Von welcher Staatsanwaltschaft (StA) ist denn die Verfügung? Mich würden bitte Az und Sitz der StA interssieren. Wenn es nur ein Amtsgericht ist, kannst Du den Spruch nur auf den EINZELFALL anwenden - erst KG / LG haben bindende Wirkung - gar eine Verfügung der Bundesanwaltschaft besonders interessant.
Na klar sind ABE der DDR Urkunden - siehe dazu: http://books.google.com/books?…otfI3Rc1ZSpU0Z9M#PPA72,M1
Auch der Einigungsvertrag hat natürlich Rechtskraft - insoweit, dass die ABE der DDR weiterhin gültig sind. Ob sie dann aber mitgeführt werden müssen etc bestimmt sich aus den Gesetzen des gesamten D - sprich StVZO / StVO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).
Nach deinem Rechtsverständnis muss ich dann wohl eine versicherung für die Simson abschließen, aber kein Vers-Kz führen - war ja in der DDR nicht vorgeschrieben?
Davon wissen auch die Angehörigen der Trachtengruppe.
Alos VORSICHT mit erworbenen Blanko-ABE! Lieber die knapp 30€ investieren und eine ABE des KBA beantragen!
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Original von mosaik2064:
In einer vorliegenden Verfügung der Staatsanwaltschaft heißt es: \" In dem Verkauf der ursprünglichen Blanko-Betriebserlaubnisse und der Anfertigung von Kopien ist keine Fälschung von Fahrzeugpapieren gemäß den §§ 275 Abs. 1 Nr. 3 StGB i.V.m. § 276 a StGB zu sehen. Eine Vergleichbarkeit mit dem in § 276 a StGB namentlich genannten Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief
( Zulassungsbescheinigung Teil I und II ) besteht nicht.
...Eine amtliche Ausweisfunktion ist bei den DDR-Kleinkraftrad-Betriebserlaubnissen nicht zu erkennen. ... Bei den im vorliegenden Fall zu behandlenden Blanko-Formularen fehlt die genannte Amtlichkeit des Ausweises. ...
Im Übrigen spricht gegen die Einordnung der Blanko-DDR- Betriebserlaubnisse auch der Umstand, dass diese nicht bei den in § 50 Absatz 3 FZV genannten fortgeltenden Fahrzeugdokumenten genannt sind...\"
Damit ist nun eindeutig bewiesen, dass dass es sich bei den DDR-ABE-Kärtchen keinesfalls um amtliche Ausweise gemäß § 275 StGB i.V.m. § 276 a StGB handelt und damit der Tatvorwurf \" Vorbereitung der Fälschung amtlicher Ausweise\" zur Gänze nicht mehr haltbar ist. Entsprechend und folgerichtig sind zalhreiche Ermittlungsverfahren durch verschiedene Staatsanwatschaften gemäß § 170 Absatz 2 StPO ( fehlender Tatverdacht, also Unschuld) eingestellt worden- so eben auch in der oben zitierten staatsanwaltlichen Verfügung.
Vor diesem Hintergrund sind auch die beiden in diesem Thread behandelten Gerichtsurteile zu verstehen- 1. Der Fall des Tassilo und 2. das Gerichtsurteil des Amtsgerichtes Hof ( Richter Dr. Cantzler und Staatsanwalt Burger stellten hier ebenso fest, dass es sich bei den DDR- Betriebserlaubnissen nicht um einen amtlichen Ausweis handelt).
Dennoch sei an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich !! erwähnt: Wer gültige Papiere braucht, bekommt diese nur beim Kraftfahrtbundesamt- die Blankos bei ebay- sind wertloser \"Müll\". Zwar ist der Verkauf/Erwerb nicht nach § 275 i.V.m. § 276a StGB als \"Vorbereitung der Fälschung amtlicher Ausweise\" strafbar ( weil es eben definitiv keine amtlichen Ausweise sind, sehr wohl sind aber die KBA-Papiere amtliche Ausweise). Dennoch ist der Verkauf von Kopien als Originale ganz klar Betrug nach § 267 StGB und das Eintragen von Daten in diese Blankos ist grundsätzlich Urkundenfälschung.