Und wie weist man nach das es ein KLEINKRAFTRAD ist, in dem man in die Betriebserlaubnis schaut und wenn da unter Punkt 5
Fahrzeugart KLEINKRAFTRAD steht, dann darfst das in Deutschland auf Grund der Regelungen im §76, mit einen AM-Schein fahren.
Steht da Leichtkraftrad, Kraftrad, PKW unter Punkt 5 hast ein Fahrzeug, auf das diese Regelung im §76 Übergangsrecht nun mal nicht zutrifft,
also darf man es NICHT mit AM-Schein fahren.
Nein, sehe ich anders.
Ich weiß auch nicht, in welche Betriebserlaubnis Du schauen möchtest. Die hast Du ja gar nicht.
Mit „unter Punkt 5“ meinst Du vermutlich die Zulassungsbescheinigung.
Man schaut in der Zulassungsbescheinigung unter K. Dort steht die Nummer der Betriebserlaubnis, also zB die EG-Typgenehmigung, oder eine ABE-Nummer, wenn das Fahrzeug schon älter ist, und nach nationalem Recht der BRD in Verkehr gekommen ist, oder eben die KTA-Nummer, wenn es nach DDR-Recht in Verkehr gekommen ist.
Und wenn dort eine KTA-Nummer steht, die auf ein Kleinkraftrad zutrifft, dann greift der Übergangsparagraf aus der Fahrerlaubnisverordnung.
Und ja, je länger ich drüber nachdenke, desto mehr stelle ich fest, dass der Übergangsparagraf auch für Fahrzeuge zutrifft, die im Ausland in Verkehr gekommen sind. Allerdings bräuchte man für ein Reimportfahrzeug eine Zulassungsbescheinigung, wo unter K eine KTA-Nummer steht. Und das wäre falsch, weil diese Fahrzeuge ja nach den Vorschriften der Exportländer in Verkehr gekommen sind.