Beiträge von Hubertus

    Und was sagt dieser ominöse §18 Abs 2 Nr 5 Stvo? Gibts net. In der StvZO gibts den aber, und der besagt folgendes:



    (2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind


    5. motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von maximal 110 cm und einer Heckmarkierungstafel nach der ECE-Regelung 69 oben an der Fahrzeugrückseite),

    Lauf mal bei nem Marathon mit und atme nur durch einen Strohhalm aus, dann weißte, wie sich dein Zylinder über den Minikrümmer freuen wird.