StVZO § 19 Erläuterung 1 sagt:
Änderungen an Fz u ihre Auswirkungen auf die BE von Fz
(StV 13/36.05.05–24 vom 9. 6. 1999, VkBl S 451, durch die Veröffentlichung im Verkehrsblatt ist der Katalog verbindlich):
Teil B
Beispielkatalog
Hier:
8. Abgas und Geräuschverhalten
8.2 Einbau eines anderen Motors
Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt nicht:
- wenn Teilegenehmigung vorhanden und von der Änderungsabnahme abhängig gemacht oder Teilegutachten vorhanden
- unverzügliche Änderungsabnahme erforderlich
Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt:
- wenn keine Teilegenehmigung oder Teilegutachten vorhanden oder der Verwendungsbereich nicht eingehalten
- Begutachtung nach § 19(2) Satz 3 / § 21 StVZO hins. d. Änderung erforderlich
Bemerkungen, Hinweise auf besonders zu beachtende Vorschriften / Sonderfälle:
- ohne Verschlechterung d. Abgas u. Geräuschverhaltens. Einbauhinweise d. Genehmigung beachten; ggf. Fz-Papiere ändern
Da hier keine Genehmigung für das Teil (also den S51 Motor in eine S 50 oder einen S 50 Motor in eine S 51) vorliegt, sondern lediglich ein als Prüfgrundlage zu betrachtender Umrüstkatalog, ist eine Begutachtung nach § 19/2 StVZO erforderlich.
Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV):
§ 4
Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge
(1) Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis g und land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 t dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.
Anmerkung: Durch den Einbau eines anderen Motors entspricht das Kleinkraftrad nicht mehr dem genehmigten Typ. Es ist also eine Einzelgenehmigung erforderlich.
(5) Werden Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2, für die eine Zulassungsbescheinigung Teil I nicht ausgestellt wurde, auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. ...