Freiwillige Zulassung J09 /4600 ist ausgelaufen

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  • Ich habe gestern auch meine Simson als freiwillige Zulassung angemeldet.

    Hat soweit gut geklappt, allerdings musste ich das große Kuchenblech Nummernschild akzeptieren trotz Diskussionen mit dem Abteilungsleiter.

    Das sieht natürlich mega Scheiße aus mit 260x200 mm .

    Angeblich gibt's ein neues Gesetz, daß Kleinkrafträder mit freiwilliger Zulassung nur noch solche Kennzeichen fahren dürfen.

    Die Riesen Dinger sind doch schon lange eigentlich vom Markt.


    Was habt ihr für Kennzeichen erhalten?

    Who greases well, drives well.... :b_fluester:

  • Angeblich gibt's ein neues Gesetz, daß Kleinkrafträder mit freiwilliger Zulassung nur noch solche Kennzeichen fahren dürfen.

    "Auf welcher Rechtsgrundlage beruht Ihre Aussage?"

    "Kann ich das gerne schriftlich haben?"


    2 Sätze mit denen man den Behördenapperat und seine Pinguine schonmal gut ins Straucheln bringen kann.


    Gibt viel zu viele wie dich, die solche Aussagen einfach hinnehmen und nachher im stillen Kämmerlein jammern um ihren Frust dann ins Internet zu tragen.

    Das ist genau der falsche Ort dafür...


    Bei 2 Rädern spricht nichts gegen 180x200

    Fraglich warum du das zweizeilig verkürzte Autokennzeichen mit 260x200 bekommen hast. Ist immerhin 60mm breiter als das Standartmotorradkennzeichen ("Kuchenblech") am Kraftrad.


    Mit Beharrlichkeit sind auch an großen Emmen z.b. 255x130 ("125er Schild") möglich.

    Ich kann gut Mitmenschen umgehen

  • Das sieht natürlich mega Scheiße aus mit 260x200 mm .

    Angeblich gibt's ein neues Gesetz, daß Kleinkrafträder mit freiwilliger Zulassung nur noch solche Kennzeichen fahren dürfen.

    Gibt tatsächlich ein Gesetz (in Deutschland is alles exakt geregelt)


    https://bmdv.bund.de/SharedDoc…%B6he%3A%20200%20mm%20und


    Die Maße der Kennzeichenschilder betragen für:

    • einzeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 520 mm, Höhe: 110 mm,
    • zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 340 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm, Höhe: 200 mm,
    • Kraftradkennzeichen: Mindest-/Größtmaß der Breite: 180 mm/220 mm, Höhe: 200 mm und
    • verkleinerte zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 255 mm, Höhe: 130 mm.

    Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen dürfen nur für Leichtkrafträder sowie für Fahrzeuge nach §10 Absatz 6 Nummer 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zugeteilt werden.

  • Danke für die Beiträge.

    Sehr interessant. Jetzt bleibt nur die Frage, worunter die " Kleinkrafträder" zählen.

    Laut Aussage der Chefin ist dies nicht einem Leichtkraftrad gleichzusetzen.

    Was sind denn Fahrzeuge nach §10 Absatz 6 Nummer 3?

    Zählen dazu die Kleinkrafträder??

    Werde noch nicht ganz schlau daraus.


    Habe noch mal mein zugeteiltes Kennzeichen nachgemessen.

    Ich musste ein Kennzeichen mit 280x200 nehmen!

    Who greases well, drives well.... :b_fluester:

  • §10 Absatz 6 Nummer 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

    "bei Fahrzeugen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/37/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Richtlinie 2009/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung,"


    einfach nur geil...

    Lagerkoller hat nichts mit defekten Kugellagern zu tun!

  • Schriftliche Begründung seitens der Zulassungsstelle?


    "125er Schild" an ZwoFünfer mit etwas Beharrlichkeit und Nachdruck: Sternis ZwoFu Eisenschwein

    Ich war nun nochmals bei der Zulassungsstelle bei einer anderen Mitarbeiterin mit der Bitte auf ein kleineres Kennzeichen.

    Bei ihr war es überhaupt kein Problem ein 125er Schild zu bekommen.

    Habe 4.40 Euro dafür bezahlt und bin glücklich und habe gelernt in Zukunft hartnäckiger zu bleiben.

    Dank an Sterni :lookaround:

    Who greases well, drives well.... :b_fluester:

  • Ich beschäftige mich auch gerade mit diesem Thema.


    Die oben genannten Umstufungen in andere Fahrzeugklassen im Zuge einer freiwilligen Zulassung sind rechtlich nicht korrekt.


    Es gibt da zum Einen das „KBA Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern vom Juli 2021

    Erläuterungen zum Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und

    ihren Anhängern

    Zum Abschnitt A - Gültige Bezeichnungen:

    Für bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge, die unter die

    EG-Fahrzeugklassen M1 und L fallen würden, werden die bisherigen

    Bezeichnungen weiterhin aufgeführt und sind im Teil A 1B in der Spalte

    "Hinweise" als "Auslaufend" gekennzeichnet, da bei z. B. Umschreibungen von

    bereits im Bestand erfassten Fahrzeugen oder bei Erstzulassungen von

    Fahrzeugen, deren Typgenehmigung und deren Nachtrag vor dem 01.10.2005

    erteilt wurde, weiterhin die nationalen Schlüsselnummern und Klartexte zu

    verwenden sind.

    Eine Umschlüsselung in die EG-Fahrzeugklassen erfolgt nicht.“

    der letzte Satz ist sogar fett gedruckt.


    Dazu noch KBA Leitfaden zur Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II

    Stand: September 2023:

    Für bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge können weiterhin die nationalen

    Schlüsselnummern und Klartexte verwendet werden, eine Umschlüsselung in EU

    Fahrzeugklassen ist nicht vorgesehen. Bei Übertragung der Daten aus dem

    bisherigen Fahrzeugbrief sind aus Ziffer 1 “Fahrzeug- und Aufbauart”

    lediglich die 1. und 2. Stelle in das Feld J zu übertragen.


    Das müssten eigentlich alle MA in den Zulassungsstellen wissen.


    Für all Jene, wo das Simson KKR bereits zum Leichtkraftrad o.ä. umgeschlüsselt wurde, hier noch der Hinweis auf die Fahrerlaubnisverordnung:

    Fahrerlaubnis-Verordnung

    § 76 Übergangsrecht

    Zu § 6 Absatz 1 zu Klasse AM

    Als zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch

    b) Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen

    Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr

    gekommen sind.


    Für alle Fahrer von Schwalbe, Star, S51 usw gilt demnach, dass sie mit einem Mopedführerschein (aktuell AM) ihr Fahrzeug fahren dürfen, auch wenn im Fahrzeugschein jetzt Leichtkraftrad steht.

    Das gilt natürlich nicht, wenn das Fahrzeug technisch nicht mehr der DDR-Betriebserlaubnis entspricht, weil dann die Ausnahmeregelung nicht mehr gilt.

    Einmal editiert, zuletzt von PAN-Mann ()

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