Beiträge von DasMicha

    weil die simson nicht als kleinkraftrad anerkennt wird wenn du sie drosselst und eintragen lässt sieht es wieder anders aus


    andere Länder andere sitten und gesetze


    man könnte vllt eine Temporäre Zulassung nehmen in der art eines sieben tage kennzeichen und min. den a1 schein hat

    Moin,


    ich habe ebend mit dem Bundesminesterium für Verkehr, Inovation und Technologie telefoniert.


    Mir wurde ebend nochmal Bestätigt das, das deutsche Versichungskennzeichen an einer Simson in Österreich nicht zulässig ist weil es keine amtliche Zulassung ist, weil das Nationales Recht bzw Bestimmmung in Deutschland ist.
    Mit einem Roller der 50ccm hat und nur 45Km/h fährt darf man mit dem Versicherungskennzeichen in Österreich einreisen bzw es wird anerkannt, oder man drosselt die Simson auf 45Km/h und lässt sich das eintragen.


    Um Urlaubsfahrten nach Österreich zu machen mit der Simson, brauch man eine Freiwillige Zulassung und den Führerschein A1 oder höher.


    Das ist leider die offizielle Rechtsprechung in Österreich.


    Wer mir jetzt was anderes sagt, soll mir das gegenteil beweisen!!!

    wie ich schon sagte, brauch man als deutscher keine östrreichische zulassung für das fahrzeug wenn man nur besucher/urlauber ist. diese existiert in deutschland für das fahrzeug in form einer betriebserlaubnis, somit bin ich berechtigt mit diesem haftpflichkennzeichen im ösiland einzureisen. nur reicht die hier übliche Fahrerlaubnisklasse nicht aus, also sollte man sie dort mit der am1 fahren.


    was ich vor zig beiträgen schon so vermuet hatte, mit der Fahrerlaubnis. der rest war mir von vorneherein klar.


    ich hab vllt eine möglichkeit gefunden das man die simson in österreich vllt doch fahren kann muss das aber noch mit der behörde abklären
    es gibt die möglichkeit den A1 auf geschwindigkeit zu begrenzen wenn der beim B schein und den code für dreirädig drin ist so wie in meinem fall ob das klappt kann ich nicht sagen ich versuche mal den Code zu bekommen ist in Deutschland der gleiche Code

    Sehr geehrter Herr Sauer,

    in Ergänzung meiner u.a. Mail habe ich nun noch über die hiesige österreichische Botschaft folgende Antwort des österreichischen Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie erhalten :

    Bei dem von Ihnen angesprochenen Motorrad (Simson S50B2) handelt es sich um ein Kraftrad, bei welchem in Deutschland keine Zulassung, sondern nur ein Versicherungskennzeichen erforderlich ist. Das Fahrzeug besitzt somit keine ausländische Zulassung gemäß § 82 Abs. 1 Kraftfahrgesetz (KFG). Es handelt sich allerdings auch um kein Motorfahrrad gemäß § 85 Abs. 1 und § 2 Z 14 KFG: Der Hubraum übersteigt zwar nicht 50 cm³, die Bauartgeschwindigkeit ist allerdings höher als 45 km/h. Dass das Fahrzeug nach deutschen Vorschriften nicht zugelassen werden muss , ändert somit nichts daran, dass es in Österreich nur mit einer Zulassung verwendet werden darf.
    Die Lenkberechtigung für die Klasse AM umfasst nur Motorfahrräder gemäß § 2 Z 14 KFG. Für das Lenken einer Simson S50B2 benötigt man in Österreich eine Lenkberechtigung für die Klasse A1.

    Für etwaige weiterführende Fragen darf ich Sie bitten, sich direkt an das o.g. zuständige Ministerium zu wenden, das für eine rechtsverbindliche Auskunft verantwortlich wäre. .

    Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Information behilflich sein konnte und verbleibe

    mit besten Grüßen und Wünschen

    Matthias Wätjen
    Auswärtiges Amt
    Referat 505 - Staats- und Verwaltungsrecht
    Werderscher Markt 1, 10117 Berlin
    Tel: +49(0)30 18 17-3265
    Fax: +49(0)30 18 17-53265
    E-Mail: [email protected]
    Internet: http://www.auswaertiges-amt.de




    -----Ursprüngliche Nachricht-----
    Von: 505-10 Waetjen, Matthias
    Gesendet: Freitag, 27. April 2018 12:57
    An: '[email protected]'
    Betreff: AW: " Simson" fahren in Österreich mit Führerschein ?

    Sehr geehrter Herr Sauer,

    ich habe Ihre Anfrage an unser zuständiges Verkehrsministerium weitergeleitet und von dort folgende Antwort erhalten :


    Man darf in der EU im Rahmen seiner Fahrerlaubnisklassen Kraftfahrzeuge führen.
    Die Klasse AM ist eine harmonisierte Fahrerlaubnisklasse der EU (nach EU-RL 2006/126/EG) und wird deshalb von allen EU Staaten anerkannt.

    Nach der o.g. Richtlinie dürfen mit der Klasse AM
    " zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten
    Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h im
    Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie
    2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
    vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige
    oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (1) (mit Ausnahme
    derartiger Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
    von bis zu 25 km/h) sowie vierrädrige
    Leichtkraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 1 Absatz 3
    Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG;"
    geführt werden.

    Bei dem von Ihnen genannten Kraftfahrzeug "Simson" handelt es sich um eine nationale Ausnahme.
    Ob Österreich diese deutsche Regelung anerkennt, kann von hier aus nicht beurteilt werden.
    Eine rechtsverbindliche Auskunft ist uns daher nicht möglich.
    Ich habe entsprechend bei der hiesigen österreichischen Botschaft um eine Einschätzung gebeten.
    Sie könnten diese abwarten oder sich direkt an das zuständige Österreichische Verkehrsministerium(http://www.bmvit.at) wenden.


    Mit besten Grüßen

    Matthias Wätjen
    Auswärtiges Amt
    Referat 505 - Staats- und Verwaltungsrecht
    Werderscher Markt 1, 10117 Berlin
    Tel: +49(0)30 18 17-3265
    Fax: +49(0)30 18 17-53265
    E-Mail: [email protected]
    Internet: http://www.auswaertiges-amt.de








    ".ZENTRALE *POSTSTELLE" <[email protected]>:

    >
    >
    > Von: Micha [mailto:[email protected]]
    > Gesendet: Freitag, 13. April 2018 18:52
    > An: Poststelle des AA
    > Betreff: Simson fahren in Österreich mit Führerschein Klasse B,AM
    > Wichtigkeit: Hoch
    >
    > Sehr geehrte Damen und Herren,
    >
    > ich benötige eine rechtsverbindliche Information bezüglich meines EU
    > Führerscheins mit den Berechtigungen für B, AM in
    > Verbindung mit einem Fahrzeug der Marke Simson, speziell S50B2. Es ist
    > ja bekannt dass die Fahrzeuge der Marke Simson 60 km/h fahren dürfen
    > sofern
    > diese vor dem 1. März 1992 in den Verkehr gebracht wurden. Siehe
    > Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) § 76 Übergangsrecht Abs. 8 c
    > Laut dem Übergangsrecht werden Mopeds aus der DDR gemäß § 76 Abs. 8 c)
    > der
    > FEV als Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der
    > Vorschriften
    > der Deutschen Demokratischen Republik geführt, wenn sie bis um
    > 28.02.1992
    > erstmals in den Verkehr gekommen sind. Dieses erlaubt ihnen eine legale
    > Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. Daher darf man auch nicht mit der
    > Simson
    > auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, da hier eine bbH von über 60 km/h
    > (also
    > mindestens 61 km/h) vorgeschrieben ist.
    > Nicht-DDR-Mopeds und Kleinkrafträdern alten Rechts (alle bis zum
    > 31.12.2001
    > erstmals in den Verkehr gekommenen Mopeds), zu denen auch Simsons
    > zählen, die
    > nach dem 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist lediglich
    > eine
    > bbH von 50 km/h erlaubt. Alle Kleinkrafträder, die nach dem 31.12.2001
    > in den
    > Verkehr gekommen sind, gelten als Kleinkrafträder neuen Rechts und
    > dürfen als
    > solche nur noch 45 km/h fahren.
    > Jedoch stellt sich mir die Frage: Wie sieht das aus mit der Regelung aus
    > (FeV) § 76 Übergangsrecht Abs. 8 c sowie der Anerkennung der
    > Führerscheinklasse AM in dem direkten Nachbarland Österreich?? Es geht
    > mir dabei
    > ausschließlich um Urlaubsfahrten und Ausflüge, nicht darum mein Fahrzeug
    > dort anzumelden.
    > Welche Dokumente sind neben ABE, Führerschein und
    > Versicherungsdokumenten
    > und Personalausweis zusätzlich mitzuführen? Gibt es eine rechtlich
    > gültige
    > Übersetzung des Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) § 76 Übergangsrecht Abs.
    > 8 c
    > in englischer Sprache?
    > Für Ihre Bemühungen mein Anliegen zu klären bedanke ich mich im Voraus.
    >
    > Mit freundlichem Gruß
    >
    > Michael Sauer
    >



    und Antwort Nr 2


    Sehr geehrter Herr Sauer, der Punkt der Zulassung ist ja offensichtlich nicht strittig, da Ihr Fahrzeug kein Motorfahrrad ist, auch gemäß Schreiben vom Ministerium vom 19.04.2018 ist eine Zulassung erforderlich. Als Basis für die Zulassung dient natürlich Ihre Betriebserlaubnis, nur können Sie kein Kennzeichen bekommen, wenn das Fahrzeug nicht der TÜV-Süd in die Genehmigungsdatenbank eingetragen hat. Das Hauptproblem liegt im Bereich Ihrer Lenkberechtigung. Da Sie eine österreichische Lenkberechtigung haben, ist natürlich auch österreichisches Recht anzuwenden, sohin ist kein Lenken des ggst. Fahrzeuges ohne Lenkberechtigung Klasse A1 (oder höherwertig) möglich. Jedoch nützt Ihnen auch die Übergangsregelung in der deutschen FeV nichts, da diese nicht anerkannt werden muss (und wird). Diese ist Teil nationalen Rechtes in Deutschland, und nicht Teil der zugehörigen EU-Richtlinie 2006/126/EG. Somit kann ich kurz zusammenfassen, dass die Zulassung und die Lenkberechtigung zwei unterschiedliche Themenkreise sind, welche hier angesprochen werden. Wie schon im Schreiben des Ministeriums vermerkt benötigen Sie eine Zulassung für Ihr Fahrzeug (vorübergehend oder normal) und einen Führerschein der Klasse A1 oder Klasse B mit Code 111. Mit freundlichen GrüßenRobert Nehoda Ing. Robert Nehoda Amt der Tiroler LandesregierungAbteilung VerkehrsrechtHeiliggeiststraße 7, 6020 InnsbruckTel: +43 512 508 3672Fax: +43 512 508 [email protected]://www.tirol.gv.at/verkehrsrecht



    Also alles beim Alten

    seh ich anders


    "Die Klasse AM ist eine harmonisierte Fahrerlaubnisklasse der EU (nach EU-RL 2006/126/EG) und wird deshalb von allen EU Staaten anerkannt."


    Wäre ja Quatsch, wenn man dann nur mit freiwillig zugelassenen Fahrzeugen, über die Grenze dürfte. Wer weiß obs sowas in anderen Staaten überhaupt gibt.


    Jetzt hast du mich falsch verstanden


    Ich meine das ist noch nicht die Antwort von der Behörde wo ich gestern die Anfrage gemacht hab was sich nur auf Versicherungenskennzeichen bezieht ohne die simson zu erwähnen

    Sehr geehrter Herr Sauer,

    ich habe Ihre Anfrage an unser zuständiges Verkehrsministerium weitergeleitet und von dort folgende Antwort erhalten :


    Man darf in der EU im Rahmen seiner Fahrerlaubnisklassen Kraftfahrzeuge führen.
    Die Klasse AM ist eine harmonisierte Fahrerlaubnisklasse der EU (nach EU-RL 2006/126/EG) und wird deshalb von allen EU Staaten anerkannt.

    Nach der o.g. Richtlinie dürfen mit der Klasse AM
    " zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten
    Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h im
    Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie
    2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
    vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige
    oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (1) (mit Ausnahme
    derartiger Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
    von bis zu 25 km/h) sowie vierrädrige
    Leichtkraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 1 Absatz 3
    Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG;"
    geführt werden.

    Bei dem von Ihnen genannten Kraftfahrzeug "Simson" handelt es sich um eine nationale Ausnahme.
    Ob Österreich diese deutsche Regelung anerkennt, kann von hier aus nicht beurteilt werden.
    Eine rechtsverbindliche Auskunft ist uns daher nicht möglich.
    Ich habe entsprechend bei der hiesigen österreichischen Botschaft um eine Einschätzung gebeten.
    Sie könnten diese abwarten oder sich direkt an das zuständige Österreichische Verkehrsministerium(http://www.bmvit.at) wenden.


    Mit besten Grüßen

    Matthias Wätjen
    Auswärtiges Amt
    Referat 505 - Staats- und Verwaltungsrecht
    Werderscher Markt 1, 10117 Berlin
    Tel: +49(0)30 18 17-3265
    Fax: +49(0)30 18 17-53265
    E-Mail: [email protected]
    Internet: www.auswaertiges-amt.de

    Nachtrag: Meine Anfrage, ist schwer zu lesen aber es geht liegt an der formatierung vom Auswertigen Amthttp://www.auswaertiges-amt.de


    http://www.auswaertiges-amt.de> Gesendet: Freitag, 13. April 2018 18:52
    > An: Poststelle des AA
    > Betreff: Simson fahren in Österreich mit Führerschein Klasse B,AM
    > Wichtigkeit: Hoch
    >
    > Sehr geehrte Damen und Herren,
    >
    > ich benötige eine rechtsverbindliche Information bezüglich meines EU
    > Führerscheins mit den Berechtigungen für B, AM in
    > Verbindung mit einem Fahrzeug der Marke Simson, speziell S50B2. Es ist
    > ja bekannt dass die Fahrzeuge der Marke Simson 60 km/h fahren dürfen
    > sofern
    > diese vor dem 1. März 1992 in den Verkehr gebracht wurden. Siehe
    > Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) § 76 Übergangsrecht Abs. 8 c
    > Laut dem Übergangsrecht werden Mopeds aus der DDR gemäß § 76 Abs. 8 c)
    > der
    > FEV als Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der
    > Vorschriften
    > der Deutschen Demokratischen Republik geführt, wenn sie bis um
    > 28.02.1992
    > erstmals in den Verkehr gekommen sind. Dieses erlaubt ihnen eine legale
    > Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. Daher darf man auch nicht mit der
    > Simson
    > auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, da hier eine bbH von über 60 km/h
    > (also
    > mindestens 61 km/h) vorgeschrieben ist.
    > Nicht-DDR-Mopeds und Kleinkrafträdern alten Rechts (alle bis zum
    > 31.12.2001
    > erstmals in den Verkehr gekommenen Mopeds), zu denen auch Simsons
    > zählen, die
    > nach dem 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist lediglich
    > eine
    > bbH von 50 km/h erlaubt. Alle Kleinkrafträder, die nach dem 31.12.2001
    > in den
    > Verkehr gekommen sind, gelten als Kleinkrafträder neuen Rechts und
    > dürfen als
    > solche nur noch 45 km/h fahren.
    > Jedoch stellt sich mir die Frage: Wie sieht das aus mit der Regelung aus
    > (FeV) § 76 Übergangsrecht Abs. 8 c sowie der Anerkennung der
    > Führerscheinklasse AM in dem direkten Nachbarland Österreich?? Es geht
    > mir dabei
    > ausschließlich um Urlaubsfahrten und Ausflüge, nicht darum mein Fahrzeug
    > dort anzumelden.
    > Welche Dokumente sind neben ABE, Führerschein und
    > Versicherungsdokumenten
    > und Personalausweis zusätzlich mitzuführen? Gibt es eine rechtlich
    > gültige
    > Übersetzung des Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) § 76 Übergangsrecht Abs.
    > 8 c
    > in englischer Sprache?
    > Für Ihre Bemühungen mein Anliegen zu klären bedanke ich mich im Voraus.
    >
    > Mit freundlichem Gruß
    >
    > Michael Sauer


    @Locke ich hab meine Anfrage mal mit dazu gepostet

    wie gesagt geb mir ein wenig zeit simson lass ich diesmal aussen vor weil da bin ich echt gespannt weil kleinkraftrad bleibt ja kleinkraftrad laut eu


    p.s. ich brauch dafür aber ein wenig zeit


    @Locke ich mach da mal ne anfrage was das angeht


    meine Anfrage:


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wie sieht es bei einer Durchreise nach Österreich bezüglich einer Zulassung bzw. Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) als Kleinkraftrad (Kkr) nach deutschem Recht, sprich Versicherungskennzeichen aus, wenn das Fahrzeug den im Zulassungslandes entsprechenden Vorschriften entspricht?

    Darf ich mit dem Deutschen Versicherungskennzeichen überhaupt in Österreich einreisen ( Voraussetzung ist das, das Länderkennzeichen gut sichtbar angebracht ist), und das Fahrzeug auch nach dem entsprechenden Lenkberechtigungen des zulassungslandes bewegen?

    Mit freundlichen Grüßen

    Michael Sauer


    p.s. hab diemal alles mit meinen deutschen daten hinterlegt sprich adresse telefonnr. usw

    das ist mir klar das es nur ein bruchteil ist aber du verwechselst betriebserlaubnis was nur national gültig ist mit zulassung was die betriebserlaubnis beinhaltet und international gültig ist


    folgendes wir kommen hier auf kein nenner, ich schreibe das BMVIT an ob ein fahrzeug der marke simson mit versicherungskennzeichen sich kurzzeitig im österreischen hoheitgebiet offziell bewegen lässt aber gib mir diesbezüglich ein wenig zeit


    behaupten tu ich gar nichts ich geh nur danach was in der gesetzeslage steht aber ich werde die frage mal so stellen


    p.s. da ich ja gebürtig von usedom komme sind mir die polen auch lieber als die ösis

    und noch mal, auch eine Betriebserlaubnis bedarf einer Zulassung. Du schmeißt die amtliche Zulassung (amtliches Kennzeichen) mit der Zulassung des Fahrzeugs durcheinander. (die auch bei einer Betriebserlaubnis vorhanden ist!)


    Ergo man darf in Österreich mit Versicherungskennzeichen fahren, brauch aber bei 60km/h den AM1.


    das hätte ich jetzt gerne schriftlich von der behörde sprich vom BMVIT


    in meinem schreiben vom BMVIT steht es doch eindeutig und im genfer abkommen auch die betriebserlaubnis ist nur national gültig solange keine amtliche zulassung mit kennzeichen erfolgt das versichungskennzeichen ist nur ein optischer nachweis das das fahrzeug versichert ist


    mach dir die arbeit die ich jetzt gemacht habe selber auf die antwort bin ich gespannt

    "eventuell notwendigen Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens"
    deine Auslegung würde bedeuten, das auch Autos nicht über die Grenze dürfen, weil sie im jeweiligem Urlaubsland nicht der dort gültigen nationalen Zulassung entsprechen.
    Wäre ja Quark, oder? ;)


    Zitat:


    Genfer Abkommen über den Straßenverkehr


    Artikel 18
    1.
    Um der Vergünstigungen
    dieses Abkommens teilhaftig zu
    werden, muß das Kraftfahrzeug
    [Motorfahrzeug] von einem
    Vertragsstaat oder einem seiner
    Teilgebiete nach der Landesge-
    setzgebung zum Verkehr zu-
    gelassen sein.

    2.
    Die zuständige Behörde
    oder ein dazu ermächtigter Ver-
    band stellen auf Antrag einen
    Zulassungsschein aus, der we-
    nigstens das Kennzeichen, den
    Namen oder die Marke und die
    Fabrik- oder Seriennummer des
    Fahrzeugherstellers, den Tag
    der ersten Zulassung sowie Na-
    men, Vornamen und Wohnsitz
    des Antragstellers enthalten
    muß.

    3.
    Der Inhalt dieses Zulas-
    sungsscheines wird bis zum
    Gegenbeweis von allen Ver-
    tragsstaaten als richtig aner-
    kannt.


    jetzt schau mal deine mopedcard an das ist nur ein versicherungsnachweis und keine zulassung