Ich habs getan... S51 mit großem Schild

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  • Vorhin Vorschlag von der HUK nochmal eingeholt, werde wohl doch auf Saison machen...
    im ersten Jahr (100%) 191€ ohne und 127€ mit Saison von 3-10 und ich sinke genauso. Dann im zweiten Jahr werdens gleich mal 82€ und schon im dritten Jahr bin ich mit 51€ (40%) deutlich unter der normalen Mopedversicherung für Fahrer unter 23. Und dann sink ich noch weiter auf min. 30%...


    ...wenn ich keinen Unfall baue :undwech:

  • War eben auf der Zulassungsstelle. Habe dem Amtsleiter den Paragraphen gezeigt, in dem eindeutig steht, dass nur zulassungspflichtige Fahrzeuge zur HU müssen. Er meinte aber ganz felsenfest, dass das auch so wäre, wenn man freiwillig zulässt. Da führte nix dran vorbei. Jetzt sind wir so verblieben, dass ich ihm nochmal per E-Mail fakten zuschicken soll. Aber was ich da noch anderes reinschreiben soll, als den Paragraphen weiß ich auch nicht. Kennzeichen von S51-Dülken wollte er nicht, da er sagte er könne es nicht einlesen, da nicht aus Leipzig.
    Irgendwie alles nich so einfach :S

  • bei mir haben se den text so nicht eingetragen, sonst hättest auch noch ne kopie von haben können, die haben gesagt das ist kein extra, wenn nicht sollen se paragraphen wälzen. lach, von dülken kannst dir ebenfalls noch ne kopie besorgen bzw auf den link verweisen, dann haste schon 2.
    allerdings haben die bei mir kein interesse an den kopien gezeigt, das war denen wurst.

    Das Glück ist eine Hure, es springt von einem zum anderen.

  • Habe jetzt die E-Mail an den Herrn Amtsleiter abgeschickt... Habe Bilder von 3 Papieren (steht immer drin "keine HU-Pflicht") und Bilder von 2 Mopeds (mit Blech ohne TÜV-Plakette) dazugeschickt und nochmal den HU-Paragraphen zerpflückt. Mal sehen was zurück kommt

  • Mein geliebter Amtsleiter will es nach 3 Beispielen von Papieren und 2 Beispielen von Kennzeichen ohne Tüv-Plakette immernoch nicht einsehen!!
    Er ist der Meinung, dass die Leute Ausnahmegenehmigungen gekriegt haben und ich aber keine kriege, weil das in Sachsen nicht geht... ?(
    Ausrasten...
    :p_aua::p_aua:

  • ich würd mal ne dienstaufsichtsbeschwerde machen wegen beamtenwillkür oder wie das heißt, vielleicht fruchtet es ja dann. einfach ne stelle höher gehen. nur weil er was nicht kennt, heißt es nicht, das es das nicht gibt.

    Das Glück ist eine Hure, es springt von einem zum anderen.

  • Irgendwas in der Richtung hab ich auch geplant... Habe ihm jetzt ne E-Mail geschrieben dass er mir das doch bitte schriftlich geben soll, dass er das nicht macht. Wenn ich das dann habe sehen wir weiter

  • Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
    § 3 Notwendigkeit einer Zulassung
    (1) Fahrzeuge
    dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie
    zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn
    das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine
    Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz
    entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die
    Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der
    Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
    (2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind 1.folgende Kraftfahrzeugarten: a)selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
    b)einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
    c)Leichtkrafträder,
    d)zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
    e)motorisierte Krankenfahrstühle,
    f)vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge,
    g)Elektronische
    Mobilitätshilfen im Sinne des § 1 Absatz 1 der
    Mobilitätshilfenverordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2097) in der
    jeweils geltenden Fassung,


    2.folgende Arten von Anhängern: a)Anhänger
    in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur
    für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer
    Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder
    selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
    b)Wohnwagen
    und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer
    Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
    c)fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
    d)Arbeitsmaschinen,
    e)Spezialanhänger
    zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder
    Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die
    Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
    f)einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
    g)Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,
    h)land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
    i)hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.


    Anhänger
    im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den
    Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine
    Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der
    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet
    sind.
    (3) Auf Antrag können die nach Absatz
    2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen
    Fahrzeuge zugelassen werden.

    (4) Der Halter
    darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 zulassungspflichtigen
    Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht
    zugelassen ist.


    -> Antrag stellen, somit wird von der Behörde ein Verwaltungsakt erlassen, welcher zu begründen ist. Dann abwarten, was man dir schreibt. Dienstaufsichtsbeschwerden sind Kindergartenkram ...

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