Beiträge von PAN-Mann

    Ich beschäftige mich auch gerade mit diesem Thema.


    Die oben genannten Umstufungen in andere Fahrzeugklassen im Zuge einer freiwilligen Zulassung sind rechtlich nicht korrekt.


    Es gibt da zum Einen das „KBA Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern vom Juli 2021

    Erläuterungen zum Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und

    ihren Anhängern

    Zum Abschnitt A - Gültige Bezeichnungen:

    Für bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge, die unter die

    EG-Fahrzeugklassen M1 und L fallen würden, werden die bisherigen

    Bezeichnungen weiterhin aufgeführt und sind im Teil A 1B in der Spalte

    "Hinweise" als "Auslaufend" gekennzeichnet, da bei z. B. Umschreibungen von

    bereits im Bestand erfassten Fahrzeugen oder bei Erstzulassungen von

    Fahrzeugen, deren Typgenehmigung und deren Nachtrag vor dem 01.10.2005

    erteilt wurde, weiterhin die nationalen Schlüsselnummern und Klartexte zu

    verwenden sind.

    Eine Umschlüsselung in die EG-Fahrzeugklassen erfolgt nicht.“

    der letzte Satz ist sogar fett gedruckt.


    Dazu noch KBA Leitfaden zur Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II

    Stand: September 2023:

    Für bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge können weiterhin die nationalen

    Schlüsselnummern und Klartexte verwendet werden, eine Umschlüsselung in EU

    Fahrzeugklassen ist nicht vorgesehen. Bei Übertragung der Daten aus dem

    bisherigen Fahrzeugbrief sind aus Ziffer 1 “Fahrzeug- und Aufbauart”

    lediglich die 1. und 2. Stelle in das Feld J zu übertragen.


    Das müssten eigentlich alle MA in den Zulassungsstellen wissen.


    Für all Jene, wo das Simson KKR bereits zum Leichtkraftrad o.ä. umgeschlüsselt wurde, hier noch der Hinweis auf die Fahrerlaubnisverordnung:

    Fahrerlaubnis-Verordnung

    § 76 Übergangsrecht

    Zu § 6 Absatz 1 zu Klasse AM

    Als zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch

    b) Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen

    Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr

    gekommen sind.


    Für alle Fahrer von Schwalbe, Star, S51 usw gilt demnach, dass sie mit einem Mopedführerschein (aktuell AM) ihr Fahrzeug fahren dürfen, auch wenn im Fahrzeugschein jetzt Leichtkraftrad steht.

    Das gilt natürlich nicht, wenn das Fahrzeug technisch nicht mehr der DDR-Betriebserlaubnis entspricht, weil dann die Ausnahmeregelung nicht mehr gilt.