Alles anzeigenEntweder bin ich zu übermüdet oder es werden hier Fakten miteinander vermischt. Ich bin der Meinung, dass man hier klar differenzieren sollte, was der Gesetzgeber vorschreibt und wie ein Fahrzeug mit gültiger ABE ausgeliefert wurde.
In der zitierten StVO steht ja geschrieben, dass für Kleinkrafträder keine Blinker vorgeschrieben sind. Nach meinen Vertändnis gilt das für neu zugelassene Fahrzeuge. D.h., dass der Hersteller von Kleinkrafträdern Fahrzeuge auf den Markt bringen darf, welche mit oder ohne Blinker ausgerüstet sind. Diese besitzen dann je eine eigene ABE und dürfen damit im Straßenverkehr bewegt werden.
Werden nun die Fahrzeuge, welche im Auslieferungszustand mit Blinkern ausgerüstet und nur dafür eine ABE erhalten haben, von ihren Fahrtrichtungsanzeigern amputiert, entsprechen sie nicht mehr der ABE und führt damit unweigerlich zum erlöschen der Betriebserlaubnis.
Deswegen findet nach meinen Empfinden eine Fehlinterpretation der Gesetzgebung von einigen Usern statt. Nur weil der Gesetzgeber ein Betrieb von Kleinkrafträdern gestattet, heißt das noch lange nicht, dass Fahrzeuge mit definierter Betriebserlaubnis (Auslieferung mit Blinker) eingemächtig ohne Fahrtrichtungsanzeiger betrieben werden düfen.
Genau das habe ich auch versucht über zu bringen.