Beiträge von DasMicha

    Hab gerade mal gegoogelt, also zumindest Kymkoroller haben auch nur eine Betriebserlaubnis, die man bei Verlust sogar direkt bei Kymco neu beantragen kann. Das wird bei anderen Fahrzeugen dieser Art dann wohl nicht anders sein mit der Betriebserlaubnis.


    Mit der nationalnen Bestimmung meinst du vielleicht die in DE zugelassenen Fahrzeuge? Klar unterliegen diese einer nationalen Zulassungsverordnung. Das schliesst aber nicht aus, das man damit so ins Ausland fahren darf.
    Wie ich schon sagte, werden diese Fahrzeuge in einem anderen Land zugelassen, sind die dort gültigen nationalen Bestimmungen zu beachten und gegebenenfalls das Fahrzeug umzurüsten.


    Aber wir wollen es ja nicht da zulassen, sondern dort nur mal fahren.


    Kymco hört sich an wie eine Hämoriede am Arsch :biglaugh:


    Da ist der Knackpunkt wir haben ja nur eine Betriebserlaubnis mit Versicherrungskennzeichen, das ist keine Zulassung nach Artikel 18 Genfer Abkommen über den Strassenverkehr.
    Unsere Mopeds sind nur versichert, obwohl wir laut Versicherung ins ausland fahren dürfen, aber laut dem abkommen nur wenn es zugelassen ist, was bei uns nicht der fall ist.

    Das wäre mir neu. Sicher bin ich mir da jedoch nicht, zumindest in Polen wurde ich damit schon mal kontrolliert, hat keiner was gesagt wegen Ungültigkeit. Kann ich mir aber auch schlecht vorstellen. Haben die Plastebomber bis 45km/h nicht auch alle nur eine Betriebserlaubnis?


    Keine Ahnung ob die Plastebomber sowas haben, hatte noch nie so ein Teil.
    Die Bullen haben ja auch ein gewissen Spielraum und können ja nach deiner Nase entscheiden ob das Dokument bei denen gültig ist.
    Ich suche das nochmal raus mit der nationalen Bestimmung, hoffentlich find ich das auch.


    Nachtrag:


    habs gefunden


    Die Betriebserlaubnis ist die Erlaubnis zum Betrieb von Kraftfahrzeugen und ihrer Ausrüstungsteile oder technischen Anlagen wie Kraftwerken oder Druckbehältern, sowie Kindertagesstätten und Erziehungseinrichtungen.


    Die Betriebserlaubnis nach § 19 StVZO ist, zusammen mit der eventuell notwendigen Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens, Bestandteil des Zulassungs­verfahrens für Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen in Deutschland. Einfach ausgedrückt ist sie eine Bestätigung, dass das Fahrzeug oder Fahrzeugteil den einschlägigen nationalen Vorschriften entspricht. Sie wird für Serienfahrzeuge und Serienteile vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erteilt. Die Betriebserlaubnis gilt nur national, also in Deutschland.


    Die Betriebserlaubnis wurde teilweise abgelöst von der
    europäischen Typgenehmigung (=ETG), welche inzwischen für bestimmte
    Fahrzeugarten (PKW, Krafträder, bestimmte Traktoren) zwingend
    erforderlich ist. Seit dem 29. April 2009 werden für alle
    Fahrzeugklassen europäische Typgenehmigungen nach der Rahmenrichtlinie
    2007/46/EG erteilt. Ab dem 29. Oktober 2014 ist die Richtlinie für alle
    Fahrzeugklassen verbindlich. Der genaue Zeitplan für die Anwendung der
    2007/46 ist für die verschiedenen Fahrzeugklassen im Anhang XIX dieser
    Richtlinie festgelegt. Typgenehmigungen werden in Deutschland vom KBA
    und in den anderen europäischen Staaten von vergleichbaren Institutionen
    der Europäischen Union erteilt.

    Zugelaasen nicht im Sinne einer amtlichen Zulassung. Aber schon zugelassen im Sinne der Betriebserlaubnis.


    die Betriebserlaubnis ist aber nur National gültig, ich hab das mal irgendwo gelesen, wenn das jetzt falsch ist lass ich mich jetzt gerne korrigieren.

    ja, aber im Zulassungsland so auf der straße fahrbar und DESWEGEN in Urlaubsländern so anerkannt. Sonst müßte ja jedes Fahrzeug bei der Einreise nach landesspezifischen TÜV umgemodelt werden. da gäbe es an einigen Fahrzeugen, aber ne menge zu tun.
    Der Ami zb. müßte sich erst mal in den Tacho ne km/h Skala einbauen, muss er aber nicht. Müssen tut man dass, wenn das Auto in DE zugelassen werden soll.


    Unsere Fahrzeuge sind ja im Normalfall nicht zugelassen, deswegen gibt es ja die möglichkeit einer freiwilligen Zulassung.


    @Alex86 kleinfraftrad geht bei den Ösis nur bis 45Km/h genauso wie in Deutschland, wir haben halt eine Sonderregelung die nur National gültig ist. Ausser die EU sagt was anderes.

    @racingcologne du sagst es, vllt sollte man die Anfrage mal direkt an die EU stellen und wenn die was anderes sagt nochmal zur Behörde gehen.
    Ich wüsste jetzt aber nicht wo ich dahin schreiben sollte, dazu ist mein denglisch so grotten schlecht, das die mich gar nicht verstehen.


    @Locke ich versteh das so das man mit Versicherungskennzeichen das Fahrzeug in Österreich nicht bewegen darf, da es eine Nationale Bestimmung ist.
    Und im Genfer Abkommen über den Strassenverkehr Art. 18, steht auch Zugelassen und nicht versichert.

    Dann drücken die halt ein Auge zu und im genfer abkommen steht das auch mit der Zulassung


    Unsere Mopeds haben halt nur eine betriebserlaubnis und eine Versicherung das ist keine amtliche Zulassung und bezieht nur auf nationales Recht


    In Österreich gibt es die Möglichkeit einer vorübergehende Zulassung das sind dann blaue Tafeln mit einem roten Balken drin


    So hart wie es klingt aber das ist die offizielle gesetzeslage das hab ich von drei Behörden so bestätigt bekommen

    So folgendes, leider ist es so das uns Österreich Führerscheinrechtlich die Einrese mit Klasse B bzw AM verwehrt.
    Und mit dem Versicherungskennzeichen darf man in Österreich auch nicht einreisen.


    Ich war ebend nochmal bei der Bezirkshauptmannsschaft In Kufstein und da wurde mir das nochmal bestätigt, die Ausnahmeregelung gilt nur für Deutschland.


    Wenn das Fahrzeug freiwillig zugelassen wird und min der A1 vorhanden, darf man in Österreich auch einreisen.

    Sehr geehrter Herr XXXXXX,


    erst einmal vielen, vielen dank für ihr Bemühungen, als zweite Option hab ich ja noch die Möglichkeit einer freiwilligen Zulassung als Kkr mit großem Kennzeichen.
    Wird da der Einigungsvertrag zwischen DDR und BRD anerkannt, das die Simson ein Kleinkraftrad gleichzusetzen ist?


    Zitat aus dem DDR Einigungsvertrag


    Gemäß dem Einigungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik gelten „Kleinkrafträder gemäß den Vorschriften der DDR“] als Kleinkrafträder, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Demzufolge ist für diese Fahrzeuge in Deutschland auch heute noch die Führerscheinklasse AM ausreichend. Dies betrifft rückwirkend auch die bis zum Stichtag in der BRD zugelassenen Zweiräder, da im Gesetzestext keine Einschränkung der Regelung auf Fahrzeuge der ehemaligen DDR vorgenommen wurde. Autobahnen und Kraftfahrstraßen dürfen heute nur von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h befahren werden, sodass den Simson-Kleinkrafträdern die Autobahn verwehrt ist.


    Kann ich unter den umständen, mit einer freiwilligen Zulassung das Fahrzeug mit der Klasse B bzw AM in Österreich bewegen, weil im Paragraph §38 KFG Abs. 2 steht


    (2) Bei einem Antrag auf vorübergehende Zulassung von Fahrzeugen, die in das Bundesgebiet eingebracht wurden, gilt, sofern keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges bestehen, als Nachweis gemäß § 37 Abs. 2 lit. a auch ein Dokument, aus dem zu ersehen ist, daß das Fahrzeug oder die Type, der das Fahrzeug angehört, im Ausland genehmigt ist, oder die Feststellung auf Grund einer besonderen Überprüfung gemäß § 56 Abs. 1, daß das Fahrzeug verkehrs- und betriebssicher ist.


    Entsprechende stelle ist Fett markiert.


    Mit freundlichenGrüßen


    Michael Sauer


    p.s. an alle, ich gebe nicht auf, weil das doch alles ein bisschen wiedersprüchlich ist was in den paragraphen steht.

    @schnitzer der gute herr hat meine zustelladresse mit meinen hauptwohnsitz verwechselt deswegen lief das alles auf die österreichische adresse und nicht auf mein hauptwohnsitz in deutschland aber egal er bekommt das kennzeichen zurück da fackel ich nicht lange vllt auch ganz gut so da ich mein baby im ösiland eh nicht bewegen darf mit b schein


    @ColonelSandfurz ist zum kotzen sowas aber alle schreien hurra eu


    es ist nicht alles schlecht aber vieles sollte überdacht werden wie ne gurke wächst interessiert doch eigentlich keine sau


    vllt doch mal mit einer eu pedition anfangen es betriefft ja nicht nur uns die ösis mit dem 111 code die italiener mit ihrem führschein usw


    wenn schon eu dann richtig


    und wenn ich den frust verdaut habe poste ich den rest dazu auch noch weil ich das hier neu formatieren muss weil hier alles zusammengeschoben wird aber das ist auf jedenfall eine rechtsverbindliche aussage

    Sehr geehrter Herr Ing. XXXXX!
    Hier die Antworten auf Ihre Anfrage vom 18.4.2018:


    Zu Frage 1) Beim Simson S50B2 handelt es sich um ein Kraftrad, bei welchem in Deutschland keine Zulassung, sondern nur ein Versicherungskennzeichen erforderlich ist. Das Fahrzeug besitzt somit keine ausländische Zulassung iSd § 82 Abs. 1 KFG. Es handelt sich allerdings um kein Motorfahrrad iSd § 85 Abs. 1 iVm § 2 Z 14 KFG: Der Hubraum übersteigt zwar nicht 50 cm³, die Bauartgeschwindigkeit ist allerdings höher als 45 km/h. Dass das Fahrzeug nach deutschen Vorschriften nicht zugelassen werden muss ändert somit nichts daran, dass es in Österreich nur mit einer Zulassung verwendet werden darf.


    Zu Frage 2) Die Lenkberechtigung für die Klasse AM umfasst nur Motorfahrräder iSd § 2 Z 14 KFG. Für das Lenken des Simson S50B2 benötigt man in Österreich eine Lenkberechtigung für die Klasse A1.


    Mit freundlichen Grüßen


    Lukas XXXXX


    Mag. Lukas XXXX, BA
    Abteilung IV/ST1 – Kraftfahrwesen Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
    Postanschrift: Postfach 201, A-1000 Wien Büroanschrift: Radetzkystraße 2, A-1030 Wien
    Telefon: +43 1 711 62 – 65 5319
    Fax: +43 1 711 62 – 65 5073
    E-Mail:
    Website: http://www.bmvit.gv.at / infothek.bmvit.gv.at


    Ich versteh das so, dass man noch nicht einmal mit dem Versichrungskennzeichen in Österreich einreisen darf.