Ermittlungsverfahren wegen Ersteigerung einer Betriebserlaubnis

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  • Vielen Dank für die Tipps.


    Einen habe ich mir besonders zu Herzen genommen, ich habe mit dem Staatsanwalt gesprochen.
    Er darf zwar keine Rechtsberatung machen, das hat mir ausdrücklich erklärt. Aber er hat mir durch die Blume ein paar Tipps gegeben. Ich habe ihm meine Situation geschildert und er hat mir erklärt, dass ich ihm das so wie ich es geschildert habe, schriftlich mitteilen soll, das würde auf jeden Fall entlastend wirken.


    Wichtig ist festzustellen, es wird erst gegen mich ermittelt, ob es überhaupt zur Anklage oder zu weiteren rechtlichen Schritten kommt, ist noch unklar.


    Im Gespräch gab es einen wichtigen Punkt, auf den der Staatsanwalt angesprungen ist, ich habe die Blankobetriebserlaubnis nicht ausgefüllt und somit nie benutzt. Zu meiner Entlastung soll ich diese unbenutzte Erlaubnis eingeschrieben zur Staatsanwaltschaft schicken. So kann ich den ersten Teil des Vorwurfes „die Fälschung amtlicher Ausweise vorbereitet zu haben“ entkräften (unschuldig bin ich deswegen noch lange nicht). Aber die Beschaffung amtlicher Vordrucke hat bei mir nicht zur Fälschung geführt.
    Indirekt (wie gesagt, er darf keine Rechtsberatung machen) habe ich interpretiert, dass die zu erwartende Strafe geringer sein wird als die Kosten des Anwalts (aber vielleicht interpretiere ich da zuviel). Jedenfalls geht es dem Staatsanwalt weniger um mich als um Gollmann256.


    Ich werde heute mal das StGB studieren bevor ich einen Brief an den Staatsanwalt sende.

  • Ich wollte, dass hier vor einigen Tagen schonmal ansprechen, ist irgendwie wieder untergegangen. Leider werden hier noch so einige Leute die ABE´s bei Ebay gekauft haben so einen Brief kriegen. Ich kenne auch mehrere Leute die da jetzt ein Verfahren am Hals haben und wurde kürzlich von einem Polizisten gebeten ihm mal echte alte Simsonpapiere zum Vergleich zu zeigen.
    Es wurden wohl mehrere Ebayverkäufer die das Zeug im großen Stil verramscht haben platt gemacht und die Käufer selbiger werden nun alle ermittelt. Hat leider noch einen weiteren Nachteil für uns Simsonfahrer, habe aus zuverlässiger Quelle gehört, dass die Polizei bundesweit angehalten ist Simsons stärker zu kontrollieren, insbesondere auf falsche ABE. EIner der betroffenen die ich kenne wurd enur durch Zufall bei einer Kontrolle festgestellt. Also Leute, haut die Dinger weg und besorgt euch welche vom KBA.

  • So ich habe das StGB durchgelesen und wie schon Enduro festgestellt hat, gibt es bei §275 einen Verweis zu §149 Absatz 2 und 3, wo wirklich eine Lösung für Problem steht.


    Deswegen zitiere ich nun kurz die zwei relevanten § für diesen Fall:
    (§275 Absatz (1) Nr. 3 wird mir vorgeworfen)

    § 275 Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen


    (1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er


    1 . Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind,
    2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von amtlichen Ausweisen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder
    3. Vordrucke für amtliche Ausweise


    herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


    (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. (Dies hat Gollmann256 zu befürchten)
    (3) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (evtl. meine Rettung)



    § 149 Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen
    (2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt und eine von ihm verursachte Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder die Vollendung der Tat verhindert und die Fälschungsmittel, soweit sie noch vorhanden und zur Fälschung brauchbar sind, vernichtet, unbrauchbar macht, ihr Vorhandensein einer Behörde anzeigt oder sie dort abliefert.


    (3) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abgewendet oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt an Stelle der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 das freiwillige und ernsthafte Bemühen des Täters, dieses Ziel zu erreichen.



    Ein wenig Juristendeutsch, das hoffentlich auch anderen weiterhilft, die in der gleichen Situation sind.
    Eigentlich kann man nur jedem raten, der eine Blankobetriebserlaubnis ersteigert, gekauft oder sonst wie erhalten hat, diese den Behörden freiwillig abzuliefern.
    Der Fall wird natürlich komplizierter, wenn man die Blankobetriebserlaubnis ausgefüllt hat.

  • Diese DDR-ABE- Kärtchen sind ungültig und dürfen deshalb zu Sammlerzwecken gekauft und verkauft werden !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!


    Nur ist diese Gesetzeslage noch nicht allen bekannt und einige gehen fälschlicherweise immer noch von der Gültigkeit dieser DDR- Pappkärtchen aus.
    Gültig sind nur noch entweder: 1. die Abdrucke der ABE´se, die durch das KBA Flensburg ausgegeben werden ( früher legitimiert in § 18 V STVZO) oder 2. die neuen formgebundenen Datenbestätigungen !!!! (zwingend Muster 2d, fälschungserschwerend, DIN A4 ) bzw. Übereinstimmungserklärungen (COC) für zulassungsfreie Fahrzeuge nach § 4 Absatz 5 FZV gültig. Landläufig wird jedoch teilweise unberechtigt davon ausgegangen, dass diese alten DDR- ABE-Kärtchen noch Gültigkeit haben.
    Grundsätzlich ging man davon aus, dass Allgemeine Betriebserlaubnisse unbefristet gelten, was jedoch nicht auch für den dazugehörigen, jeweils mitzuführenden Nachweis über die Erteilung der ABE gilt, sondern erst mal nur den abstrakten Vorgang der ABE-Erteilung für diese reihenweise zu fertigenden Fahrzeuge. So zeigt ein Blick in das DDR-Gesetz folgende rechtliche Ausgangssituation: Die 3. Durchführungsbestimmung zur STVZO - Bau, Betrieb und Ausrüstung von Fahrzeugen- vom 28.05.1982 ( GBl.I Nr.27 S. 499) in der Fassung der 5. Durchführungsbestimmung vom 20.03.1987 ( GBl I Nr. 10) befristet die Geltung von Allgemeinen Betriebserlaubnissen. Dort heißt es nämlich im § 1 Absatz 9 zur Allgemeinen Betriebserlaubnis: Die allgemeine Betriebserlaubnis besitzt eine Gültigkeit von drei Jahren. Auch die entsprechende Regelung im Einigungsvertrag ( zur STVZO Sachgebiet B Maßgabe 23) scheint diese 3 -Jahres Frist nicht zu entfristen, da es hier heißt: Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Allgemeine Betriebserlaubnisse gelten als vorschriftsmäßig ... , wenn die auf Grund solcher Betriebserlaubnisse hergestellten Fahrzeuge bis 30. Juni 1994 erstmals in den Verkehr gebracht werden. Das heißt maßgeblich sind hier eindeutig die bisherigen Vorschriften der DDR und nach diesen gab es eben die 3-Jahres Frist der Gültigkeit. Die nachfolgende Maßgabe 24 im einschlägigen Kapitel des Einigungsvertrages unterstreicht konsistent, dass die ABE nach den DDR-Vorschriften keine unbefristete Gültigkeit haben kann, da hier folgender Wortlaut gilt: „ Nachträge zu Allgemeinen Betriebserlaubnissen im Sinne der Nummer 23 sind nur bis zum Ablauf der Gültigkeit der jeweiligen Betriebserlaubnis zulässig.“. Diese Maßgabe wäre inkonsistent, wenn eine unbefristete Gültigkeit der ABE bestanden hätte.
    Konsequenterweise hat dann seit der Wiedervereinigung ( spätestens mit Ablauf des 30.06.1997- Erklärung des Datums erfolgt unten) nur noch der ABE-Abdruck des KBA nach § 18 V STVZO Geltung und nicht mehr die DDR- Original- ABE-Karte. Die Gültigkeit der DDR-ABE-Pappkärtchen scheiterte formal auch an den jeweils geforderten Formvorschriften ( In der DDR gab es keine Abdrucke oder Ablichtungen; nur handschriftlich ausgefüllte Pappkärtchen, bei denen oftmals nicht einmal die zwingend erforderliche Konformitätsbestätigung mit dem genehmigtem Typ erfolgte).
    Aufgrund der handschriftlichen Eintragungen und der DDR-Praxis der gängigen Streichungen und Korrekturen würde aus der weiteren Gültigkeitsannahme dieser originalen DDR-ABE-Pappkärtchen ein unverhältnismäßiges Missbrauchspotential erwachsen.
    Es ist bei der Beantragung der „ABE-Abdrucke beim KBA “ weder irgendeine Erklärung über den Verbleib des Originals, geschweige denn eine eidesstattliche Erklärung über den Verlust abzugeben. Das bedeutet zwangsläufig, dass die DDR-Karten ungültig sein müssen. Wäre dies nicht so, könnte ich neben der gültigen DDR-Karte noch einen weitere gültigen Abdruck beim KBA bestellen. Es ist aber verboten, zwei identisch gültige Dokumente für ein Fahrzeug zu haben ( vgl. Übermaßverbot gemäß dem Verwaltungsverfahrensgesetz).
    Eine weitere Tatsache belegt die aus der DDR-Gesetzeslage (und der daraus resultierenden Praxis) herzuleitende Ungültigkeit dieser DDR-ABE-Kärtchen: In der DDR gab es nachweislich und lt. § 10 IV STVZO überhaupt keine Mitführungspflicht dieser ABE-Kärtchen. Hier war für zulassungsfreie Kleinkrafträder lediglich die Mitführung des Versicherungsnachweises vorgeschrieben. Auch aus dem Einigungsvertrag geht keine neuerdings vorhandene Mitführungspflicht dieser DDR- ABE-Pappkärtchen hervor, die eine Ausweisfunktion begründen könnte.


    Durch die neue Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) ab dem 01.03.07 wird die ohnehin bereits vorhandene rechtliche Bedeutungslosigkeit dieser DDR- ABE-Kärtchen nochmals gesetzlich unterlegt, indem im § 4 Absatz 5 FZV überhaupt nicht mehr von einer ABE-Karte (nicht einmal von dem bisher einschlägigen Abdruck/ Ablichtung) gesprochen wird. Dennoch ist diese Gesetzeslage praktisch noch nicht überall durchgedrungen und es wird teilweise immer noch von der Gültigkeit dieser DDR -ABE -Pappkärtchen ausgegangen.
    § 50 III FZV enthält keine entsprechende Besitzstandswahrung bzw. Fortgeltung für DDR-ABE-Kärtchen als materiell mitzuführender Nachweis.


    So fordert eben § 4 V FZV ausschließlich die formgebundenen Nachweise Datenbestätigung, COC oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung.


    Dieses Rechtsverständnis der FZV ist ein richtiger Schritt im Hinblick auf die in Europa intendierte Harmonisierung der Fahrzeugpapiere und auch einen großen Beitrag in Richtung fälschungssichere Fahrzeugpapiere ( vgl. auch BT- Drs. 13/9118 vom 27.11.1997), zumal alle anderen DDR-Fahrzeugpapiere ohnehin bereits lange ungültig sind.
    Vor diesem Hintergrund sind diese originalen DDR- ABE-Kärtchen ungültig. Deshalb ist der Kauf und Verkauf nicht strafbar. !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

  • Das hört sich ja alles unheimlich schlau an, ist nur leider komplett falsch!
    Schau mal was das KBA dazu schreibt:
    Zitat:
    Ist Ihr Nachweis (Registrierschein) für die in der ehemaligen DDR hergestellten Fahrzeuge verloren gegangen?


    Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt Ihnen den Nachweis über die erteilte Allgemeine Betriebserlaubnis aus für:


    * Kleinkrafträder (Mokicks, Mopeds)
    * Fahrräder mit Hilfsmotor und
    * Leichtkrafträder aus der ehemaligen DDR, die vor dem 1. März 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind
    * motorisierte Krankenfahrstühle aus der ehemaligen DDR, die vor dem 1. März 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind


    Die Auskunft kostet je Fahrzeug 17,90 Euro zuzüglich 5,45 Euro Porto und Nachnahmeentgelt.
    Zitat Ende


    Also gibts neue, wenn die alten weg sind! Steht nix von ...ab dem soundsovielten muss man...


    Der alte (und natürlich zu DDR-Zeiten für eben das betreffende Moped ausgestellte) hat also noch nach wie vor seine Gültigkeit, sofern man das Ding noch hat. Ohne wenn und aber!
    Einiges von dem was du schreibst, bezieht sich auf die neuen KFZ-Papiere von der Zulassungsstelle, aber auch hier gilt das die alten noch bis zur nächten Umschreibung (zB durch Halterwechsel, Umzug in einen andere Zulassungsbezirk etc) ihre Gültigkeit behalten.
    Dieses gilt übrigens grundsätzlich für alle Dokumente, ausgenommen denen mit einem Ablaufdatum (zB Personalausweis).


    Nicht vergessen, Simsons mit 50ccm und einer bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von 60 Km/h haben keine Zulassung, das ist ne ganz andere Baustelle. Anders ausgedrückt, Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen werden garnicht zugelassen, sondern nur (Pflicht)versichert. Ergo gelten auch keinerlei Zulassungsrichtlinien. Übrigens nicht zu verwechseln mit Bestimmungen über die Zulässigkeit für den Betrieb im öffentlichen Staßenverkehr, das ist wieder was anderes :b_wink:


    Chrom

  • ja ich weiss au nich was die haben. als ich mir meine Simson gekauft hab, hat ich auch sone DDR ABE.
    diese passte aber ma überhaupt nicht mit dem moped überein.Bin zur polizei war auch alles okay. der Nette berliner an der theke hat nur gemeint ja schreibs KBA an und du bekommst ne neue. die alte kannnste nur noch als reliquie der DDR ansehn. das wars . kein geschiss um illegale papiere usw.

  • um das alles aufzudröseln...
    hier gehtsum den erwerb von fake betriebserblaubnissen über ebay...
    und nicht um die orginal ddr pappkarten...


    jeder der sich nicht sicher ist sollte mal die halzspäne im dokument zählen :f_laugh:
    kein scherz die orginalen ddr pappe scheine haben einen sehr hohen holz anteil und scheinen nicht im schwarzlich...


    die alten orginalbetriebserlaubniss hat ihre gültigkeit nicht verlohren!!

  • Man das ist ja ein wildes durcheinander hier?


    Alle argumentieren immer gegen die anderen, aber was nun wirklich richtig ist weiß doch bestimmt nicht mal der Staatsanwalt.


    Eigentlich geht es wenige rum die Käufer bei ebay, es geht um die, die es verkaufen.
    Das problem ist nur, dass die Käufer immer angezeigt werden um zu verhindern, dass immer mehr bei ebay sowas kaufen.


    Die Wahrscheinlichkeit, dass es bei diesem Tatbestand, bei dem ja noch nicht mal Urkundenfälschung nachgewiesen werden kann, eine Anklage erhoben ist ist gleich null.


    Das Problem ist eben nur der Anwalt (wie ihr schon gesagt habt).


    Aber versuch es erst mal ohne Anwalt oder gibt es nicht staatliche Beratungsstellen, die auch vom Staat bezahlt werden????????



    Na ja ist zumindest krass, dass das alles wieder auf den käufer zurück geht :_shoot1:


    Viel Glück noch!!!!!!!!!!!!!!

  • Geht doch auch in erster Linie um die Verkäufer. Nur muss man denen ja was beweisen - und das wiederum geht nur über die getätigten Verkäufe. Damit sind dann wieder die Käufer mit eingebunden. Und weil je selbst der Besitz von so nem Zettel strafbar ist (Paragraphen etc stehen ja auf Seite 1 hier), muss der Staatsanwalt auch gegen die Käufer ermitteln. Obs dann tatsächlich zu ner Anzeige kommt ist dann wieder was anderes und hängt von den Umständen ab.


    Chrom

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