Zitat
Original von DUOcalle:
:biggrin: ick doch noch mal
...
Ist aber vollkommen umsonst dein Posting, die ganzen Teile der StVZO sind ungültig ![]()
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der letzten überarbeiteten Fassung vom 31.01.2008.
II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung
§ 18 (aufgehoben)
§ 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
§ 20 Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen
§ 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
§ 21a Anerkennung von Genehmigungen und Prüfzeichen auf Grund internationaler Vereinbarungen und von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
§ 21b Anerkennung von Prüfungen auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
§ 21c (aufgehoben)
§ 22 Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile
§ 22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile
§ 23 Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer
§ 24 (aufgehoben)
§ 25 (aufgehoben)
§ 26 (aufgehoben)
§ 27 (aufgehoben)
§ 27a (aufgehoben)
§ 28 (aufgehoben)
§ 29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
IIa. Pflichtversicherung
1. Überwachung des Versicherungsschutzes bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen
§ 29a (aufgehoben)
§ 29b (aufgehoben)
§ 29c (aufgehoben)
§ 29d (aufgehoben)
2. Überwachung des Versicherungsschutzes bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen
§ 29e (aufgehoben)
§ 29f (aufgehoben)
§ 29g (aufgehoben)
§ 29h (aufgehoben)
Auch der § 29g zum Thema ist Geschichte, es gelten nur noch die Bestimmungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung § 28.
[f1]§ 29g StVZO Rote Versicherungskennzeichen (alte Fassung - aufgehoben)
Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit eines versicherungskennzeichenpflichtigen Fahrzeugs (Probefahrten) und Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung eines solchen Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen (Überführungsfahrten), dürfen vorbehaltlich der Vorschriften über die Betriebserlaubnispflicht mit Versicherungskennzeichen unternommen werden, deren Beschriftung und Rand rot sind. Als Probefahrten gelten auch Fahrten zur allgemeinen Anregung der Kauflust durch Vorführung in der Öffentlichkeit, nicht aber Fahrten gegen Vergütung für Benutzung des Fahrzeugs.[/f1]
[f1]§ 28 FZV Rote Versicherungskennzeichen
Fahrten im Sinne des § 16 Abs. 1 dürfen mit Kraftfahrzeugen im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 vorbehaltlich § 4 Abs. 1 auch mit roten Versicherungskennzeichen nach dem Muster in Anlage 12 unternommen werden. § 26 Abs. 2 und 3 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Buchstabenbereich der Erkennungsnummer mit dem Buchstaben Z beginnt. Das Kennzeichen ist nach § 27 in Verbindung mit Anlage 12 auszugestalten und anzubringen. Es braucht am Kraftfahrzeug nicht fest angebracht zu sein. Kraftfahrzeuge mit einem roten Versicherungskennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 27 Abs. 7 in Betrieb gesetzt werden. Der Versicherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die in § 30 Abs. 5 genannten Fahrzeugdaten unverzüglich mitzuteilen.[/f1]