Anhänger, die den Vorschriften des Zulassungsverfahrens nicht unterliegen, sind nicht extra zu versichern (§2 (1) Nr 6c PlfVG i.V.m. §3 (2) Nr 2f FZV).
Zum Thema Wiederholungskennzeichen: "Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich." §10 (8) FZV
In der Praxis sieht es so aus, dass das Versicherungskennzeichen sauber auf Pappe o.ä. geschrieben ausreicht. Versichert ist der Anhänger über das Zugfahrzeug. Eine Betriebserlaubnis muss natürlich vorliegen. Beleuchtung, etc. ist selbstredend.