Freiwillige Zulassung (Erfahrungsbericht, Notwendige Dokumente/Informationen)

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  • Dann geh zu nem Prüfer und lass dir maximal das Motorradkennnzeichen genehmigen (mehr geben die eigentlich eh nich) und schon haste nen normalen Kuchendeckel


    ich war bei keinem Prüfer.

    Dort sagste du möchtest, das dein KKR (Moped) folgenden Paragraphen einhält

  • Dann geh zu nem Prüfer und lass dir maximal das Motorradkennnzeichen genehmigen (mehr geben die eigentlich eh nich) und schon haste nen normalen Kuchendeckel


    Dort sagste du möchtest, das dein KKR (Moped) folgenden Paragraphen einhält

    Die in Deinem Auszug genannten Paragrafen gelten für alle Fahrzeuge, nicht nur Krafträder.

    wenn da steht „Höhenmaß bis 200 mm“ bedeutet es, dass es auch für ein großes zweizeiliges Kennzeichen geeignet ist.


    Aber grundsätzlich geht Dein Tipp in die richtige Richtung. Vielleicht krieg ich vom TÜV eine Bestätigung, dass das Moped für ein Kraftradkennzeichen geeignet ist. Dann ist das nicht für ein Quadkennzeichen.

  • Ja genau, und erwähn dem Prüfer das es empfehlenswert wäre nur das Motorradkennnzeichen 180/200 einzutragen und damit der Zulassungsstelle zu empfehlen...

    Somit fällt das Quad Kennzeichen raus

  • ich war bei keinem Prüfer.


    Außerdem ist mir grad in der FZV noch aufgefallen, dass nur vordere Kennzeichen schräg sein dürfen.

    Wenn ich mein Kennzeichen hinten senkrecht montiere, funktioniert das nicht mehr mit der Kennzeichenbeleuchtung aus dem originalen Rücklicht.

    Vorderes Kennzeichen beim Zweirad :pinch:


    Es steht nirgends geschrieben das nur vorderer Kennzeichen geneigt sein dürfen.

    Aber ist ja bekannt das es nur so siehst wie du es sehen willst.


    Die Zulassungsstelle können nach ihren ermessen ein kleines Kennzeichen raus geben und wenn es

    von den baulichen Gegebenheiten und Anbauvorschriften nur eine kleines passt, haben die das zuzuteilen.

    Deswegen gibt es ja unterschiedliche Größen.

    Es gibt sogar Sondermaße zb . Kennzeichen mit Engschrift so was gibt es aber nur dann wenn

    wenn die Umbaumaßnahmen für ein "Normales" in eine unverhältnismäßigen Aufwand steht.

    Da du wie schreibst

    "Außerdem muss ich das Fahrzeug zwecks Identifizierung bei der Zulassung vorzeigen,.."

    das Fahrzeug eh bei der Zulassungsstelle vorstellen muss, können die Damen und Herren da gleich davon überzeugen das ein kleines nur dran passt.

    Einmal editiert, zuletzt von ckich ()

  • Vorderes Kennzeichen beim Zweirad :pinch:


    Es steht nirgends geschrieben das nur vorderer Kennzeichen geneigt sein dürfen.

    Aber ist ja bekannt das es nur so siehst wie du es sehen willst.

    FZV § 12 (6) in Verbindung mit der dort genannten EU-Norm - Neigungswinkel für hintere Kennzeichen 90°-60° zur Fahrbahnoberfläche bzw. eigentlich beschrieben max. 30° Abweichung zur Senkrechten (im Ergebnis das Selbe). Gilt übrigens auch für Versicherungskennzeichen, dann aber ein paar §§ weiter hinten.

  • FZV § 12 (6) in Verbindung mit der dort genannten EU-Norm - Neigungswinkel für hintere Kennzeichen 90°-60° zur Fahrbahnoberfläche bzw. eigentlich beschrieben max. 30° Abweichung zur Senkrechten (im Ergebnis das Selbe). Gilt übrigens auch für Versicherungskennzeichen, dann aber ein paar §§ weiter hinten.

    Ich sehe du bist voll im Bilde. :biglaugh:


    Wenn die sich ganz stur stellen, sagen sie ihn auf der Zulassungsstelle, er muss das Kuchenblech seitlich anbringen wenn es hinten nicht passt und damit ist das was der Prüfer sagt und sich bezahlen lässt, dann auch Geschichte.

    Eine seitliche Anbringung wäre ein verhältnismäßigen zumutbarer Aufwand.

  • FZV § 12 (6) in Verbindung mit der dort genannten EU-Norm - Neigungswinkel für hintere Kennzeichen 90°-60° zur Fahrbahnoberfläche bzw. eigentlich beschrieben max. 30° Abweichung zur Senkrechten (im Ergebnis das Selbe). Gilt übrigens auch für Versicherungskennzeichen, dann aber ein paar §§ weiter hinten.

    Woher ist Dein Auszug?

    FZV §12Abs 6 beinhaltet ausschließlich die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens.


    "Außerdem muss ich das Fahrzeug zwecks Identifizierung bei der Zulassung vorzeigen,.."


    das Fahrzeug eh bei der Zulassungsstelle vorstellen muss, können die Damen und Herren da gleich davon überzeugen das ein kleines nur dran passt.

    Hoffentlich hast Du Recht.

    Es steht nirgends geschrieben das nur vorderer Kennzeichen geneigt sein dürfen.

    Aber ist ja bekannt das es nur so siehst wie du es sehen willst.


    Du kannst es hier hier gerne nachlesen:

    FZV §12, Abs 8:

    Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein.

    Einmal editiert, zuletzt von PAN-Mann () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von PAN-Mann mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Hm, und warum genau willst du an einem Kraftrad vorn ein Kennzeichen anbringen? Ja, historisch hatten die vorn auf dem Schutzblech quer zur Fahrbahn das Kennzeichen. Hilft aber nichts - historisch ist beim Kennzeichen vorbei. Andererseits hab ich auch mal jemand kennengelernt, der sich ein Schiebedach am Miata gewünscht hat.

  • Du kannst es hier hier gerne nachlesen:

    FZV §12, Abs 8:

    Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein.

    Und bitte was interessiert das bitte beim 2-Rad ?

    Zitat

    Woher ist Dein Auszug?

    FZV §12Abs 6 beinhaltet ausschließlich die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens.

    Schreibt doch Bun-Bun

    und beim 2-Rad interessiert nur das was das hintere Kennzeichen und kein vorderes.

  • Hm, und warum genau willst du an einem Kraftrad vorn ein Kennzeichen anbringen? Ja, historisch hatten die vorn auf dem Schutzblech quer zur Fahrbahn das Kennzeichen. Hilft aber nichts - historisch ist beim Kennzeichen vorbei. Andererseits hab ich auch mal jemand kennengelernt, der sich ein Schiebedach am Miata gewünscht hat.

    Ich will vorn kein Kennzeichen anbringen.

    nur, wenn/falls sich die Zulassungsstelle da quer stellt, kann ich vermutlich nichts machen, weil ein Kleinkraftrad eben kein Kraftrad ist.

    Die FZV hat inhaltlich ein paar Wiedersprüche, wenn man ein Kleinkraftrad einer freiwilligen Zulassung unterwirft.


    Und bitte was interessiert das bitte beim 2-Rad ?

    Du hattest geschrieben „Es steht nirgends geschrieben das nur vorderer Kennzeichen geneigt sein dürfen.“

    Hast Du mittlerweile vielleicht vergessen.

    Im Übrigen steht leider in der FZV an vielen Stellen „Kraftrad“, nicht „Zweirad“. Da gibt es ein Problem, wenn die Zulassungsstelle es nicht auf ein Kleinkraftrad anwenden will.

    Einmal editiert, zuletzt von PAN-Mann () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von PAN-Mann mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Ich will vorn kein Kennzeichen anbringen.

    nur, wenn/falls sich die Zulassungsstelle da quer stellt, kann ich vermutlich nichts machen, weil ein Kleinkraftrad eben kein Kraftrad ist.

    Aha deswegen meinst du, da muss vorne auch eins dran.


    Also ich bin da der andere Meinung und zwar das bei einen zweirädrigen Kraftfahrzeug nur eins hinten Vorschrift ist

    und ein KKR ist genauso ein zweirädrigen Kraftfahrzeug wie Kraftrad oder ein Leichtkraft.


    Die FZV hat inhaltlich ein paar Wiedersprüche, wenn man ein Kleinkraftrad einer freiwilligen Zulassung unterwirft.

    Nö eigentlich nicht.

    Einmal editiert, zuletzt von ckich ()

  • Die FZV unterscheidet zwischen Kraftrad und Kleinkraftrad. Das Kleinkraftrad ist kein Kraftrad.

    Das Leichtkraftrad gehört allerdings zu den Krafträdern.


    In der STVO gibt es auch mehrmals die Aufzählung „Krafträder, Kleinkrafträder“, die keinen Sinn machen würde, wenn das Kleinkraftrad ein Kraftrad wäre.

    Einmal editiert, zuletzt von PAN-Mann ()

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