Freiwillige Zulassung J09 /4600 ist ausgelaufen

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  • Ich beschäftige mich auch gerade mit diesem Thema.

    Im Beitrag 18 ist in Grunde schon alles gesagt

    Das Problem ist da offenbar einige Zulassungsstellen ich Datenpflege nicht richtig machen und

    und die Schlüsselnummern J09/4600, da sie nicht mehr Neu-Fahrzeugen vergeben werden darf, komplett aus ihren System genommen haben.

    Dadurch kommen die ins Schleudern wenn jemand mit Bestandsfahrzeug kommt.

    Das Problem was daraus ergibt ist Hausgemacht von den Zulassungsstellen selber. :a_bowing:


    Für alle Fahrer von Schwalbe, Star, S51 usw gilt demnach, dass sie mit einem Mopedführerschein (aktuell AM) ihr Fahrzeug fahren dürfen, auch wenn im Fahrzeugschein jetzt Leichtkraftrad steht.

    Das gilt natürlich nicht, wenn das Fahrzeug technisch nicht mehr der DDR-Betriebserlaubnis entspricht, weil dann die Ausnahmeregelung nicht mehr gilt.

    Das ist DEFINITIV NICHT so. :furious:

    2 Mal editiert, zuletzt von ckich ()

  • Ich kann es hier gerne nochmal genauer erläutern

    In Deutschland gibt es schonmal einen Unterschied zwischen Zulassungsrecht und Fahrerlaubnisrecht.


    Es geht hier nur um Fahrerlaubnisrecht.

    Der genannte Paragraf ist aus der Fahrerlaubnisverordnung. Er besagt (sinngemäß), dann man alle Fahrzeuge mit einem Klasse AM Führerschein fahren darf, die nach den Vorschriften der DDR ein Kleinkraftrad waren. Es ist ein Übergangsreglung, die aktuell gilt.

    Aus meiner Sicht ist das eindeutig. Ob das Fahrzeug jetzt als Kleinkraftrad eingestuft ist, oder als Leichtkraftrad oder als Bus, ist dabei unerheblich.

  • Ob das Fahrzeug jetzt als Kleinkraftrad eingestuft ist, oder als Leichtkraftrad oder als Bus, ist dabei unerheblich.

    Ist eben nicht so.

    Normal dürftest du das Kleinkraftrad mit 60km/h

    garnicht mit AM fahren.

    AM Führerschein darf man nur KKR bis maximal 45km/h fahren.

    Rein Führerschein rechtlich, ohne diese Regelung aus Einigungsvertrag wäre Führerschein A1 nötig um es fahren zu dürfen.


    Übrigens, unter a , ist geregelt

    das die Kleinkrafträder der BRD mit 50km/h mit AM weiterin gefahren werden dürfen.


    Zulassungstechnisch sie es da ähnlich aus, laut bundesdeutsche StVZO/FZV gibt es kein Kleinkraftrad was 60km/h darf.

    Maximal 50kmh bis 2002 und ab 45km/h.

    Also wäre ein 2 Rad was 60km/h fährt ein Leichtkraftrad.

    Nun hat man im Einigungsvertrag festgelegt, das ein Kleinkraftrad welches in der DDR auf der Straße war ( also die mir KTA BE) dem der BRD gleichgesetzt sind.

    Sprich es wird als Kleinkraftrad behandelt.


    Übrigens, das sind alles Nationale Regelung

    außerhalb Deutschlands müssen diiese nicht anerkannt werden.

    Einmal editiert, zuletzt von ckich ()

  • Ich glaube du missinterpretierst da stark etwas.
    Die Vergangenheitsklausel bezieht sich auf das in den Verkehr kommen und darauf, dass sie im Sinne der DDR
    ein Kleinkraftrad waren.
    Dadurch, dass es auch in der ddr einen Führerschein für größere Fahrzeuge gegeben hat, ist das irrelevant.

    Außerdem gilt Deutsches Recht, was aktuell gilt. Dieses besagt, dass Mopeds 60 fahren dürfen, wenn sie weiterhin als Kleinkraftrad eingestuft worden.
    Sonst wäre das Moped NICHT mehr Zulassungsfrei, da es ein Leichtkraftrad war.

    Sprich die Fzg Klasse muss damals wie heute eben gleich sein.

  • Hast Du den §76 wirklich gelesen?

    Ich kann Deiner Argumentation leider nicht folgen.

    Ja habe ich, und du verstehst ihn offensichtlich nicht.


    Vermutlich ist dir die Tatsache nicht bewusst, das mit AM Führerschein nur Fahrzeug mit einer Bauartbedingt Höchstgeschwindigkeit von maximal 45km/h fahren darfst.

    BMDV - Übersicht über die Fahrerlaubnisklassen

    und im §76 wird geregelt das die Kleinkrafträder mit 50km/h und die mit 60km/h weiterhin mit AM fahren darfst. Punkt.


    Da steht nichts von Leichtkraftrad nicht mal ansatzweise.

    Einmal editiert, zuletzt von ckich ()

  • Zur Klasse AM gehören gemäß der Übergangsregelung auch Kleinkrafträder der ehem. der DDR.

    Kleinkrafträder der ehem. DDR gehören nicht dazu, hab ich auch nicht behauptet.

    Ich behaupte aber, dass man ein Kleinkraftrad der ehem DDR auch weiterhin fahren darf, auch wenn es heute als Leichtkraftrad bezeichnet wird, weil eben Zulassungsrecht anders gehandhabt wird.

  • Zur Klasse AM gehören gemäß der Übergangsregelung auch Kleinkrafträder der ehem. der DDR.

    Richtig

    Zitat

    Ich behaupte aber, dass man ein Kleinkraftrad der ehem DDR auch weiterhin fahren darf, auch wenn es heute als Leichtkraftrad bezeichnet wird, weil eben Zulassungsrecht anders gehandhabt wird.

    Wie kommst du nur denn auf diesen Mist :kopfkratz:


    Wie es Zulassungsrechtlich gehandhabt wird, hatte ich doch bereits auch geschrieben.

    Im Einigungsvertrag ist festgelegt, das ein Kleinkraftrad welches in der DDR auf der Straße war ( also die mir KTA BE)

    dem der BRD gleichgesetzt sind. Es ein Kleinkraftrad der DDR und diese werden, weiter als Kleinkrafträder in der BRD behandelt.


    Und wenn ein Fahrzeug hast, wo in der Betriebserlaubnis unter Fahrzeugart steht das es ein Leichtkraftrad ist,

    dann benötigst dafür nun mal den A1 Schein

    und auch ist das Fahrzeug Zulassungspflichtig muss alle zwei Jahre zur HU.

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