Ich habs getan... S51 mit großem Schild

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  • 50% der Deutschen wissen nur die hälfte was zu tun ist und was geht, aber das macht ja nichts hat man einal den fuß drin bleibt auch der arsch auf der stelle.


    eine beschwerde naja, du kannst aber an höherer stelle auch direkt mit deinem anliegen, darauf hinweisen das der nette hilfbereite mann auf dem stuhl, deine zulassung verhindert da er leider darüber nichts weis (keine ahnung und ne faule sau ist), bei manchen stellen bringt das schon etwas, wer doch des öfteren dann auffällt bekommt irgendwann dann auch mal neuen ansp**n von oben.


    Wir Deutschen sagen viel zu selten etwas, wenn wo was nicht ok ist, leute wir wollen keine Revolution aber bedenkt auf diese lieblos blockierten arbeitsplätze warten tausende sehr nette Deutsche gelernte menschen die den job mit Elan und Lust ausführen würden, nur wenn der Deutsche mal wieder schweigt bleibt das so.

  • hier mal mein antrag, angelehnt an dem schreiben von dülken, sowas in der art kannst du als vorlage nehmen.


    Andreas xxxxx xx.xx.2015
    xxxx-Straße xxx
    1xxxx Berlin


    Antrag auf freiwillige Zulassung


    § 3 (3) FZV:


    Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.


    Absatz:
    Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
    1. folgende Kraftfahrzeugarten:


    a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
    b) einachsige Zugmaschinen, wenn sie für land – oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
    c) Leichtkrafträder,
    d) zwei - oder dreirädige Kleinkrafträder,
    e) motorisierte Krankenfahrstühle
    f) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge,
    g) Elektronische Mobilitätshilfen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung vom 16. Juli 2009 (BGBI.I S. 2097) in der jeweils geltenden Fassung.



    Dazu § 29 StVZO


    (1) Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Abs. !der Fahrzeug - Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen, nach § 4 Abs 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug - Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. (HU)

    1. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen, oder Kurzzeitkennzeichen,


    2. Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei.


    Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall, oder allgemein.



    Die Simson wird als KLEINKRAFTRAD freiwillig zugelassen, somit entfällt die HU, da keine Zulassungspflicht besteht.




    Mit freundlichen Grüßen
    XXXXXX

    Das Glück ist eine Hure, es springt von einem zum anderen.

    2 Mal editiert, zuletzt von Locke ()

  • @MuZ
    Ob Antrag hin oder her, selbst wenn ich einen mache, wird damit ein Mitarbeiter zum Leiter rennen und der wird immernoch sagen dass ich Tüv brauche. Hab ihm ja genau die Paragraphen auch gezeigt

  • Probier doch mal eine andere Zulassungsstelle . Mit der Begründung das sich Deine weigert .Und gibt es bei euch eine Regional Zeitung ?Denn falls die soetwas schreibt würde sich das ansehen der Zulassungsstelle imens ins negative verbessern und dann wird der Verantwortliche auch zur rede gestellt .

    Wer auf Ost- Blech Runden dreht , hat ein Ost- Blech Runden Drehgerät !!!

  • Zur HU müsstest du, da du ein Fahrzeug, was vom Zulassungsverfahren ausgenommen ist, per Antrag zulassungspflichtig machen möchtest. Somit sind dann alle Vorschriften der zulassungspflichtigen Fahrzeuge (HU, amtl. Kennzeichen, etc.) anzuwenden. So meine Rechtsauffassung ... also konform mit der, der Zulassungsstelle.

  • Zur HU müsstest du, da du ein Fahrzeug, was vom Zulassungsverfahren ausgenommen ist, per Antrag zulassungspflichtig machen möchtest. Somit sind dann alle Vorschriften der zulassungspflichtigen Fahrzeuge (HU, amtl. Kennzeichen, etc.) anzuwenden. So meine Rechtsauffassung ... also konform mit der, der Zulassungsstelle.


    Die Argumentation halte ich für schwierig. Richtig ist, eine HU ist nur für zulassungspflichtige Fahrzeuge erforderlich. Das Kleinkraftrad ist ja nicht zulassungspflichtig, man unterwirft sich freiwillig der Zulassung, ist aber immer noch nicht verpflichtet. Damit auch keine HU.


    So haben das schon mehrere durchbekommen, in den unterschiedlichsten Zulassungstellen. Iim Nest gibt es x Fotos amtlichen Kennzeichen ohne HU-Siegel.


    Dieser Vorgang ist auch nicht neu, ich hab irgendwo Bilder und auch KFZ-Scheine aus den 90ern wo das schon praktiziert wurde.


    A**log wurden in den 80ern die Mofas für Behörden genauso zugelassen. Die hatten auch ein amtliches Kennzeichen und keine HU-Plakette. Das war für Behörden einfacher, weil Versicherung über den kommunalen Schadensausgleich und man nicht jedes Jahr ein Kennzeichen dienstlich beschaffen musste. Davon habe ich auch noch irgendwo Bilder auf dem PC.


    Möglich ist das alles ohne HU, aber das dem STVA beizubringen ist die andere Sache.


    MfG

  • @MuZ du scheinst den Fred nicht von Anfang an gelesen zu haben...
    Wie Rossi schon geschrieben hat braucht man eben keine, da sich ja die Art des Fahrzeugs nicht ändert. Es bleibt ja ein Kleinkraftrad, egal wie man es zulässt. Genau wie du argumentiert mein Amtsleiter, nur dass er eben nicht umzustimmen ist.


    Naja wie dem auch sei, ich warte erstmal ab was er noch antwortet. Ein Ass hab ich evtl noch im Ärmel (auf dem friedlichen Weg)

  • Wie genau funktioniert das denn mit der fin und der Schlüsselnummer über mza ?

    paintball ist wie schach nur ohne würfel :dash:



    eine simson verliert kein öl. sie markiert ihr revier !

    Einmal editiert, zuletzt von bonzoset ()

  • Gib mir mal deine Mail- Adresse und ich leite dir die Mail, die der Robin an MZA geschrieben hat, weiter :)

    so lange die Gebrauchten Autos günstig bleiben ist mir das Wurst. Sprit kommt schliesslich aus der Zapfsäule...

  • @MuZ du scheinst den Fred nicht von Anfang an gelesen zu haben...
    Wie Rossi schon geschrieben hat braucht man eben keine, da sich ja die Art des Fahrzeugs nicht ändert. Es bleibt ja ein Kleinkraftrad, egal wie man es zulässt. Genau wie du argumentiert mein Amtsleiter, nur dass er eben nicht umzustimmen ist.


    Naja wie dem auch sei, ich warte erstmal ab was er noch antwortet. Ein Ass hab ich evtl noch im Ärmel (auf dem friedlichen Weg)


    Jo, ich hatte mir nicht alles durchgelesen. Meine Herleitung nochmal genauer:


    § 29(1) StVZO:

    Zitat

    Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen.


    § 3(1) FZV

    Zitat

    Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.


    § 3(3) FZV

    Zitat

    Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge (zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder) zugelassen werden


    Richtig ist, dass sich die Fahrzeugart nicht ändert. Aber durch die freiwillige Zulassung unterwirft man sich allen Vorschriften aus der FZV und der StVZO, welche für zulassungspflichtige Fahrzeuge gelten. Das ist meine Rechtsauffassung.


    Mein Vorschlag wäre, wie gesagt, den Antrag einreichen, mit Hinweis darauf, dass keine HU notwendig ist. Dieser wird dann abgelehnt werden. Gegen diesen Verwaltungsakt kannst du dann Rechtsmittel einlegen und ein Gericht wird es prüfen. Wenn du dir sehr sicher bist, dann mache es, da die Gerichtskosten und deine Auslagen dann von der Zulassungsbehörde übernommen werden. Da man aber vor Gericht und auf hoher See in Gottes Hand ist, besteht natürlich immer ein Risiko. Oder du versuchst deinen anderen Weg.

  • Vor allem darf man sich halt nicht mündlich abspeisen lassen, sondern muss einen schriftlichen Antrag stellen, auf den man dann eine schriftliche Antwort bekommt. Dort steht dann drauf was man tun muss wenn man mit dem Bescheid nicht einverstanden ist.
    Die für die Zulassungsstellen zuständige übergeordnete Behörde ist dann normalerweise dein Ansprechpartner. Denn sowas wird dann meist von der höheren Ebene entschieden, da aber über dem Chef der Zulassungsstelle normalerweise die zuständige Landesbehörde kommt gehts dann eben dort weiter, normalerweise wäre das das Verkehrsministerium des Bundeslandes. Soll wohl in NRW schonmal erfolgreich so funktioniert haben.

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