Das steht auf dem Merkblatt des Kraftfahrtbundesamtes (KBA), das einer nachgedruckten ABE beiliegt:
Zitat
Gemaess dem Einigungsvertrag Kapitel XI, Sgb. B, Abschnitt III, Ziffer 2, Massgabe 21 (BgBl. 1990 II S.1101) sind Kleinkraftraeder im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokraktischen Republik mit nicht mehr als 50 ccm Hubraum und nicht mehr 60 km/h bbH zulassungsrechtlich den Kleinkraftraedern im Sinne von §18 Abs.2 Nr.4 STVZO gleichgestellt, wenn sie spaetestens bis zum 29.02.1992 erstmalig in Verkehr gebracht wurden. Nach Auffassung des Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wirkt sich die zulassungsrechtliche Gleichstellung auch auf das Fahrerlaubnisrecht aus, so dass diese Kleinkraftraeder mit der Fahrerlaubnis 4 (alt) bzw. M (neu) gefahren werden duerfen.
Anmerkung von mir:
Allerdings ist das KBA nicht der Ansprechpartner fuer das Fahrerlaubnisrecht, hierfuer ist das Strassenverkehrsamt des Stadt- bzw. Landkreises zustaendig.
Falls dieses die Frage nicht beantworten kann, sollen die sich bei einem Strassenverkehrsamt in Ostdeutschland erkundigen. Denn in Ostdeutschland ist diese Ausnahmeregelung mit Sicherheit bekannt.
Fuer das Duo (wird als Krankenfahrstuhl gefuehrt) gibt es auch eine Ausnahmeregelung. Dort ist das Stichdatum der 28.02.1991.
Nachtrag:
Im Originalpapier ist vom 28.02.1992 die Rede, 1992 war aber ein Schaltjahr und damit ist es der 29.02.1992. Es gibt keine Regelung, wo der Stichtag ein Tag vor Monatsende ist.;)