Ich habs getan... S51 mit großem Schild

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  • Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
    § 3 Notwendigkeit einer Zulassung
    (1) Fahrzeuge
    dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie
    zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn
    das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine
    Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz
    entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die
    Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der
    Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
    (2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind 1.folgende Kraftfahrzeugarten: a)selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
    b)einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
    c)Leichtkrafträder,
    d)zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
    e)motorisierte Krankenfahrstühle,
    f)vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge,
    g)Elektronische
    Mobilitätshilfen im Sinne des § 1 Absatz 1 der
    Mobilitätshilfenverordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2097) in der
    jeweils geltenden Fassung,


    2.folgende Arten von Anhängern: a)Anhänger
    in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur
    für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer
    Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder
    selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
    b)Wohnwagen
    und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer
    Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
    c)fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
    d)Arbeitsmaschinen,
    e)Spezialanhänger
    zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder
    Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die
    Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
    f)einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
    g)Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,
    h)land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
    i)hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.


    Anhänger
    im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den
    Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine
    Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der
    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet
    sind.
    (3) Auf Antrag können die nach Absatz
    2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen
    Fahrzeuge zugelassen werden.

    (4) Der Halter
    darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 zulassungspflichtigen
    Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht
    zugelassen ist.


    -> Antrag stellen, somit wird von der Behörde ein Verwaltungsakt erlassen, welcher zu begründen ist. Dann abwarten, was man dir schreibt. Dienstaufsichtsbeschwerden sind Kindergartenkram ...

  • 50% der Deutschen wissen nur die hälfte was zu tun ist und was geht, aber das macht ja nichts hat man einal den fuß drin bleibt auch der arsch auf der stelle.


    eine beschwerde naja, du kannst aber an höherer stelle auch direkt mit deinem anliegen, darauf hinweisen das der nette hilfbereite mann auf dem stuhl, deine zulassung verhindert da er leider darüber nichts weis (keine ahnung und ne faule sau ist), bei manchen stellen bringt das schon etwas, wer doch des öfteren dann auffällt bekommt irgendwann dann auch mal neuen ansporn von oben.


    Wir Deutschen sagen viel zu selten etwas, wenn wo was nicht ok ist, leute wir wollen keine Revolution aber bedenkt auf diese lieblos blockierten arbeitsplätze warten tausende sehr nette Deutsche gelernte menschen die den job mit Elan und Lust ausführen würden, nur wenn der Deutsche mal wieder schweigt bleibt das so.

  • hier mal mein antrag, angelehnt an dem schreiben von dülken, sowas in der art kannst du als vorlage nehmen.


    Andreas xxxxx xx.xx.2015
    xxxx-Straße xxx
    1xxxx Berlin


    Antrag auf freiwillige Zulassung


    § 3 (3) FZV:


    Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.


    Absatz:
    Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
    1. folgende Kraftfahrzeugarten:


    a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
    b) einachsige Zugmaschinen, wenn sie für land – oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
    c) Leichtkrafträder,
    d) zwei - oder dreirädige Kleinkrafträder,
    e) motorisierte Krankenfahrstühle
    f) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge,
    g) Elektronische Mobilitätshilfen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung vom 16. Juli 2009 (BGBI.I S. 2097) in der jeweils geltenden Fassung.



    Dazu § 29 StVZO


    (1) Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Abs. !der Fahrzeug - Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen, nach § 4 Abs 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug - Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. (HU)

    1. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen, oder Kurzzeitkennzeichen,


    2. Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei.


    Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall, oder allgemein.



    Die Simson wird als KLEINKRAFTRAD freiwillig zugelassen, somit entfällt die HU, da keine Zulassungspflicht besteht.




    Mit freundlichen Grüßen
    XXXXXX

    Das Glück ist eine Hure, es springt von einem zum anderen.

    2 Mal editiert, zuletzt von Locke ()

  • @MuZ
    Ob Antrag hin oder her, selbst wenn ich einen mache, wird damit ein Mitarbeiter zum Leiter rennen und der wird immernoch sagen dass ich Tüv brauche. Hab ihm ja genau die Paragraphen auch gezeigt

  • Probier doch mal eine andere Zulassungsstelle . Mit der Begründung das sich Deine weigert .Und gibt es bei euch eine Regional Zeitung ?Denn falls die soetwas schreibt würde sich das ansehen der Zulassungsstelle imens ins negative verbessern und dann wird der Verantwortliche auch zur rede gestellt .

    Wer auf Ost- Blech Runden dreht , hat ein Ost- Blech Runden Drehgerät !!!

  • Zur HU müsstest du, da du ein Fahrzeug, was vom Zulassungsverfahren ausgenommen ist, per Antrag zulassungspflichtig machen möchtest. Somit sind dann alle Vorschriften der zulassungspflichtigen Fahrzeuge (HU, amtl. Kennzeichen, etc.) anzuwenden. So meine Rechtsauffassung ... also konform mit der, der Zulassungsstelle.

  • Zur HU müsstest du, da du ein Fahrzeug, was vom Zulassungsverfahren ausgenommen ist, per Antrag zulassungspflichtig machen möchtest. Somit sind dann alle Vorschriften der zulassungspflichtigen Fahrzeuge (HU, amtl. Kennzeichen, etc.) anzuwenden. So meine Rechtsauffassung ... also konform mit der, der Zulassungsstelle.


    Die Argumentation halte ich für schwierig. Richtig ist, eine HU ist nur für zulassungspflichtige Fahrzeuge erforderlich. Das Kleinkraftrad ist ja nicht zulassungspflichtig, man unterwirft sich freiwillig der Zulassung, ist aber immer noch nicht verpflichtet. Damit auch keine HU.


    So haben das schon mehrere durchbekommen, in den unterschiedlichsten Zulassungstellen. Iim Nest gibt es x Fotos amtlichen Kennzeichen ohne HU-Siegel.


    Dieser Vorgang ist auch nicht neu, ich hab irgendwo Bilder und auch KFZ-Scheine aus den 90ern wo das schon praktiziert wurde.


    Analog wurden in den 80ern die Mofas für Behörden genauso zugelassen. Die hatten auch ein amtliches Kennzeichen und keine HU-Plakette. Das war für Behörden einfacher, weil Versicherung über den kommunalen Schadensausgleich und man nicht jedes Jahr ein Kennzeichen dienstlich beschaffen musste. Davon habe ich auch noch irgendwo Bilder auf dem PC.


    Möglich ist das alles ohne HU, aber das dem STVA beizubringen ist die andere Sache.


    MfG

  • @MuZ du scheinst den Fred nicht von Anfang an gelesen zu haben...
    Wie Rossi schon geschrieben hat braucht man eben keine, da sich ja die Art des Fahrzeugs nicht ändert. Es bleibt ja ein Kleinkraftrad, egal wie man es zulässt. Genau wie du argumentiert mein Amtsleiter, nur dass er eben nicht umzustimmen ist.


    Naja wie dem auch sei, ich warte erstmal ab was er noch antwortet. Ein Ass hab ich evtl noch im Ärmel (auf dem friedlichen Weg)

  • Wie genau funktioniert das denn mit der fin und der Schlüsselnummer über mza ?

    paintball ist wie schach nur ohne würfel :dash:



    eine simson verliert kein öl. sie markiert ihr revier !

    Einmal editiert, zuletzt von bonzoset ()

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