Beiträge von Schwabe

    Ja, ich habe das schon verstanden.
    Aber im Ernstfall kommt es - wie erwähnt - eben darauf an, ob ein Richter Deiner Argumentation folgt oder nicht.
    Und wie ich schon schrieb, sind die Entscheidungen von Richtern recht willkürlich (ich hatte ja das Beispiel genannt, wo der Richter gegen den klaren Gesetzestext und für die vom Anwalt vorgebrachte "Intention der Gesetzesänderung" entschied).
    Du könntest also theoretisch recht bekommen. Du kannst aber auch verurteilt werden, nicht nur die 15 Euro Verwarnungsgeld, sondern auch noch die Gerichts- und evtl. Gutachterkosten und evtl. noch Deinen Anwalt (wenn keine Rechtschutzversicherung) bezahlen zu müssen.


    Man kann es (wenn man wie ich kein Geld hat, also ohnehin nichts zu holen ist) darauf ankommen lassen (die meisten Leute haben aber etwas zu verlieren und lassen dann lieber die Blinker austragen bzw. besorgen sich einen N-Rahmen, wenn sie legal ohne Blinker fahren wollen, d.h. nicht ständig 15 Euro bezahlen; ich habe ja inzwischen auch Gurt- und Helmpflichtbefreiung, um nicht ständig 30 bzw. 15 Euro bezahlen zu müssen).

    Daß die Betriebserlaubnis durch das Wegbauen von am Neufahrzeug vorhanden gewesenen Blinkern aus dem von Michi angeführten Grund entgegen meiner anfänglichen Behauptung nicht erlischt, wurde von unserem "Streckenposten" ja bereits bestätigt.
    Man braucht also darauf nicht weiter herumzureiten.


    Gleichzeitig wurde aber darauf hingewiesen, daß es entgegen der Behauptung Michis eben NICHT legal ist, sondern mit 15 Euro Verwarnungsgeld "geahndet" wird.


    Sogar die Quelle für diese "Bestrafung" wurde genannt. Es geht also nicht um "Fahren mit erloschener und somit ohne Betriebserlaubnis", sondern lediglich um "Fahren ohne Blinker", weil diese beim Neufahrzeug dran waren und das Abbauen nicht eingetragen wurde.


    Nun sind 15 Euro zwar verhältnismäßig "wenig"; aber hier geht es ja um die grundsätzliche rechtliche Frage, und die wurde von MuZ aus seiner Praxis heraus beantwortet.


    Michi glaubt halt nur nicht, daß wenn für ein Fahrzeug mit Blinkern ab Werk eine Betriebserlaubnis ausgestellt wurde, diese Blinker (da Bestandteil der Betriebserlaubnis, auch wenn diese durch das Abbauen nicht erlischt, weil wegen der Gesetzlage keine wesentliche Verschlechterung der Sicherheit eintritt, da bei Klein- und Leichtkrafträdern, die ab Werk ohne Blinker ausgeliefert wurde, das Handzeichen dafür ja auch ausreicht) da auch weiterhin dran oder durch entsprechend Eintrag in die Papiere ausgetragen sein müssen und falls nicht, dann eben die 15 Euro Verwarnungsgeld fällig sind. Er vergleicht die Blinker mit Griffgummis o.ä.
    MuZ, der in der Praxis unterwegs ist, sieht das anders.


    Wenn also Michi seine Blinker abbaut und von MuZ eine zahlbare Verwarnung über 15 Euro bekommt, kann er Widerspruch einlegen, und dann kommt es vor Gericht.


    Und dann kommt es darauf an, ob der zuständige Richter den Ausführungen von Michi und seinem evtl. Anwalt glaubt, daß Blinker im Prinzip das gleiche sind wie Griffgummis, oder ob er den Überzeugungen von MuZ und seinen Kollegen folgt, daß Abbauen von Blinkern doch etwas anderes ist als das Abbauen von Griffgummis, auch wenn beides sicherlich Bestandteile der Betriebserlaubnis sind, d.h. es für die Eintragungsnötigkeit einer Änderung also ein Unterschied ist, ob Blinker oder Griffgummi.
    - Halt!, ich vergaß, Michi ist ja der Meinung, daß bei nicht-zulassungspflichtigen Fahrzeugen Änderungen gar nicht eingetragen werden müssen ...

    Gut, daß uns hier ein "Streckenposten" eine Antwort gibt, die für ihn und damit auch für uns maßgeblich sein sollte. Danke.
    (Illegales Fahren ohne Blinker kostet also "nur" so viel wie Fahren ohne Helm. - Leider gibt es aber keine Ausnahmegenehmigung zur Blinkerbefreiung ... ; daher nur Austragung oder N-Rahmen, wenn man die Dinger legal loswerden will).


    Nur das Wort "zugelassen" ist hier natürlich irreführend (Klein- und Leichtkrafträder sind ja zulassungsfrei), auch wenn man weiß, was Du meinst.

    Wird er nicht können (außer er "argumentiert" wie ein 16-Jähriger o.ä. und meint daß der Zettel/Auszug, den das KBA verschickt, die "Betriebserlaubnis" sei und da ja keine Blinker drinstehen ...).


    Es wäre auch erstmal interessant zu wissen, was in der BE drin stand, wenn das überhaupt noch irgendwo auffindbar ist.


    Die Unterlagen des KTA wurden vom KBA übernommen. Hallo-Stege könnte vielleicht theoretisch Zugang dazu haben. Aber wie er an anderer Stelle einmal schrieb, ist so eine Betriebserlaubnis "ein meterhoher Papierberg"; da wird er sich wohl nicht antun, danach zu forschen und das dann auch noch bei einem bestimmten Modell nach dem Blatt mit der Fahrtrichtungsanzeige zu durchforschen, um um die Neugier zu befriedigen. Man weiß, daß die Nicht-N-Modelle mit Blinkern hergestellt wurde, das also auch so drinsteht. Alles andere habe ich bereits geschrieben, so daß ich mich nicht wiederholen muß.

    da brauch man auch nichts austragen lassen weil das MOKICK/PED kein ZULASSUNG ansich besitzt.


    Das wird ja immer wilder. Was soll denn das Eintragen- bzw. Austragen-lassen mit Zulassung zu tun haben?
    Wenn Du an einem Klein- oder Leichtkraftrad (letzteres hat i.d.R. trotz größerem Nummernschild dennoch keine Zulassung) - wie erwähnt - auch nur den Lenker änderst und dieser keine ABE hat, mußt Du den eintragen lassen.
    Nur weil Du selbst an Deinem Mokick noch nie etwas hast eintragen lassen, heißt das nicht, daß es deshalb für zulassungsfreie Kfz keine Eintragungspflicht bei Änderung gibt.


    Rechtsanwalt braucht es hier nicht. Auch viele TÜVer haben oft keine Ahnung, wie die Praxis in Einzelfällen beweist.
    Hallo-Stege, der beim KBA arbeitet, hat die Ahnung. Der könnte Dich aufklären. Aber Du glaubst ja nichts, sondern beharrst auf Deinem verbohrten Standpunkt.
    Das kannst Du natürlich, ist mir egal.


    Wie ich schon schrieb, kannst Du das alles im Ernstfall einem Richter erzählen. Sicherlich gibt es auch Richter, die keine Ahnung haben und sich manchmal von einem Rechtsanwalt überfahren lassen (z.B. in der Sache mit der Helmpflicht bei offenen Autos ohne Gurt, die vom Gesetzestext her klar besteht, von einem Richter aber aufgrund der Ausführungen des Rechtsanwalts bezüglich der eigentlichen Intention der Helmgesetzänderung verneint wurde); wenn so einer Deinen Ausführungen folgt, hast Du Glück gehabt. Im allgemeinen aber wird Dich ein Richter mit Deiner Argumentation auslachen und Dich verurteilen.


    Erzähle das dann der Bußgeldstelle oder dem Gericht. Die werden über Deinen Vortrag nur gähnen ...
    "Wenn ich die Bremse abbaue, erlischt die Betriebserlaubnis nicht" ... Ja, das Beispiel ist extrem, trifft aber im Kern.
    Ein Griffgummi ist nicht mit einem sicherheitsrelevanten Element wie Bremse oder Blinker zu vergleichen.
    Was Veränderungen am Fahrzeug und deren Auswirkung auf die Betriebserlaubnis angeht, gibt es sicherlich irgendwelche Regeln/Vorgaben, die ich nicht alle kenne.
    Aber wenn Du auch nur einen anderen Lenker anbaust und dieser keine E-Nummer hat und Du den nicht eintragen läßt, erlischt die Betriebserlaubnis, - obwohl ja weiterhin ein Lenker dran ist, nur eben ein anderer. Und Du erzählst hier, daß bei Entfernung der Blinker, die Bestandteil der Betriebserlaubnis sind, diese nicht erlischt. Du lebst in einer Phantasiewelt!


    Wie ich oben schon geschrieben habe, hat das Gesetz, das Blinker vorschreibt und von dem Klein- und Leichtkräfträder nicht betroffen sind, absolut nichts mit der erteilten Betriebserlaubnis zu tun! Das betrifft ausschließlich Neufahrzeuge, d.h. es müssen keine Blinker dran sein, wenn eine Herstellerfirma eine Betriebserlaubnis für ein Kleinkraftrad oder ein Leichtkraftrad beantragt und diese ausgestellt wird.
    Sind aber welche dran und wird die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug mit Blinkern ausgestellt, dann sind die Blinker Bestandteil der Betriebserlaubnis. Das o.g. Gesetz hat damit gar nichts zu tun!
    Es geht ganz alleine darum, daß das Neufahrzeug ab Werk Blinker hatte (die somit Teil der Betriebserlaubnis sind), diese also dran sein müssen, - sofern sie nicht extra ausgetragen wurden.
    Dein Gesetz, daß Kleinkrafträder und Leichtkrafträder keine Blinker haben müssen, kannst Du in diesem Falle voll und ganz vergessen. Das kannst Du nur vorbringen, wenn Du die vorhandenen Blinker austragen lassen willst.
    Beim Neufahrzeug vorhandene Blinker später einfach abzubauen und ohne entsprechende Eintragung einfach weiterzufahren (habe ich auch schon gemacht; genau wie ich vorhandene Blinker nicht nutze), ist illegal. Punkt.

    kumpel hat benz bj. 1934, ab werk nur winker aber keene blinker. sein vater hat zu ostzeiten blinker nachjerüstet.
    diese darf er jetzt nicht mehr zurückbauen, weil ja im fzg-brief blinker eingetragen sind.
    ärgert ihn tierisch, aber es gibt keine rechtlich legale möglichkeit den 170er wieder auf nur winker zurückzurüsten...


    Ginge auch gar nicht, weil das mit den Winkern ein Sonderfall ist, bei dem der Bestandsschutz irgendwann in den 50ern oder 60ern per Gesetz ausgehebelt wurde. Damals wurden alle Besitzer eines Autos mit Winker per Gesetz gezwungen, nicht nur elektrische Blinker nachzurüsten, sondern auch die Winker stillzulegen.
    Ich habe auf einer Oldtimerveranstaltung jemanden mit einem alten Brezelkäfer aus Familienbesitz getroffen, bei dem das Stilllegen damals "vergessen" wurde, d.h. bei dem die Winker noch funktionieren. Das ist seit dem damaligen Gesetz illegal ...

    Ich blinke i.d.R. nie, egal ob Blinker am Moped sind oder nicht. Und ich habe dadurch noch nie eine "Gefährdung" verursacht.
    Viele Sachen, die hier geschrieben wurde, stimmen, andere nicht.
    Es ist so, daß bis heute an Klein- und Leichtkrafträdern vom Gesetz her keine Blinker vorgeschrieben sind (Bremslicht ist ab 1988 vorgeschrieben).
    Leichtkrafträder, das sind die Dinger, die bis zu 125 ccm haben dürfen und inzwischen auch wieder unbeschränkte Geschwindigkeit fahren (bis vor einiger Zeit war es auf 80 km/h beschränkt). Einige Einschränkungen gibt es beim Verhältnis Leistung-Gewicht. Aber Blinker müssen sie vom Gesetz her keine haben.
    Leider bedeutet das nicht, daß man Blinker einfach abbauen darf.
    "Vom Gesetz her" bedeutet lediglich, daß an Neufahrzeugen keine dran sein müssen.
    Da aber die Hersteller i.d.R. Klein- und Leichtkrafträder heute immer mit Blinker ausliefern (so wie eben auch vor 1988 schon welche mit Bremslicht ausgeliefert wurden, obwohl vom Gesetz nicht vorgeschrieben), sind diese Teil der Betriebserlaubnis.
    Betriebserlaubnis ist nicht der Auszug daraus, den man als Zettel mit sich führt, sondern es ist ein meterhoher Papierberg, der irgendwo auf einem Amt hinterlegt ist und wo jedes Kleinteil beschrieben ist.
    Baut man Blinker, die bei der Auslieferung am Neufahrzeug dran waren, also Teil der Betriebserlaubnis sind, einfach ab ohne Eintrag, erlischt die Betriebserlaubnis. Und "Fahren ohne bzw. mit erloschener Betriebserlaubnis" wird geahndet (gar nicht erst zu reden von versicherungsrechtlichen Folgen bei einem Unfall, wenn fehlende Fahrtrichtungsanzeige als mitverursachend eingestuft wird ...).


    Wie schon geschrieben wurde, könnte man die Blinker austragen lassen, da ja auch Neufahrzeuge (nicht nur Klein-, sondern auch Leichtkrafträder) vom Gesetz her keine brauchen, die Sicherheit mittels Handzeichen zur Fahrtrichtungsanzeige also offenbar gewährleistet ist.
    In der Praxis wird das aber kaum ein Sachverständiger machen, weil das technisch eine "Verschlechterung der Sicherheit" darstellen kann, - wenn das eine Versicherung nach einem Unfall so auslegt und dem Sachverständigen wegen der Austragung Streß machen könnte.
    Deshalb werden die meisten Sachverständigen vorbeugend abwinken, wenn man mit dem Wunsch nach Austragung der Blinker kommt.
    Theoretisch aber ist es möglich. Geht halt dann ganz auf Kappe des Sachverständigen. Und wenn man einen findet, der das auf seine Kappe nimmt, ist eine Austragung und damit das Fahren ohne Blinker, auch wenn bei Auslieferung welche dran waren, legal. Durch die Eintragung, daß die Blinker entfernt wurden und man künftig mit Handzeichen Fahrtrichtungswechsel anzeigen muß, würde die Betriebserlaubnis wieder hergestellt, die durch den Abbau erloschen war.

    Und wenn die Versicherung das "entdeckt", ja und?
    Das hätte nur dann Auswirkungen, wenn der Schaden schuldursächlich oder schuldmitursächlich aufgrund dieser anderen Federn, d.h. durch diese Abweichung von der ursprünglichen Betriebserlaubnis entstanden wäre.
    Das wäre z.B. der Fall, wenn jemand da Federn einbauen würde, die so extrem zu hart oder zu weich (oder zu kurz oder zu lang) sind, daß das Fahrwerk des Mopeds so schwammig oder hart geworden wäre, daß es dadurch oder dadurch-mit zu einem Unfall gekommen ist. Das entscheidet dann ein vom Gericht bestellter Gutachter.
    Wenn die Federn aber nicht zu weich oder zu hart (oder zu kurz oder zu lang) waren, sondern im Gegenteil sogar eine Verbesserung des Fahrwerks ausmachten, kann auch die Versicherung im Schadesfall nicht zucken.


    Die Zeiten, da Versicherungen behaupten konnten, die hätten nur das Fahrzeug mit Originalbetriebserlaubnis versichert und mit dere Erlöschung durch Anbau z.B. anderer Federn wäre es nicht mehr das von ihnen versicherte Fahrzeug, sind durch entsprechende Gerichtsentscheidungen längst vorbei, was den Versicherungen auch bekannt ist, weshalb da auch erst gar nicht mehr gezuckt wird.
    Versichert ist das Fahrzeug mit der angegebenen Rahmennummer. Wenn durch nicht-eingetragene Verändungen die Betriebserlaubnis erloschen ist, ändert das nur dann etwas am Versicherungsschutz, wenn die Veränderung eben ursächlich oder mitursächlich für den entstandenen Schaden war.

    Hat das Glas eine E- oder Prüfnummer? Ansonsten könnte ein Korinthenkacker ja der Meinung sein, daß durch die Anbringung des Rücklichts mit nicht-zugelassenem Glas die Betriebserlaubnis des Moped erloschen sei ...


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    Wenn das Fahrzeug aber zum Zeitpunkt der Werksauslieferung gar keine Blinker hatte, würde ich da nie was nachrüsten...

    Wenn irgendwelche miesen Politiker in ihrem Sicherheitswahn beschließen, daß Du mußt, dann mußt Du.
    So etwas hat es in der Geschichte schon gegeben, nämlich bei den Winkern. Da haben die miesen Sicherheitspolitker beschlossen, daß sie auf Bestandschutz scheißen und ALLEN Autos die Auflage gemacht, nicht nur nachträglich Blinker anzubringen, sondern auch noch die Winker stillzulegen. Bei einer Oldtimerveranstaltung habe ich jemandem mit einem Brezelkäfer aus Familienbesitz getroffen, bei dem die Stillegung der Winker damals "aus Versehen versäumt" wurde ...
    Und so scheint es ja nun auch mit den Warnblinkanlagen zu sein (Nachrüstzwang).


    Interessant übrigens die Ausnahmeregelung für Leichtmofas, was die Fahrradbeleuchtung angeht.
    Da haben die Gesetze und Verordnungen erschaffenden Bürokraten wieder einmal etwas übersehen: Nämlich die alten Hühnerschrecks, die keine modernen Leichtmofas sind (sondern mehr als 30 ccm und mehr als 20 km/h), aber dennoch kein Abblendlicht, sondern nur Fahrradbeleuchtung haben.
    Leider habe ich kein Geld für eine Rechtschutzversicherung, sonst würde ich, wenn von mir ´mal 10 Euro gefordert würden, weil ich bei hellem Sonnenschein die Fahrradlampe am Hühnerschreck nicht anhabe, das durch alle Instanzen klagen ...