die \"infos\" sind wie auch da steht 2 jahre alt und damals haben sie gestimmt. ob das heute noch so ist kann ich nicht sagen.
das das RVK für händler ganz nützlich ist für probefahrten streite ich nicht ab, aber wann macht ein händler schon mal ne probefahrt? wenn er ein neues fahrzeug hat ist davon auszugehen das es fährt, wird ja auch im werk getestet. hat ein händler ( oft auch mit ner werkstatt verbunden ) ein fahrzeug zur reperatur da ist es durch den besitzer versichert. kauft ein händler ein \"altes\" fahrzeug auf vergewissert er sich vor dem kauf über die funktionstüchtigkeit des fahrzeuges ( versicherung des vorbesitzers greift ). sollte der eher nicht mehr übliche fall eintreten das der händler ein fahrzeug neu aufbaut ( was mit soviel arbeit ergo auch kosten verbunden ist die keiner bezahlen würde ) macht er sicher keine rundfahrt durch die stadt sondern dreht ne runde auf dem hof.
so nun zu dem belegen der oldtimertreffen. ich hab die frage so verstanden das du nicht der meinung bist das ich mit dem rvk zu einem treffen fahren darf. hier erst mal der allgemein bekannte gesetzestext zum rvk:
§29g StVZO
*Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit eines versicherungskennzeichenpflichtigen Fahrzeugs (Probefahrten) und Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung eines solchen Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen (Überführungsfahrten), dürfen vorbehaltlich der Vorschriften über die Betriebserlaubnispflicht mit Versicherungskennzeichen unternommen werden, deren Beschriftung und Rand rot sind. Als Probefahrten gelten auch Fahrten zur allgemeinen Anregung der Kauflust durch Vorführung in der Öffentlichkeit, nicht aber Fahrten gegen Vergütung für Benutzung des Fahrzeugs.
zum ersten ist meiner meinung nach die fahren vom standort des fahrzeuges zu einem oldtimertreffen in der hauptsache eine überführung. außerdem steht dort weiter \"Als Probefahrten gelten auch Fahrten zur allgemeinen Anregung der Kauflust durch Vorführung in der Öffentlichkeit,\". das sollte auf dich als händler mehr als zutreffen, und die oberförster sollen mir mal beweisen das ich es nicht verkaufen will.
[c=red][f4]für alle zum mitmeißeln: der §29g ist seit heute ( 31.01.2008 ) nicht mehr gültig und wurde aus der StVZO entfernt[/f4][/code]
nachzulesen unter: http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo.php
mir persönlich stellt sich da natürlich die frage: wenn es im gesetz keine regelung mehr für mein RVK gibt ich damit aber noch bis 28.02.2008 fahren werde ( und auch darf ) was gibt es für eine regelung für diesen monat? oder verliert mein kennzeichen heute seine gültigkeit?
aber um noch einmal auf die fahrten zu oder von oldtimertreffen zurückzukommen: der §17 der stvzo regelt das eindeutig
§ 17 Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer
(1) Oldtimer, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, benötigen hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung, wenn sie ein rotes Oldtimerkennzeichen führen. Dies gilt auch für Probefahrten und Überführungsfahrten sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. § 31 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.
nachzulesen unter http://www.stvzo.de/stvzo/fzv/FZV_a1.htm#16