Beiträge von Bun-Bun

    Also die Simmen verbrennen doch eh fast alles - hatte schon mal aus Versehen die 1:25 Mische vom Oldtimer drin. Hat etwas genebelt, das wars. im Zweifel bin ich daher immer eher bei überfetten.

    Ein Kumpel von mir, ist früher (in der letzten Republik) immer mit einem ordentlichen Anteil Nagellackentferner rumgehobelt, was ein Familienmitglied immer Kanisterweise abgezweigt hatte. Stank halt wie Kosmetikstudio abgefackelt, aber die S50 hats nicht gejuckt.

    Kannst Du bitte mal ein besseres Foto vom Typenschild einstellen?

    Ist das überhaupt notwendig? Allein der Zustand des Typenschildes lässt nicht wirklich auf 39 Jahre Alter schließen. Noch dazu will das KBA schon längere Zeit ein komplettes Moped sehen.

    Hallo,

    ... Soweit, so gut. Was ich allerdings nicht verstehe, warum sollen auch die Rückspiegel eingetragen werden, obwohl die ein E-Prüfzeichen dran haben ?! Kennt sich damit jemand aus ?

    Sorry, hab mir die Richtline (ECE-R81) nochmal angeschaut und muss mich korrigieren. Wenn deine Spiegel über ein schönes, eingestanztes E 81 verfügen, sollte tatsächlich keine Eintragung nötig sein.


    Ist übrigens echt lesenswert, die Richtlinie. Da hat sich die Bürokratie aber sowas von ausgetobt.


    Eine Vorstellung beim TÜV wäre bei einer ABE mit einer entsprechenden Auflage im A01 notwendig.

    Ändert aber nix an der Tatsache, dass die Czechei, ebenso wenig wie Polen, Ungarn, Bulgarien etc. vom Einigungsvertrag umfasst wurde/wird. Und heim ins Reich holen, war immer nur kurz erfolgreich.


    Btw, finde es übrigens recht witzig, dass von der Gleichschaltung im Einigungsvertrag nicht nur die DDR-Simmen profitieren, sondern auch die Luftgewehre. (leicht -~ 7% - höhere Mündungsenergie, als eigentlich ohne Waffenschein zulässig). Kamen ja eh aus dem selben Werk.

    Ihr bezieht euch mMn viel zu sehr auf schriftliches. Insbesondere bei einem zulassungsfreiem Fahrzeug, ist das nur ein Bausteinchen. Zur möglichen Beweisführung des Eigentums lasse ich mich jetzt ausdrücklich nicht aus.


    Im übrigen habe ich mir mal erlaubt die rechtlichen Situation im inzwischen vorhandenen separaten Thema des Fragestellers zu beleuchten.

    Wer zu den dortigen Ausführungen noch die Urteile haben möchte, bitte per pn.


    Ein Kaufvertrag selbst hat aber, auch unter Berücksichtigung der mutmaßlich vorformulierten Klausel zum Eigentum des Verkäufers, wenig Aussagekraft. Ergänzung zur Abgrenzung: Aussagekraft hinsichtlich Herausgabeanspruch ist gering - denn der Kaufvertrag regelt ja nur zwischen dem Käufer und dem evtl. nicht berechtigten Verkäufer. Allerdings ist der Kaufvertrag aber def. wichtig für Schadensersatzansprüche.

    man könnte dem Verkäufer ja noch mit einer Anzeige wegen Hehlerei drohen wenn das so stimmt
    ob er dann weiterhin auf der Aussage besteht das jemand noch originale Papiere hat

    Das wäre der 2. Schritt. Ich hatte tatsächlich mal bei einem früheren Fahrzeug eine ähnliche Situation (dem Herrn, der im Brief stand, der der Verwandtschaft mdl. gesagt hat, brauch ich nicht mehr, verkauf das Ding, war der VK-preis zu gering). Zunächst einmal müsste derjenige welcher das Eigentum "anmeldet" bzw. den unberechtigten Verkauf, den Diebstahl anzeigen. Unabhängig mal vom Eigentumsnachweis... wer hätte das Fahrzeug gestohlen? Der Verkäufer, auch noch belegt durch den Kaufvertrag. Man würde also die eigene Verwandtschaft vor den Kadi zerren - hmm.


    OK, kommen wir mal zur rechtlichen Situation des Käufers:

    - Zunächst ist beim Fahrzeugkauf zur Beurteilung eines Herausgabeanspruchs (darum geht es ja hier) zu klären, hat der Käufer das Fahrzeug im Guten Glauben erworben (=kein Herausgabeanspruch) oder nicht?

    - Hier hammer den Salat, denn der Käufer kann sich leider nicht auf einen gutgläubigen Erwerb berufen, da eben keine Papiere dabei waren. Denn, liegen Verdachtsmomente vor, dass der Veräußerer nicht berechtigt ist zum Verkauf, scheidet dies aus. Verdachtsmomente sind (nicht abschliessend) keine Papiere (!), Halter (im Brief) ungleich Verkäufer, ungewöhnlich niedriger Preis etc...

    Dann ist der Käufer "gezwungen" weitergehende Nachforschungen hinsichtlich der Verfügungsberechtigung der VK anzustellen (Vollmacht inkl. perso vorlegen lassen, Erbschein o.ä.). Unterlässt er dies, kann er sich nicht auf den gutgläubigen Erwerb berufen und es besteht ein Herausgabeanspruch - rechtliche Grundlage dafür ist die Erwerbssperre des §935 BGB.


    Unabhängig davon, besteht natürlich eine Schadensersatzanpruch gegen den nicht berechtigten Veräusserer. Entweder durch den Käufer, wenn er das Fahrzeug herausgeben muss oder eben durch den (ursprünglichen) Eigentümer. Nicht unerwähnt bleiben sollte, wenn der Käufer das Fahrzeug wirklich im guten Glauben erworben hat, besteht ein Herausgabeanspruch auf die Originalpapiere!!!


    So, wie würde ich hier vorgehen? Wie bereits von anderen gesagt: zurücklehnen. Warum? Weil, wie oben geschrieben der Eigentümer der eigenen Verwandtschaft ein Ei ans Bein nageln würde. Das sollen die erst einmal unter sich klären. Falls es weiter geht, trotzdem auf Erwerb in gutem Glauben berufen, aber hier ist der Ausgang nunja ungewiss.

    Ob es im 1. Leben eine "N" war, bin ich mir nicht so sicher. Hab im Kopf, dass bei der N die hinteren Fußrasten immer an der Schwinge waren. Bei der S50 def., denke auch bei der S51.


    Verbastelt ist sie, keine Frage. Aber z.B. ist zumindest der Tachoantrieb (wenn er denn funktioniert) unten am Getriebe. Die Export-Hupen hatten oft keinen und da einen Stopfen drin.


    Das der Besitzer mit dem Hobel nie Probleme hatte, würde ich ihm auch nicht unbedingt abnehmen. Ohne Spiegel rumfahren, ist hier zumindest sehr sehr unbeliebt.

    Oh geil - und, als Schalter. Ich hab den gleichen Motor in der Madass. Leider, als Automatik (2-Gang). Ist halt 4-takt-typisch etwas träge in den unteren Drehzahlen - eben beim Anfahren. Hab im Frühjahr dann etwas Zeit in investiert und über die Ritzel und verschiedene Steuerungen einen ordentlichen Kompromiss zwischen Beschleunigung und Endgeschwindigkeit (abgeregelt, weil der Herr Sohn auch mal fährt) gefunden.

    Ich wechsle im Herbst - also jetzt, immer auf Integralhelm. Sommer fahre ich Jethelm, weil grad bei Kälte/Nässe nur fahren mit Kontaktlinsen geht, die Brille beschlägt an den Ampeln sofort. Das erspart dann auch den Windschild. Wobei ehrlich? Das sind 60 km/h-Mopeds...


    Ansonsten hab ich letztens beim Ausräumen der Bestände meines alten Herrn noch eine Original DDR-Beinschutzplane gefunden. Komplett unbenutzt, sogar noch das EVP-Preisschild ist dran ^^

    Nein, das 1,5m ist links überholen (§5 Abs 4), und ausdrücklich Kraftfahrzeuge zu Fußgängern, Radfahrer und E-Kleinroller. (1,5m innerorts - 2m ausserorts). Es wird in der STVO tatsächlich unterschieden. Der Radfahrer und Mofa-Fahrer (!) darf dann aber rechts überholen, muss lt. §5 Abs. 8 allerdings ausreichend Raum haben und, darf dies nur unter besonderer Vorsicht und mit mäßiger Geschwindigkeit tun.

    In Abs. 8 steht dann eben keine ausdrückliche zahl beim Abstand. Der ca. 1m wurde von der Rechtsprechung definiert.


    Nunja, da zumindest hier im Raum (dank völliger Narrenfreiheit auf Wunsch unserer grünen Verkehrsdezernentin) eh schon Ampeln nur für den motorisierten Verkehr gelten, brauch man auf die Einhaltung dieser gesetzlichen Regelung def. nicht hoffen. und, dass verkehrsberuhigter Bereich (Schrittgeschwindigkeit) für Fahrzeuge aller Art, also auch Fahrräder gilt, ist erst recht unbekannt. Ich pers. sage ja eine Renaissance des guten alten Spazierstocks voraus.