Naja, aber wenn man nen Saisonkennzeichen fährt bezahlt man ja nur für die Monate die die Karre offiziell angemeldet und für zugelassen ist
Was genau meinst Du mit „bezahlt“?
Versicherung, Steuer…
Keine Ahnung
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Naja, aber wenn man nen Saisonkennzeichen fährt bezahlt man ja nur für die Monate die die Karre offiziell angemeldet und für zugelassen ist
Was genau meinst Du mit „bezahlt“?
Versicherung, Steuer…
Keine Ahnung
Das ist DEFINITIV NICHT so.
Aha. Und warum?
Eine tolle Liste, die Chefgott da zusammengestellt hat.
Nur, das Saisonkennzeichen macht eigentlich keinen Sinn. Man spart weder Versicherungsprämie, noch Steuer, weil ja steuerfrei.
Ich beschäftige mich auch gerade mit diesem Thema.
Die oben genannten Umstufungen in andere Fahrzeugklassen im Zuge einer freiwilligen Zulassung sind rechtlich nicht korrekt.
Es gibt da zum Einen das „KBA Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern vom Juli 2021
Erläuterungen zum Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und
ihren Anhängern
Zum Abschnitt A - Gültige Bezeichnungen:
„Für bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge, die unter die
EG-Fahrzeugklassen M1 und L fallen würden, werden die bisherigen
Bezeichnungen weiterhin aufgeführt und sind im Teil A 1B in der Spalte
"Hinweise" als "Auslaufend" gekennzeichnet, da bei z. B. Umschreibungen von
bereits im Bestand erfassten Fahrzeugen oder bei Erstzulassungen von
Fahrzeugen, deren Typgenehmigung und deren Nachtrag vor dem 01.10.2005
erteilt wurde, weiterhin die nationalen Schlüsselnummern und Klartexte zu
verwenden sind.
…
Eine Umschlüsselung in die EG-Fahrzeugklassen erfolgt nicht.“
der letzte Satz ist sogar fett gedruckt.
Dazu noch KBA Leitfaden zur Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
Stand: September 2023:
„Für bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge können weiterhin die nationalen
Schlüsselnummern und Klartexte verwendet werden, eine Umschlüsselung in EU
Fahrzeugklassen ist nicht vorgesehen. Bei Übertragung der Daten aus dem
bisherigen Fahrzeugbrief sind aus Ziffer 1 “Fahrzeug- und Aufbauart”
lediglich die 1. und 2. Stelle in das Feld J zu übertragen.„
Das müssten eigentlich alle MA in den Zulassungsstellen wissen.
Für all Jene, wo das Simson KKR bereits zum Leichtkraftrad o.ä. umgeschlüsselt wurde, hier noch der Hinweis auf die Fahrerlaubnisverordnung:
Fahrerlaubnis-Verordnung
§ 76 Übergangsrecht
Zu § 6 Absatz 1 zu Klasse AM
Als zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch
b) Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen
Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr
gekommen sind.
Für alle Fahrer von Schwalbe, Star, S51 usw gilt demnach, dass sie mit einem Mopedführerschein (aktuell AM) ihr Fahrzeug fahren dürfen, auch wenn im Fahrzeugschein jetzt Leichtkraftrad steht.
Das gilt natürlich nicht, wenn das Fahrzeug technisch nicht mehr der DDR-Betriebserlaubnis entspricht, weil dann die Ausnahmeregelung nicht mehr gilt.