könnte ja sein das sich mitlerweile was geändert hat. ich hab meins nämlich ohne probleme bekommen, war allerdings etwas teurer.
Rotes Versicherungkennzeichen
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Hmm also das mit den roten versicherungs kennzeichen würd mich ja auch mal interessieren habe bisher 3 sr50 hier rum stehen und werde mir wohl im nächsten monat ne kr51/1 holen und davon dann wohl 2 stück über das rote kennzeichen laufen lassen wollen!
Gruß
Thorsten -
Ich werd mir mal auch eins besorgen müssen, wenn ich mir demnächst noch 3 Schwalben hole....
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also ich hatte zwei Jahre lang jeweils ein reguläres Schildchen und dazu auch noch ein rotes...
- dieses Jahr waren sie aber angeblich schon aus...
ja, da hilft\'s wohl nur, wenn man damit drohen kann, dass man auch sämtliche anderen Versicherungen kündigt...wurde mit den roten Schildchen aber 5mal angehalten...
(insgesamt etwa knapp ein dutzend mal - in über 20 Jahren!)
nachdem ich aber den Beweis, dass man mit einer Fuffi auch die Strecke von A(ugsburg) nach B(erlin) schaffen kann, bereits erbracht habe, hab ich mit einer 200km-Tour zur \"Erbringung des Nachweises der Gebrauchsfähigkeit\" (touren) auch keine probleme.
und natürlich fährt man die Schätzchen mit der roten Nummer ohnhin nur noch \"zu besonderen Anlässen\".
Zitat
Original von Herzberg-Tekker:
Die roten Dinger könnte man doch z.B. auch dazu benutzen, auf treffen zu fahren - oder? Man könnte ja sagen naja ich hab ne probefahrt gemacht und musste mich genau hier auf dem treffen mal ausruhen- ich meine, entweder im Gesetzestext (§29g StVZO) oder im Versicherungsnachweis gelesen zu haben, dass Fahrten zu Treffen und ähnlichen Veranstaltungen ausdrücklich erlaubt sind.
- genau dafür sind diese Schilder ja eigentlich gedacht. -
glaube nicht das das \"ausdrücklich\" erlaubt ist. diese kennzeichen sind für überführungen und probefahrten gedacht.
glube ein fahrtenbuch muss auch geführt werden. jedefalls ist es bei 07er kennzeichen bei pkws -
doch, sie sind unter anderem auch dafür, mit fahrzeugen die so nicht mehr für den straßenverkehr zugelassen sind zu treffen zu fahren,
es gibt da auch einige bestimmungen für, wo die dran dürfen, aber es ist erlaubt damit fahrzeuge zu treffen zu überführen und auch wieder zurück zu fahrendas gilt auch bei mopeds
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ok wenn ihr euch so sicher seit, dann hätte ich gerne einen beweis, dass man mit einem versicherungskennzeichen nach 29g stvzo zu treffen fahren darf. steht so nämlich nicht drin. und wie das ein richter sieht, steht dann in den sternen.
auch wenn man ein rotes versicherungskennzeichen hat, muss das fahrzeug der abe entsprechen.
das rote versicherungskennzeichen ist nicht mit der roten 07 nummer zu vergleichen, das ist was ganz was anderes. ein fahrtenbuch braucht man bei einem roten versicherungskennzeichen nicht zu führen. zumindest ich nicht. -
hier für alle zum lesen:
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
B. FahrzeugeIIa. Pflichtversicherung
§29g Rote Versicherungskennzeichen
Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit eines versicherungskennzeichenpflichtigen Fahrzeugs (Probefahrten) und Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung eines solchen Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen (Überführungsfahrten), dürfen vorbehaltlich der Vorschriften über die Betriebserlaubnispflicht mit Versicherungskennzeichen unternommen werden, deren Beschriftung und Rand rot sind. Als Probefahrten gelten auch Fahrten zur allgemeinen Anregung der Kauflust durch Vorführung in der Öffentlichkeit, nicht aber Fahrten gegen Vergütung für Benutzung des Fahrzeugs.
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also wie ich das jetzt mitbekommen hab..muss man sich solch ein rotes kennzeichen immer für ein ganzes jahr kaufen oder wie? aber was ist wenn ichs nur für ein paar tage brauch??
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Zitat
Original von brianberlin:
hier für alle zum lesen:
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
B. FahrzeugeIIa. Pflichtversicherung
§29g Rote Versicherungskennzeichen
Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit eines versicherungskennzeichenpflichtigen Fahrzeugs (Probefahrten) und Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung eines solchen Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen (Überführungsfahrten), dürfen vorbehaltlich der Vorschriften über die Betriebserlaubnispflicht mit Versicherungskennzeichen unternommen werden, deren Beschriftung und Rand rot sind. Als Probefahrten gelten auch Fahrten zur allgemeinen Anregung der Kauflust durch Vorführung in der Öffentlichkeit, nicht aber Fahrten gegen Vergütung für Benutzung des Fahrzeugs.
ja das ist das gesetz. aber wie wird es ausgelegt, und wie legt es ein richter in den meisten fällen aus? das ist das entscheidende! bzw wie es die versicherung auslegt müsste man wissen.
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