Beiträge von PAN-Mann

    Zur Klasse AM gehören gemäß der Übergangsregelung auch Kleinkrafträder der ehem. der DDR.

    Kleinkrafträder der ehem. DDR gehören nicht dazu, hab ich auch nicht behauptet.

    Ich behaupte aber, dass man ein Kleinkraftrad der ehem DDR auch weiterhin fahren darf, auch wenn es heute als Leichtkraftrad bezeichnet wird, weil eben Zulassungsrecht anders gehandhabt wird.

    Hallo!


    Ein Freund von mir hat kürzlich eine KR51/2L gekauft. Heute hab ich bei im das Spiel am Primärantrieb gemessen.

    Dabei ist mir aufgefallen, dass die linke Kurbelwellendichtung ziemlich weit draußen ist. Sie steht ca. 0,5 mm aus der Lagerschale raus.



    Da ein Pneumantlogo drauf ist, gehe ich davon aus, dass es die originale ist, km-Stand ca 12Tkm, Bj 82.


    In neuen Videos auf YT werden die Dichtungen meist etwas tiefer gesetzt. Beispielfoto aus einem Video, ich glaub, es ist von Zweiradgeber.


    Muss sich mein Freund Sorgen massen, dass die Dichtung an der Kurbelwelle vielleicht nicht richtig abdichtet?

    Ich kann es hier gerne nochmal genauer erläutern

    In Deutschland gibt es schonmal einen Unterschied zwischen Zulassungsrecht und Fahrerlaubnisrecht.


    Es geht hier nur um Fahrerlaubnisrecht.

    Der genannte Paragraf ist aus der Fahrerlaubnisverordnung. Er besagt (sinngemäß), dann man alle Fahrzeuge mit einem Klasse AM Führerschein fahren darf, die nach den Vorschriften der DDR ein Kleinkraftrad waren. Es ist ein Übergangsreglung, die aktuell gilt.

    Aus meiner Sicht ist das eindeutig. Ob das Fahrzeug jetzt als Kleinkraftrad eingestuft ist, oder als Leichtkraftrad oder als Bus, ist dabei unerheblich.

    Ich beschäftige mich auch gerade mit diesem Thema.


    Die oben genannten Umstufungen in andere Fahrzeugklassen im Zuge einer freiwilligen Zulassung sind rechtlich nicht korrekt.


    Es gibt da zum Einen das „KBA Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern vom Juli 2021

    Erläuterungen zum Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und

    ihren Anhängern

    Zum Abschnitt A - Gültige Bezeichnungen:

    Für bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge, die unter die

    EG-Fahrzeugklassen M1 und L fallen würden, werden die bisherigen

    Bezeichnungen weiterhin aufgeführt und sind im Teil A 1B in der Spalte

    "Hinweise" als "Auslaufend" gekennzeichnet, da bei z. B. Umschreibungen von

    bereits im Bestand erfassten Fahrzeugen oder bei Erstzulassungen von

    Fahrzeugen, deren Typgenehmigung und deren Nachtrag vor dem 01.10.2005

    erteilt wurde, weiterhin die nationalen Schlüsselnummern und Klartexte zu

    verwenden sind.

    Eine Umschlüsselung in die EG-Fahrzeugklassen erfolgt nicht.“

    der letzte Satz ist sogar fett gedruckt.


    Dazu noch KBA Leitfaden zur Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II

    Stand: September 2023:

    Für bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge können weiterhin die nationalen

    Schlüsselnummern und Klartexte verwendet werden, eine Umschlüsselung in EU

    Fahrzeugklassen ist nicht vorgesehen. Bei Übertragung der Daten aus dem

    bisherigen Fahrzeugbrief sind aus Ziffer 1 “Fahrzeug- und Aufbauart”

    lediglich die 1. und 2. Stelle in das Feld J zu übertragen.


    Das müssten eigentlich alle MA in den Zulassungsstellen wissen.


    Für all Jene, wo das Simson KKR bereits zum Leichtkraftrad o.ä. umgeschlüsselt wurde, hier noch der Hinweis auf die Fahrerlaubnisverordnung:

    Fahrerlaubnis-Verordnung

    § 76 Übergangsrecht

    Zu § 6 Absatz 1 zu Klasse AM

    Als zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch

    b) Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen

    Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr

    gekommen sind.


    Für alle Fahrer von Schwalbe, Star, S51 usw gilt demnach, dass sie mit einem Mopedführerschein (aktuell AM) ihr Fahrzeug fahren dürfen, auch wenn im Fahrzeugschein jetzt Leichtkraftrad steht.

    Das gilt natürlich nicht, wenn das Fahrzeug technisch nicht mehr der DDR-Betriebserlaubnis entspricht, weil dann die Ausnahmeregelung nicht mehr gilt.