60 km/h sind erlaubt +20% Toleranz = 72
schau mal, ob du zwischen unterster Kühlrippe und Motorblock einen Finger reinstecken kannst. Falls nicht, hast Du einen 70er Topf drauf. Das würde Ärger geben, weil die Rennleitung, zumindest im Osten, diesen…
Das Thema ist nun schon etwas älter, aber ich hätte dem noch etwas hinzufügen.
Mir ist vollkommen unverständlich, dass sich die Überzeugung, es gäbe eine "20% Toleranz" hinsichtlich der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, derart durchsetzt.
Diese ist schlichtweg FALSCH!
Richtig wäre folgende Herangehensweise:
"Ärger", wie der TE den Umstand bezeichnet, kann es in zwei voneinander vollkommen getrennten Arten geben:
1. Der Zulassungsverstoß nach der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung(FZV) /Verstoß nach dem PflichtVersG/Abgabenordnung
-> Beides Ordnungswidrigkeiten
2. Verstoß nach der Fahrerlaubnisverordnung (Kurzum: Führerscheinsache)
-> Straftatbestand!
Nun zur Erklärung:
Zu 1.) und 2.)
Über den Paragrafen 76 Nr. 8 FZV (sog. Übergangsrecht) werden unsere geliebten Ost-Mühlen zu Kleinkrafträdern im Sinne einer Zulassung erklärt. Warum ist das besonders? Nunja, im allgemeinen Teil der FZV ist das Kleinkraftrad unter anderem wie folgt definiert: Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h. D.h. dass diese Gesetzesstelle es "erlaubt", dass auch die Ost-Mühle (die vor dem 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sein musste), die ja bekanntlich eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h vorweisen kann, als Kleinkraftrad gewertet wird.
Was hat das für einen Vorteil? Zwei an der Zahl: Sie darf von Inhabern der Fahrerlaubnisklasse M (mindestens) gefahren werden. Und: Steuerentrichtung entfällt.
Das kann nur die gute Ost-Mühle, eben Dank dieser Gesetzesstelle.
Nun zum Mythos der "20%-Toleranz":
Der Gesetzgeber hat einen tieferen Sinn darin gesehen, diese Hintertüre einzuführen, um uns Ostfans nicht den Spaß und vor allem jede Menge Geld (Für das Umrüsten auf 45 km/h) zu nehmen.
Uns hier ist ausdrücklich die Rede von einer bauartbedingten HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT von 60 KM/H. Das heißt in der Theorie: Ein eventueller Straftatbestand (2.) oder ein Ordnungswidrigkeitenbestand (1.) wäre bereits mit 61 km/h tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit auf ebener Fahrbahn erfüllt.
Da man hierdurch jedoch mehr Verfahren als Personal auf den Tisch rufen würde, hat man sich darauf geeinigt (sog. Allgemeine Richtlinie -> Teil einer Ausführung zu diesem Tatbestand (Urteil BGH)) dass je nach Staatsanwaltschaftlicher Zuständigkeit (D.h: Das ist überall unterschiedlich) eine Toleranz von 4-5 km/h gewährt wird. Dass natürlich nicht alles verfolgt wird, ist mir auch klar. Soweit aber die Theorie.
Das entspricht aber weit nicht den genannten 20%.
Das würde ja bedeuten, dass jeder mit seiner Mühle mit 72 km/h (20% von 60 km/h eingerechnet) durch die Gegend fahren dürfte. Und das ist nicht im Sinne des Gesetzgebers und fällt damit ins Visier der Rennleitung.
Übrigens: Diese 4-5 km/h sind zumeist bereits in der Werkstoleranz enthalten. Denn jede Mühle hat so ihre Eigenheiten.
Das war jetzt etwas ausführlicher, aber dafür richtig. Hoffe, dass dieser Mythos damit nicht mehr besteht 