Fahren ohne Fahrerlaubnis: Die fahrlässige Variante (Abs 2 nr.1), Rechtsgrundlage: § 21 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 StVG.
Da steht auch der Strafrahmen. Wenn man dann ein wenig die Rechtsportale (so weit verfügbar, da kostenpflichtig) bemüht, kommt man auf eine untere Strafzumessung von 10-20 Tagesätzen bei fahrlässig, vorsätzlich auch schon mal bis zu Höchstgrenze von 180 Tagessätzen. Freiheitsstrafe hab ich allein aus dem Vorwurf jetzt keine finden können. Sperre dürfte bei Fahrlässigkeit nicht kommen und, wenn habe ich nur 1-2 Monate allgemein zum Führen eines Fahrzeugs gefunden.
Schon der Vorwurf "vorsätzlich" dürfte selten - hier gar nicht - zum Tragen kommt. Fahren ohne FS ist halt eine Strafsache und in der StPO muss dem Angeklagten alles nachgewiesen werden und für diesen besteht im Unterschied zur ZPO keine Wahrheitspflicht.
Ergänzung: Hat der Sohn einen A1 Führerschein? Wenn er mit Auto anfangen will, dürfte er zumindest 16 sein. Falls ja, wäre der Vorwurf Fahren ohne FS vom Tisch, da 60km/h vom A1 gedeckt sind und es wäre nur eine Ordnungswidrigkeit = nix für den künftigen Auto-FS zu befürchten.
Hat er nur AM, ist er bei 45 km/h mit FZ vor 2002 50 km/h.
Davon unabhängig ist aber eben das/ein Ordnungswidrigkeitenverfahren §69a in Verbindung mit §19 StVZO wegen Fahren ohne gültige BE. So, da sind 50€ fällig (Bußgeldkatalog 10-50€ aber da es hier das komplette Fahrzeug ist=Volltreffer), bei einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer 135€