Sehr geehrter Herr Sauer,
in Ergänzung meiner u.a. Mail habe ich nun noch über die hiesige österreichische Botschaft folgende Antwort des österreichischen Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie erhalten :
Bei dem von Ihnen angesprochenen Motorrad (Simson S50B2) handelt es sich um ein Kraftrad, bei welchem in Deutschland keine Zulassung, sondern nur ein Versicherungskennzeichen erforderlich ist. Das Fahrzeug besitzt somit keine ausländische Zulassung gemäß § 82 Abs. 1 Kraftfahrgesetz (KFG). Es handelt sich allerdings auch um kein Motorfahrrad gemäß § 85 Abs. 1 und § 2 Z 14 KFG: Der Hubraum übersteigt zwar nicht 50 cm³, die Bauartgeschwindigkeit ist allerdings höher als 45 km/h. Dass das Fahrzeug nach deutschen Vorschriften nicht zugelassen werden muss , ändert somit nichts daran, dass es in Österreich nur mit einer Zulassung verwendet werden darf.
Die Lenkberechtigung für die Klasse AM umfasst nur Motorfahrräder gemäß § 2 Z 14 KFG. Für das Lenken einer Simson S50B2 benötigt man in Österreich eine Lenkberechtigung für die Klasse A1.
Für etwaige weiterführende Fragen darf ich Sie bitten, sich direkt an das o.g. zuständige Ministerium zu wenden, das für eine rechtsverbindliche Auskunft verantwortlich wäre. .
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Information behilflich sein konnte und verbleibe
mit besten Grüßen und Wünschen
Matthias Wätjen
Auswärtiges Amt
Referat 505 - Staats- und Verwaltungsrecht
Werderscher Markt 1, 10117 Berlin
Tel: +49(0)30 18 17-3265
Fax: +49(0)30 18 17-53265
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.auswaertiges-amt.de
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: 505-10 Waetjen, Matthias
Gesendet: Freitag, 27. April 2018 12:57
An: '[email protected]'
Betreff: AW: " Simson" fahren in Österreich mit Führerschein ?
Sehr geehrter Herr Sauer,
ich habe Ihre Anfrage an unser zuständiges Verkehrsministerium weitergeleitet und von dort folgende Antwort erhalten :
Man darf in der EU im Rahmen seiner Fahrerlaubnisklassen Kraftfahrzeuge führen.
Die Klasse AM ist eine harmonisierte Fahrerlaubnisklasse der EU (nach EU-RL 2006/126/EG) und wird deshalb von allen EU Staaten anerkannt.
Nach der o.g. Richtlinie dürfen mit der Klasse AM
" zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h im
Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie
2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige
oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (1) (mit Ausnahme
derartiger Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
von bis zu 25 km/h) sowie vierrädrige
Leichtkraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 1 Absatz 3
Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG;"
geführt werden.
Bei dem von Ihnen genannten Kraftfahrzeug "Simson" handelt es sich um eine nationale Ausnahme.
Ob Österreich diese deutsche Regelung anerkennt, kann von hier aus nicht beurteilt werden.
Eine rechtsverbindliche Auskunft ist uns daher nicht möglich.
Ich habe entsprechend bei der hiesigen österreichischen Botschaft um eine Einschätzung gebeten.
Sie könnten diese abwarten oder sich direkt an das zuständige Österreichische Verkehrsministerium(http://www.bmvit.at) wenden.
Mit besten Grüßen
Matthias Wätjen
Auswärtiges Amt
Referat 505 - Staats- und Verwaltungsrecht
Werderscher Markt 1, 10117 Berlin
Tel: +49(0)30 18 17-3265
Fax: +49(0)30 18 17-53265
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.auswaertiges-amt.de
".ZENTRALE *POSTSTELLE" <[email protected]>:
>
>
> Von: Micha [mailto:[email protected]]
> Gesendet: Freitag, 13. April 2018 18:52
> An: Poststelle des AA
> Betreff: Simson fahren in Österreich mit Führerschein Klasse B,AM
> Wichtigkeit: Hoch
>
> Sehr geehrte Damen und Herren,
>
> ich benötige eine rechtsverbindliche Information bezüglich meines EU
> Führerscheins mit den Berechtigungen für B, AM in
> Verbindung mit einem Fahrzeug der Marke Simson, speziell S50B2. Es ist
> ja bekannt dass die Fahrzeuge der Marke Simson 60 km/h fahren dürfen
> sofern
> diese vor dem 1. März 1992 in den Verkehr gebracht wurden. Siehe
> Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) § 76 Übergangsrecht Abs. 8 c
> Laut dem Übergangsrecht werden Mopeds aus der DDR gemäß § 76 Abs. 8 c)
> der
> FEV als Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der
> Vorschriften
> der Deutschen Demokratischen Republik geführt, wenn sie bis um
> 28.02.1992
> erstmals in den Verkehr gekommen sind. Dieses erlaubt ihnen eine legale
> Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. Daher darf man auch nicht mit der
> Simson
> auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, da hier eine bbH von über 60 km/h
> (also
> mindestens 61 km/h) vorgeschrieben ist.
> Nicht-DDR-Mopeds und Kleinkrafträdern alten Rechts (alle bis zum
> 31.12.2001
> erstmals in den Verkehr gekommenen Mopeds), zu denen auch Simsons
> zählen, die
> nach dem 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist lediglich
> eine
> bbH von 50 km/h erlaubt. Alle Kleinkrafträder, die nach dem 31.12.2001
> in den
> Verkehr gekommen sind, gelten als Kleinkrafträder neuen Rechts und
> dürfen als
> solche nur noch 45 km/h fahren.
> Jedoch stellt sich mir die Frage: Wie sieht das aus mit der Regelung aus
> (FeV) § 76 Übergangsrecht Abs. 8 c sowie der Anerkennung der
> Führerscheinklasse AM in dem direkten Nachbarland Österreich?? Es geht
> mir dabei
> ausschließlich um Urlaubsfahrten und Ausflüge, nicht darum mein Fahrzeug
> dort anzumelden.
> Welche Dokumente sind neben ABE, Führerschein und
> Versicherungsdokumenten
> und Personalausweis zusätzlich mitzuführen? Gibt es eine rechtlich
> gültige
> Übersetzung des Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) § 76 Übergangsrecht Abs.
> 8 c
> in englischer Sprache?
> Für Ihre Bemühungen mein Anliegen zu klären bedanke ich mich im Voraus.
>
> Mit freundlichem Gruß
>
> Michael Sauer
>
und Antwort Nr 2
Sehr geehrter Herr Sauer, der Punkt der Zulassung ist ja offensichtlich nicht strittig, da Ihr Fahrzeug kein Motorfahrrad ist, auch gemäß Schreiben vom Ministerium vom 19.04.2018 ist eine Zulassung erforderlich. Als Basis für die Zulassung dient natürlich Ihre Betriebserlaubnis, nur können Sie kein Kennzeichen bekommen, wenn das Fahrzeug nicht der TÜV-Süd in die Genehmigungsdatenbank eingetragen hat. Das Hauptproblem liegt im Bereich Ihrer Lenkberechtigung. Da Sie eine österreichische Lenkberechtigung haben, ist natürlich auch österreichisches Recht anzuwenden, sohin ist kein Lenken des ggst. Fahrzeuges ohne Lenkberechtigung Klasse A1 (oder höherwertig) möglich. Jedoch nützt Ihnen auch die Übergangsregelung in der deutschen FeV nichts, da diese nicht anerkannt werden muss (und wird). Diese ist Teil nationalen Rechtes in Deutschland, und nicht Teil der zugehörigen EU-Richtlinie 2006/126/EG. Somit kann ich kurz zusammenfassen, dass die Zulassung und die Lenkberechtigung zwei unterschiedliche Themenkreise sind, welche hier angesprochen werden. Wie schon im Schreiben des Ministeriums vermerkt benötigen Sie eine Zulassung für Ihr Fahrzeug (vorübergehend oder normal) und einen Führerschein der Klasse A1 oder Klasse B mit Code 111. Mit freundlichen GrüßenRobert Nehoda Ing. Robert Nehoda Amt der Tiroler LandesregierungAbteilung VerkehrsrechtHeiliggeiststraße 7, 6020 InnsbruckTel: +43 512 508 3672Fax: +43 512 508 [email protected]://www.tirol.gv.at/verkehrsrecht
Also alles beim Alten