Zu was abklären ?
Auch ist es Wurst ob der Schein echt wäre, was er definitiv nicht ist.
§ 267 StGB lesen, ich habe diesen schon Zitiert, aber nochmal.
"Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Genau darum geht es. Bevor eine Urkundenfälschung behauptet wird, sollte Sicherheit darüber bestehen, dass das auch defintiv eine Fälschung ist.
Die BE lagen zu DDR-Zeiten zu hunderten als gestempelte Blankoscheine in den Verkaufsstellen rum und wurden bei Verkauf ausgefüllt. Wäre also durchaus möglich, das die Blanko-BE original und nicht gefälscht ist.
Darum würde ich als juristischer Leihe etwas vorsichtiger agieren, ginge ich mit solch einem Fall zur Rennleitung, um es zur Anzeige zu bringen, bevor sich das Schwert gegen mich selbst richten könnte.
Davon ab: der Schein wäre grundsätzlich ungültig, da er bei Inbetriebnahme 1985 ausgestellt hätte sein müssen, um überhaupt als Dokument zu gelten. Ich würde hier zunächst mit einer (ggf. versuchten) arglistigen Täuschung argumentieren und es den Ermittlungsbehörden überlassen, was letztlich für ein vorwerfbarer Tatbestand daraus werden würde.