Daß die Betriebserlaubnis durch das Wegbauen von am Neufahrzeug vorhanden gewesenen Blinkern aus dem von Michi angeführten Grund entgegen meiner anfänglichen Behauptung nicht erlischt, wurde von unserem "Streckenposten" ja bereits bestätigt.
Man braucht also darauf nicht weiter herumzureiten.
Gleichzeitig wurde aber darauf hingewiesen, daß es entgegen der Behauptung Michis eben NICHT legal ist, sondern mit 15 Euro Verwarnungsgeld "geahndet" wird.
Sogar die Quelle für diese "Bestrafung" wurde genannt. Es geht also nicht um "Fahren mit erloschener und somit ohne Betriebserlaubnis", sondern lediglich um "Fahren ohne Blinker", weil diese beim Neufahrzeug dran waren und das Abbauen nicht eingetragen wurde.
Nun sind 15 Euro zwar verhältnismäßig "wenig"; aber hier geht es ja um die grundsätzliche rechtliche Frage, und die wurde von MuZ aus seiner Praxis heraus beantwortet.
Michi glaubt halt nur nicht, daß wenn für ein Fahrzeug mit Blinkern ab Werk eine Betriebserlaubnis ausgestellt wurde, diese Blinker (da Bestandteil der Betriebserlaubnis, auch wenn diese durch das Abbauen nicht erlischt, weil wegen der Gesetzlage keine wesentliche Verschlechterung der Sicherheit eintritt, da bei Klein- und Leichtkrafträdern, die ab Werk ohne Blinker ausgeliefert wurde, das Handzeichen dafür ja auch ausreicht) da auch weiterhin dran oder durch entsprechend Eintrag in die Papiere ausgetragen sein müssen und falls nicht, dann eben die 15 Euro Verwarnungsgeld fällig sind. Er vergleicht die Blinker mit Griffgummis o.ä.
MuZ, der in der Praxis unterwegs ist, sieht das anders.
Wenn also Michi seine Blinker abbaut und von MuZ eine zahlbare Verwarnung über 15 Euro bekommt, kann er Widerspruch einlegen, und dann kommt es vor Gericht.
Und dann kommt es darauf an, ob der zuständige Richter den Ausführungen von Michi und seinem evtl. Anwalt glaubt, daß Blinker im Prinzip das gleiche sind wie Griffgummis, oder ob er den Überzeugungen von MuZ und seinen Kollegen folgt, daß Abbauen von Blinkern doch etwas anderes ist als das Abbauen von Griffgummis, auch wenn beides sicherlich Bestandteile der Betriebserlaubnis sind, d.h. es für die Eintragungsnötigkeit einer Änderung also ein Unterschied ist, ob Blinker oder Griffgummi.
- Halt!, ich vergaß, Michi ist ja der Meinung, daß bei nicht-zulassungspflichtigen Fahrzeugen Änderungen gar nicht eingetragen werden müssen ...