Freiwillige Zulassung J09 /4600 ist ausgelaufen

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  • ich einen Neuen - KBA als Kopie gibt es ja dann wohl nur auf Antrag bei denen oder die wird neu Ausgestellt ?

    Das ist keine Kopie sondern eine Zweischrift

    und die muss man beantragen und wird neu Ausgestellt wenn dem nichts entgegen steht.

    In deinen Fall wäre eine Zweischrift genaugenommen eine Drittschrift, da du ja schon eine Zweischrift vom KBA hast.

  • da du ja schon eine Zweischrift vom KBA hast.

    oK , wenn das so Bezeichnet wird, wenn man KBA Papiere beantragt weil die DDR ABE verloren/verschwunden ist - Haupsache ist vom KBA direkt ausgestellt

    OT an

    den Status als Glühbirnenwechsler muss ich aber noch gerecht werden - mal sehen wenn die Vape kommt da wird von 6 auf 12 Volt umgerüstet da sind einige Birnen dabei

    OTaus

    MfG

  • So und nun beantworte nun mal endlich meine Frage und Rede nicht weiter um den heißen Brei herum.

    Also wie weist du nun es nach, da es sich bei deinen 2-Rad und ein Kleinkraftrad handelt ?

    Ich kann mich gerne für Dich wiederholen:

    wenn man einen neuen Fahrzeugschein hat, muss im Feld K die KTA-Nummer stehen.

    Nach dieser Betriebserlaubnis ist das Fahrzeug in der DDR in Verkehr gekommen. Wenn sich die KTA-Nummer auf ein Kleinkraftrad bezieht, hat man den Beweis, dass es nach den Vorschriften der DDR ein Kleinkraftrad war. Und genau für diese Fahrzeuge gilt der Übergangsparagraf in der Fahrerlaubnisverordnung.

  • Nach dieser Betriebserlaubnis ist das Fahrzeug in der DDR in Verkehr gekommen. Wenn sich die KTA-Nummer auf ein Kleinkraftrad bezieht, hat man den Beweis, dass es nach den Vorschriften der DDR ein Kleinkraftrad war. Und genau für diese Fahrzeuge gilt der Übergangsparagraf in der Fahrerlaubnisverordnung.

    Lass dir sagen, das so nicht ist, das sagt nur, das das Fahrzeug dieser Typengenehmigung entspricht, mehr aber auch nicht.


    Was für eine Fahrzeugart ist seht unter 5 und das ist Maßgeblich was da steht.


    Ein Reimport kann auch einer KTA Betriebserlaubnis entsprechen, spätestens dann wenn er entsprechend umgerüstet wird.

    Nur kann man auf Grund der 60km/h, nur eine BE als Leichtkraftrad erlangen, da die 21er Abnahme zur Erlangung eine BE nach bundesdeutschen Recht erfolgt und danach gibt es kein KKR was 60km/h darf maximal 50km/h bis Baujahr 2002.

  • Was für eine Fahrzeugart ist seht unter 5 und das ist Maßgeblich was da steht.

    ich glaub, ckich, Du willst es nicht verstehen.


    Hier nochmal der Text aus der aktuellen Fahrerlaubnisverordnung:

    „Zu § 6 Absatz 1 zu Klasse AM

    Als zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch

    b) Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen

    Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr

    gekommen sind.



    Kleinkrafträder im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, und nicht, wie Du meinst, im Sinne der aktuellen FZV.


    und ja, da steht nicht, in der DDR in Verkehr gekommen, im Einigungsvertrag schon. Hier gibt es demnach eine Abweichung.

  • ich glaub, ckich, Du willst es nicht verstehen.

    PAN-Man genau das ist bei dir der Fall, leider.


    Der Punkt ist das die KTA Nummer, keine Auskunft darüber gibt, als welche Fahrzeugart (Punkt 5) es nun eine Betriebserlaubnis bekommen hat.


    Nochmal laut Führerscheinrecht darf man nur Kleinkrafträder mit maximal 45km/h fahren

    und der §76 Übergangsrecht, (hast es ja jetzt so oft genug zitiert) bezieht sich auf KLEINKRAFTRÄDER.

    Im § 6 Absatz zu Klasse AM, ist unter a geregelt das die KKR die nach bundesdeutschen Recht maximal 50km/h dürfen

    mit AM-Schein gefahren werden dürfen, sowie die unter b nach Vorschriften der DDR die 60km/h auch.


    Und wie weist man nach das es ein KLEINKRAFTRAD ist, in dem man in die Betriebserlaubnis schaut und wenn da unter Punkt 5

    Fahrzeugart KLEINKRAFTRAD steht, dann darfst das in Deutschland auf Grund der Regelungen im §76, mit einen AM-Schein fahren.

    Steht da Leichtkraftrad, Kraftrad, PKW unter Punkt 5 hast ein Fahrzeug, auf das diese Regelung im §76 Übergangsrecht nun mal nicht zutrifft,

    also darf man es NICHT mit AM-Schein fahren. Punkt


    Mit AM-Schein darf man auch 3- oder 4-Rädrige Fahrzeuge fahren wenn diese eine Betriebserlaubnis haben wonach diese unter Punkt 5 ein

    Leicht-Kfz bis 45km/h sind.


    Ist eigentlich ganz einfach wenn man es verstehen will,

    es richtet sich nur danach welche Fahrzeugart unter 5 steht, ob es mit AM-Schein fahren darfst oder nicht.


    Noch was, das wir überhaupt mit 15 Jahren Fahrzeuge der Klasse AM Fahren dürfen ist eine nationale Regelung, die Schlüsselziffer 195 im Führerschein sagt, das dieser bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in Deutschland gilt.

  • Und wie weist man nach das es ein KLEINKRAFTRAD ist, in dem man in die Betriebserlaubnis schaut und wenn da unter Punkt 5

    Fahrzeugart KLEINKRAFTRAD steht, dann darfst das in Deutschland auf Grund der Regelungen im §76, mit einen AM-Schein fahren.

    Steht da Leichtkraftrad, Kraftrad, PKW unter Punkt 5 hast ein Fahrzeug, auf das diese Regelung im §76 Übergangsrecht nun mal nicht zutrifft,

    also darf man es NICHT mit AM-Schein fahren.

    Nein, sehe ich anders.

    Ich weiß auch nicht, in welche Betriebserlaubnis Du schauen möchtest. Die hast Du ja gar nicht.

    Mit „unter Punkt 5“ meinst Du vermutlich die Zulassungsbescheinigung.


    Man schaut in der Zulassungsbescheinigung unter K. Dort steht die Nummer der Betriebserlaubnis, also zB die EG-Typgenehmigung, oder eine ABE-Nummer, wenn das Fahrzeug schon älter ist, und nach nationalem Recht der BRD in Verkehr gekommen ist, oder eben die KTA-Nummer, wenn es nach DDR-Recht in Verkehr gekommen ist.

    Und wenn dort eine KTA-Nummer steht, die auf ein Kleinkraftrad zutrifft, dann greift der Übergangsparagraf aus der Fahrerlaubnisverordnung.


    Und ja, je länger ich drüber nachdenke, desto mehr stelle ich fest, dass der Übergangsparagraf auch für Fahrzeuge zutrifft, die im Ausland in Verkehr gekommen sind. Allerdings bräuchte man für ein Reimportfahrzeug eine Zulassungsbescheinigung, wo unter K eine KTA-Nummer steht. Und das wäre falsch, weil diese Fahrzeuge ja nach den Vorschriften der Exportländer in Verkehr gekommen sind.

  • Ich weiß auch nicht, in welche Betriebserlaubnis Du schauen möchtest. Die hast Du ja gar nicht.

    Mit „unter Punkt 5“ meinst Du vermutlich die Zulassungsbescheinigung.

    Nun werde aber nicht kleinlich.

    Mit Betriebserlaubnis ist der Auszug gemeint den jeder dabei haben muss. wie auch den Fahrerlaubnis und Versicherungsnachweis

    Da ist es egal ob das in Form eine KBA Zweischrift, 21er Gutachten, Zulassungsteil 1 ist, da steht überall unter Punkt 5 die Fahrzeugart, selbst auf der KTA-BE steht die Fahrzeugart.

    Zitat

    Und ja, je länger ich drüber nachdenke, desto mehr stelle ich fest, dass der Übergangsparagraf auch für Fahrzeuge zutrifft, die im Ausland in Verkehr gekommen sind. Allerdings bräuchte man für ein Reimportfahrzeug eine Zulassungsbescheinigung, wo unter K eine KTA-Nummer steht. Und das wäre falsch, weil diese Fahrzeuge ja nach den Vorschriften der Exportländer in Verkehr gekommen sind.

    Und wenn hier für einen Reimport eine BE über eine 21er Abnahme erlangen will, muss der gegebenenfalls unseren Vorschriften abgepasst werden und damit entspricht es ja dann der KTA-BE, es hat nur zu keinen Zeitpunkt eine KTA-BE erlangt.

    Bulgarisches oder tschechisches Ausführung, entsprechen sogar einer DDR Ausführung 1 zu 1, damit unseren Vorschriften und auch der KTA BE.

    Zitat

    Allerdings bräuchte man für ein Reimportfahrzeug eine Zulassungsbescheinigung, wo unter K eine KTA-Nummer steht

    Nichts leichteres als das.

    Und gibt Reimport-Besitzer die haben sogar eine KBA-Zweischrift, eine Zweischrift von was bitte.


    Aber legal, das führ zu nichts, weil es halt nicht verstehen oder wahrhaben willst, wie es ist und das ist mehr als offensichtlich so.

    Daher bin ich raus hier.

    3 Mal editiert, zuletzt von ckich ()

  • Na endlich, das Thema hier ist auch keine Ansichtssache. Wer Fakten nicht kapieren will ....
    hoffentlich is nu Ruhe hier

    Das Glück ist eine Hure, es springt von einem zum anderen.

  • Weil es irgendwo weiter steht, bezüglich Kopie und Urkundenfälschung.

    Ich fahre nur mit Kopien herum. Dazu war ich in der örtlichen Rennleitung und habe höflich nachgefragt, wie die es sehen. Als "mündliche" Antwort kam, wenn fett Kopie draufsteht, ist es denen egal. Kann in anderen Revieren anders gehandhabt wird, aber bis jetzt waren die Kontrollen entspannt.

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