Beiträge von PAN-Mann

    Und wie weist man nach das es ein KLEINKRAFTRAD ist, in dem man in die Betriebserlaubnis schaut und wenn da unter Punkt 5

    Fahrzeugart KLEINKRAFTRAD steht, dann darfst das in Deutschland auf Grund der Regelungen im §76, mit einen AM-Schein fahren.

    Steht da Leichtkraftrad, Kraftrad, PKW unter Punkt 5 hast ein Fahrzeug, auf das diese Regelung im §76 Übergangsrecht nun mal nicht zutrifft,

    also darf man es NICHT mit AM-Schein fahren.

    Nein, sehe ich anders.

    Ich weiß auch nicht, in welche Betriebserlaubnis Du schauen möchtest. Die hast Du ja gar nicht.

    Mit „unter Punkt 5“ meinst Du vermutlich die Zulassungsbescheinigung.


    Man schaut in der Zulassungsbescheinigung unter K. Dort steht die Nummer der Betriebserlaubnis, also zB die EG-Typgenehmigung, oder eine ABE-Nummer, wenn das Fahrzeug schon älter ist, und nach nationalem Recht der BRD in Verkehr gekommen ist, oder eben die KTA-Nummer, wenn es nach DDR-Recht in Verkehr gekommen ist.

    Und wenn dort eine KTA-Nummer steht, die auf ein Kleinkraftrad zutrifft, dann greift der Übergangsparagraf aus der Fahrerlaubnisverordnung.


    Und ja, je länger ich drüber nachdenke, desto mehr stelle ich fest, dass der Übergangsparagraf auch für Fahrzeuge zutrifft, die im Ausland in Verkehr gekommen sind. Allerdings bräuchte man für ein Reimportfahrzeug eine Zulassungsbescheinigung, wo unter K eine KTA-Nummer steht. Und das wäre falsch, weil diese Fahrzeuge ja nach den Vorschriften der Exportländer in Verkehr gekommen sind.

    Was für eine Fahrzeugart ist seht unter 5 und das ist Maßgeblich was da steht.

    ich glaub, ckich, Du willst es nicht verstehen.


    Hier nochmal der Text aus der aktuellen Fahrerlaubnisverordnung:

    „Zu § 6 Absatz 1 zu Klasse AM

    Als zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch

    b) Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen

    Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr

    gekommen sind.



    Kleinkrafträder im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, und nicht, wie Du meinst, im Sinne der aktuellen FZV.


    und ja, da steht nicht, in der DDR in Verkehr gekommen, im Einigungsvertrag schon. Hier gibt es demnach eine Abweichung.

    hallo, ich wohne in Bayern zwischen Straubing und Braunau am Inn.

    Kürzlich hab ich eine S51B2-4 restauriert, auch unter Verwendung vieler Tipps aus diesem Forum.


    Ich finde es toll hier, dass man für jedes Problem eine Lösung findet. Es gibt sicher ganz viele Leute wie ich es war, die hier nur lesen und kein Mitglied sind.

    Mittlerweile hab ich mich entschlossen, mich hier auch anzumelden.


    Allen Usern hier allseits eine Gute Fahrt!

    So und nun beantworte nun mal endlich meine Frage und Rede nicht weiter um den heißen Brei herum.

    Also wie weist du nun es nach, da es sich bei deinen 2-Rad und ein Kleinkraftrad handelt ?

    Ich kann mich gerne für Dich wiederholen:

    wenn man einen neuen Fahrzeugschein hat, muss im Feld K die KTA-Nummer stehen.

    Nach dieser Betriebserlaubnis ist das Fahrzeug in der DDR in Verkehr gekommen. Wenn sich die KTA-Nummer auf ein Kleinkraftrad bezieht, hat man den Beweis, dass es nach den Vorschriften der DDR ein Kleinkraftrad war. Und genau für diese Fahrzeuge gilt der Übergangsparagraf in der Fahrerlaubnisverordnung.

    Gegenfrage: Wie willst Du beweisen, dass dein Zweirad einer KTA-Betriebserlaubnis entspricht?


    Edit:

    Egal, ob Kleinkraftrad, Leichtkraftrad oder was auch immer: wenn man einen neuen Fahrzeugschein hat, muss im Feld K die KTA-Nummer stehen.

    Nach dieser Betriebserlaubnis ist das Fahrzeug in der DDR in Verkehr gekommen. Wenn sich die KTA-Nummer auf ein Kleinkraftrad bezieht, hat man den Beweis, dass es nach den Vorschriften der DDR ein Kleinkraftrad war.


    Außerdem: Der Ausnahmeparagraf in der Fahrerlaubnisverordnung ist die Umsetzung des Einigungsvertrages.


    Er bezieht sich auf Kleinkrafträder nach den Vorschriften der DDR und nicht auf Kleinkrafträder nach der aktuellen BRD-FZV, wie Du offensichtlich meinst.

    Da kannst du deine original BE vorzeigen und fertig.

    Du meinst, wenn man die Betriebserlaubnis vorzeigt, hat man den Nachweis erbracht, das das Fahrzeug der Betriebserlaubnis entspricht? Oder ich hab Dich falsch verstanden.

    .

    Im Übrigen: Du meinst vermutlich den „Auszug aus der Betriebserlaubnis“.

    Weil die Betriebserlaubnis selbst beim KTA lag. Für eine Nachweis bräuchte man einen Gutachter.

    Ist der aus Alu oder Stahl?


    Ich hab welche von Venandi, die als „Hight Quality“ bei Ostoase gehandelt werden. Die sind gut.

    Ckich, Du hast den Pkt.8 im §76 der Fahrerlaubnisverordnung nicht verstanden.


    Sicher kann es sein, dass die Rennleitung das anders sieht, weil sie bei diesem Punkt auch keinen Durchblick hat. Einer Anzeige kann man da aber entspannt entgegen sehen.


    Bei Deinem Beispiel mit der Einzelabnahme wäre zu klären, ob das Zweirad noch der DDR-Betriebserlaubnis entspricht. Falls ja, kann man es mit AM fahren. Der § ist eindeutig.