ja, wenn jemand einen artikel als i.o. verkauft der dann defekt ist,haftet der verkäufer egal ob kaufvertrag und gewährleistung ausgeschlossen!so wird das der richter sehen ich übrigends auch,wenn ein paar tage vergangen wären dann sicher nicht.
zudem ist es blödsinn irgend jemanden wegen so einem lächerlichen wert zu verklagen,kostet für beide mehr als alles andere.
3.ich kenn ja die typen nicht aber ne neue kfz-scheibe kostet sicher auch
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ja, wenn jemand einen artikel als i.o. verkauft der dann defekt ist,haftet der verkäufer egal ob kaufvertrag und gewährleistung ausgeschlossen!so wird das der richter sehen ich übrigends auch,wenn ein paar tage vergangen wären dann sicher nicht.
zudem ist es blödsinn irgend jemanden wegen so einem lächerlichen wert zu verklagen,kostet für beide mehr als alles andere.
3.ich kenn ja die typen nicht aber ne neue kfz-scheibe kostet sicher auchirrtum
§442 BGB
"Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt."
Das war hier der Fall, er meinte der Motor läuft unrund, er kannte den Mangel und hatte vor die Möglichkeit sich das Problem genau anzusehen. Das war ihm aber anscheinend egal. also greift §442 Absatz 1 Satz 1 hier.
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junx ganz langsam,
grundsätzlich bedarf es beim verkauf eines fahrzeuges keines schriftlichen vertrages. der vertrag ist wirksam. außerdem hat er schon bezahlt. das heißt, er hat durch "konkludentes" handeln den vertrag geschlossen, außerdem ist die zahlung ein schuldanerkenntnis. er hat also dadurch auch "zugegeben", dass es sich um einen kauf handelt und er dir den kaufpreis schuldet. du kannst ihm sagen er kann das moped abgeben, aber geld behälst du
er müsste dir ja das geld gegen deinen willen abnehmen, um den kauf rückgängig zu machen, und zwingen darf dich laut gesetz keiner. dass du privatverkäufer bist ist auch offensichtlich von daher hat er einfach pech...und selbst wenn die kiste ne macke hat und er fährt probe und merkt es und trotzdem kauft dann hat er diesem umstand akzeptiert. von daher ganz locker. wenn du nen gutes gewissen hast behälte das geld und sag ihm vertrag ist wirksam, es gibt kein rücktrittsrecht oder ähnliches basta!
grüße
*edit* brauchst du gesetzestexte oder paragraphen auf die du dich beziehen kannst, dann poste ich dir die entsprechenden
*unterschreib*
zu den ganzen §§§§, 17 Jahre und teilgeschäftsfähig, dann mal bitte nach Taschengeldparagraphen googlen....
Des Weiteren ist es zwar richtig mi konkludentem Verhalten usw. aber Ihr müsst euch immer den Streitwert überlegen und ob es dieser denn wert ist....
Gefunden wird immer was
Gruß
Franz//edit//
bitte bleib mal real, belege sowas mal....
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taschengeldparagraph ist hier nicht praktikabel, da er ja verkauft. die eltern können jedoch bei diesem geschäft in diesem fall hier auch nachträglich zustimmen sprich "genehmigen" (genehmigen in diesem zusammenhang zustimmung im nachhinein).
evtl bevor es zu chaotisch wird.
wie stehen deine eltern zum verkauf (wissen sie davon und ist das okay, oder wissen sie es noch nicht und haben damit ein problem?, wann hast du geburtstag - kann hier auch wichtig sein)
welche informationen hatte der verkäufer? was wurde alles besprochen?und jetzt noch: recht haben, recht behalten, welche umstände sind von welcher seite nachweisbar?
grüße
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glaube nicht das er ein defektes moped kaufen wollte/hat und sich danach aufregt weil es defekt ist
3.kannst hier mit gesetzen rumschmeissen wie de willst,am ende entscheidet der richter völlig egal ob beweise etc.recht bekommen ist immer noch etwas anderes
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glaube nicht das er ein defektes moped kaufen wollte/hat und sich danach aufregt weil es defekt ist
wenn ich nen moped kaufen will und merke der motor läuft nicht richtig und ich kaufe es trotzdem und der motor fällt aufm heimweg ausnander dann ist es mein problem...
nochmal §442 (1) S. 1 - Mängelrecht ist ausschließbar, da der Verkäufer den Mangel kannte
S.2. der Mangel muss arglistig verschwiegen oder eine Garantie explizit gegeben worden sein, damit sich der käufer hier darauf berufen kann.
Arglistige Täuschung ist schwer zu beweisen und möchte ich hier nicht unterstellen.dann noch §446 Gefahrübergang: das Risiko der Verschlechterung der Sache geht bei Übergabe auf den Käufer über. Hier passiert und der Schaden trat NACH übergabe ein. klare sache...basta!
grüße
*edit* ich hab auch schon gesagt, recht haben und behalten sind zwei paar schuhe, aber wenn er wüsste er ist im unrecht, wüsste er sofort was zu tun ist, ich finde aber er hat grundsätzlich "recht". das zeugenproblem ist noch was ganz anderes
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dann guck ma abs.5
noch schlimmer als das ,ist die tatsache das es menschen gibt die leute bescheissen müssen damit sie ihren vergammelten golf endlich anmelden können,und dann noch regen zuspruch finden,oder die sich rumstreiten und auf irgendwelche gesetzestexte hinweisen wollen obwohl sie sich den sachverhalt mal eben zusammenreimen,grauenhaft ,ein faires geschäft sieht bei mir jedenfalls anders aus
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fahrzeugschein: ich find zwar keinen absatz 5 aber okay...
ich hab ihm hier übrigens nur gesagt, wie sich der sachverhalt darstellt, wenn seine story "wahr" ist...was du ihm ja indirekt unterstellst ist dass er den käufer getäuscht hat...ansonsten würdeste nicht son kommentar ablassen...ist mir auch egal jetzt hier was einzelne denkengrüße
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