv kam, kommt von Deutschland negativ.


    zitat der mail:


    Hallo Micha,SOS für Deine Mopedversicherung. Nach einem kurzen Disput mit der Fachabteilung wegen der Zustellung Deiner Unterlagen , kamen wir zu dem Schluss , dass Du dich in Österreich versichern musst!! §29e der STVZO beinhaltet das Regionalprinzip. Durch Deinen Zweitwohnsitz in Österreich und die Überführung des Mopeds dahin , befindet das Fahrzeug sich regelmäßig „außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung“. Das ist der Knackpunkt. Kurze Fahrten ins Ausland und die regelmäßige Wiederkehr nach Deutschland sind versichert , aber der dauerhafte Auslandsaufenthalt nicht. Es tut mir leid . Teile mir bitte Deine Bankverbindung mit , damit ich Dir den Beitrag erstatten kann. Bitte sende das Schild an die Agentur zurück.
    Mit freundlichen
    Grüßen Roland Lehmann
    HauptvertreterAllianz Beratungs- u. Vertriebs- AG
    Tel.: 038377 40763
    Fax: 038377 36491
    E-Mail: [email protected]



    meine antwort darauf war dann:


    Sehr geehrter Herr Lehmnann,


    1.Ist das ein Nebenwohnsitz in Österreich und kein Zweitwohnsitz
    2.Befindet sich das Kkr keine 180 Tage sprich 6 Monate am Stück in Österreich
    3.Greift in Österreich der § 85


    § 85 KFG 1967 Verwenden von ausländischen MotorfahrrädernKFG 1967 - Kraftfahrgesetz 1967merken Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.04.2018 (1) Motorfahrräder ohne dauernden Standort im Bundesgebiet, welche im Heimatstaat nicht im Sinne des § 82 Abs. 1 zugelassen werden, dürfen nur verwendet werden, wenn ihr Hubraum 50 cm3 nicht übersteigt; § 82 Abs. 4 gilt sinngemäß.(2) Die Bestimmungen des § 62 über die Haftung für ausländische Kraftfahrzeuge bleiben unberührt.


    Da ich behördlich Hauptwohnsitzlich in Deutschland gemeldet bin und mein Lebensmittelpunkt auch in Deutschland ist und das Fahrzeug kein dauerenden Standort in der Bundesrepublik Österreich hat nur max. 180 Tage am Stück sehe ich nicht das dieser §29e der STVZO greift


    ich werde ihnen aber das Kennzeichen zurück schicken vielen Dank für ihre zusammen Arbeit und ihren Fehlern was ich ihnen vorher eindeutig erklärt hatte letztes Jahr Funktionierte das doch auch


    Meine Kontoverbindung liegt dann dem Kennzeichen bei


    Mit freundlichen Grüßen Michael Sauer


    p.s. traurig das einer der größten versicherungen in europa solche fehler macht

    find ich auch ich bleib am ball wenn ein 1000ps corsa mit zwei motoren mit englischer zulassung sich im eu raum bewegen lässt muss das auf die simson erst recht umsetzbar sein aber wie schon gesagt jedes land krümmt seine eigenen gurken man muss nur die schlupflöcher finden um legal unterwegs zu sein und das macht wirklich eine heiden arbeit ich kann leider nur thema österreich beitragen wo aber ziemlich viele ne tour hin machen wenn man nach den yt videos geht obwohl es bei uns aber hauptsächlich um die führerscheinklasse geht bzw das versichrungskennzeichen in verbindung der abe im ausland



    satzzeichen fehlen weil ich fünf bier zuviel hatte :P :lol:

    Hallo Leute,


    ich habe heute ein kleinen Teilerfolg mit dem Land Tirol gehabt, morgens um neun klingelt mein Handy und es meldet sich Herr XXXX um mir mitzuteilen das ich bzw wir nach § 85 KFG in Österreich mit Klasse B und AM fahren dürfen.
    Auf bitte mir das vllt auch Schriftlich zu geben bejahte der gute Herr das ganze, und ich fragte Ihn ob ich das auch öffentlich stellen darf, seine Antwort war wenn sein Name unkendlich gemacht wird ja.


    diese Mail heute bekommen:


    Sehr geehrter Herr XXXXX,
    ich hab Sie nicht vergessen, aber ich komme heute nicht zu Ihrem Schreiben, ich darf Sie 1-2 Tage vertrösten, aber ich habe Ihr Anliegen nicht vergessen. Wie versprochen, schreibe ich Ihnen verlässlich.
    Mit freundlichen Grüßen
    XXXXX XXXXX


    Ing. XXXXX XXXXX Amt der Tiroler Landesregierung
    Abteilung Verkehrsrecht
    Heiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck
    Tel: +43 512 508 3672
    Fax: +43 512 508 743665
    [email protected]
    https://www.tirol.gv.at/verkehrsrecht


    https://www.tirol.gv.at/verkehrsrecht
    p.s. Bis jetzt hab ich das nur mündlich, also noch kein Bier zum feiern aufmachen

    ich sitze zwei tage nur am paragrahen lesen und da kommt einer der bemängelt meine satzzeichen (er hat ja vllt recht aber sind wir hier bei Facebook)


    desweiteren bin ich schon eine weile mit dem herren in kontakt und er kennt meine schreibweise und er nimmt sich mein problem auch an und die arbeit die ich gerade investiere lass ich mir von einem meckerhans nicht verderben weil es euch allen zugute kommt

    dieser post zählt seperat deswegen keine edit benutzt danke für das verständnis


    so zu thema folgende mail hab ich vorhin an das mland tirol abteilung verkehrsrecht geschickt


    Sehr geehrter Herr XXXXXXX,


    nach Ausgiebiger Recherche bitte ich um folgende Kenntnisnahme


    § 38 KFG 1967 Vorübergehende Zulassung
    Absatz 2 wird mein Mokick (Moped) als Kleinkrafrad (Kkr) anerkannt


    Zitat:


    Bei einem Antrag auf vorübergehende Zulassung von Fahrzeugen, die in das Bundesgebiet eingebracht wurden, gilt, sofern keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges bestehen, als Nachweis gemäß § 37 Abs. 2 lit. a auch ein Dokument, aus dem zu ersehen ist, daß das Fahrzeug oder die Type, der das Fahrzeug angehört, im Ausland genehmigt ist, oder die Feststellung auf Grund einer besonderen Überprüfung gemäß § 56 Abs. 1, daß das Fahrzeug verkehrs- und betriebssicher ist.


    also muss das Führscheinrechtlich ja mit Klasse B und AM möglich sein das Moped Legal zu bewegen


    Des Weiteren verweise ich auf das Genfer Abkommen über den Straßenverkehr von 1955 Artikel 18 Absatz 2 und 3 wegen dem deutschen Versicherungskennzeichen was laut örtlicher Polizei bei mir nicht zulässig ist in Verbindung mit der deutschen Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) ist das ein gültiges Kennzeichen im EU Raum wenn das Lander- bzw Unterscheidungskennzeichen gut sichtbar angebracht ist


    Und verweise nochmal auf ein Wikipedia link was Deutsche Kennzeichen betrifft https://de.wikipedia.org/wiki/Kfz-Kennzeichen_(Deutschland) der gewünschte Text steht ziemlich weit unten unter Versicherungskennzeichen Ich hoffe sie können mir endlich eine Rechtsverbindliche Aussage geben das Ich meine Simson S50B2 in Österreich Legal bewegen darf


    Mit freundlichen Grüßen

    moin,


    da die Antworten von den Behörden noch ausstehen hab ich mich mal im Paragraphenjungl von Österreich schlau gemacht und bin über folgendes gestossen


    interressant ist der absatz zwei das müsste bei einer Durchreise auch durchsetzbar sein bzw auf meinen fall ja auch umsetzbar sein ich fahre die Tage nochmal zur Bezirkshauptmannschaft nach Kufstein und kläre das mit den Paragraphen nochmal ab und hoffe endlich eine rechtsverbindliche auskunft zu bekommen


    § 38 KFG 1967 Vorübergehende Zulassung
    KFG 1967 - Kraftfahrgesetz 1967

    Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.04.2018

    Sie können die Pfeiltasten verwenden um im Gesetz vor und zurück zu navigieren:


    " data-container="#pagination-container" data-placement="left" data-html="1" tabindex="0" data-original-title="Vorheriger Paragraf - § 37 KFG 1967">
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    " data-container="#pagination-container" data-placement="right" data-html="1" tabindex="0" data-original-title="Nächster Paragraf - § 39 KFG 1967">

    (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger sind auf
    Antrag für die Dauer von höchstens einem Jahr vorübergehend zuzulassen,
    wenn der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, seine Hauptniederlassung
    oder seinen Sitz nicht im Bundesgebiet hat und die im § 37 Abs. 2
    angeführhten Unterlagen und Nachweise ordnungsgemäß erbracht sind.


    (2)
    Bei einem Antrag auf vorübergehende Zulassung von Fahrzeugen, die in
    das Bundesgebiet eingebracht wurden, gilt, sofern keine Bedenken
    hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges
    bestehen, als Nachweis gemäß § 37 Abs. 2 lit. a auch ein Dokument, aus
    dem zu ersehen ist, daß das Fahrzeug oder die Type, der das Fahrzeug
    angehört, im Ausland genehmigt ist, oder die Feststellung auf Grund
    einer besonderen Überprüfung gemäß § 56 Abs. 1, daß das Fahrzeug
    verkehrs- und betriebssicher ist.


    (3) Vorübergehend zugelassene Fahrzeuge dürfen nicht zur gewerbsmäßigen Beförderung verwendet werden.


    es sollte nache den Paragraphen mit B und AM Schein möglich sein eine Simson Legal in Österreich zu bewegen aber für mich rechtsverbindlich sind die Aussagen und Paragrhen denn noch nicht


    Bitte die reinfolge der Bilder beachten hat sich beim hochladen verschoben die ersten beiden bilder sind vertauscht da geht es um den absatz drei

    ich bin noch in kontakt mit dem land tirol abteilung verkehrsrecht um mir das schriftlich bestätigen zulassen die sind da selber ein wenig überfordert was das thema angeht weil die rennleitung ja hier genauso null plan hat wie bei uns was das thema simson angeht ausser in ostdeutschland aber in deutschland ist die rechtslage ja eindeutig geklärt


    zusätzlich hab ich jetzt noch das Bundesminesterium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) mit der gleichen Frage angeschrieben


    und heute nochmal das Auswertige Amt in Deutschland angeschrieben mit der bitte um eine rechtskräftige Aussage

    Hallo nochmal an alle,


    ich weis es ist jetzt hier falsch aber ich hatte das schon angeschnitten vlt hilft es jemanden






    Eine Anfrage im Jahr 2006 brachte folgendes Ergebnis:


    "Die Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft nimmt Bezug auf
    Ihre Anfrage vom 26. Mai 2006 betreffend die Führerscheinregelung für
    Moped und 125ccm Motorrad in Österreich und teilt Ihnen mit, dass in
    Österreich als Kleinkraftrad (Moped) motorisierte Zweiräder mit einem
    maximalen Hubraum von 50 cm³ und einer bauartbedingten
    Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h bezeichnet werden.
    Diese Klassifizierung gilt seit der Einführung des EU-Führerscheins mit
    der Führerscheinreform zum Jahreswechsel 1998/1999.


    In dieselbe Klasse fallen zulassungsrechtlich auch die vor (und kurz
    nach) der EU-Führerscheinreform 1998/1999 in Verkehr gebrachten
    Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 50
    km/h, und die in der DDR und bis zum Einigungsvertrag produzierten
    Kleinkrafträder, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 60
    km/h haben (jeweils mit einem maximalen Hubraum von 50 cm³).


    Für Krafträder mit einem Hubraum von 125ccm ist in Österreich der reguläre Motorradführerschein erforderlich.


    Weiterführende Informationen erhalten Sie bei:


    ARBÖ, Auto-,Motor,-und Radfahrerbund


    Informationsdienst für Verkehr und Touristik


    1150 Wien, Mariahilfer Straße 180


    Telefon +43 1 891 21-0


    Fax +43 1 891 21-236


    E-Mail: [email protected]"


    Ob dieses Ergebnis auf die anderen EU- Länder übertragbar ist, kann ich nicht beantworten.



    vllt kann man den Thread anpassen oder umbenennen auf Länderkennzeichen und Führerschein im Ausland

    auch ne gute lösung und es passt optisch


    bei mir ware das optisch nicht so angebracht ich bin am überlegen ob ich mir das große paddel zu meinen kleinen auch noch machen lasse werd es wahrscheinlich nie brauchen aber haben ist immer besser als gebrauchen