Beiträge von Kradfahrer

    Erweiterung: Kennt jemand einen Anbieter der solche Schilder vertreiben würde :P sowas an Originalteilen wieder anzukleben kann ja nicht Urkundenfälschung sein?!


    Die Sicherheit kann ich dir geben: Das ist Urkundenfälschung nach 267 StGB.
    Wenn du es genau wissen möchtest: Das "Blechschild" und das Bauteil stellen in fester Verbindung eine sog. "zusammengesetzte" Urkunde dar. Da das ganze Beweis im Rechtsverkehr erbringt, ist das auch schlüssig.
    Somit ist das Vorhaben strenggenommen rechtswidrig. Lg

    Ja sorry aber ich wollte nur mal grob nen Preis haben und dann kommen Leute an wegen einer Schraube die fehlt is es keine Enduro bla bla.
    Ich habe von Anfang an gesagt das es nur eine umgebaute ist. Auf solche Kleinigkeiten lege ich kein wert( zB der kurze Gepäckträger)


    Kann ich absolut nachvollziehen. Schließlich hast du es ja von Anfang an so geschrieben.
    Dass du nicht immer die höflichsten Antworten bekommen wirst, daran muss man sich wohl gewöhnen.... so ist das nunmal bei dem ein oder anderen.


    Mal ganz abgesehen davon was das Ding "objektiv" wert ist, gehe ich davon aus dass du es schon über den hier meist genannten Preisen verkaufen kannst. Es gibt Leute, die so etwas haben wollen und auch bereit sind, den entsprechenden Preis dafür zu bezahlen.
    Ich weiß beispielsweise von einem Mofaverkauf eines näheren Bekannten, der eine hergerichtete Hercules Prima S zu einem Preis von 700 Euro verkauft hat. Und da fanden sich noch einige andere Interessenten.
    Du siehst: du wirst jemanden finden.
    Lg

    Ich bitte, den Doppelpost zu entschuldigen. Die maximale Nachrichtenlänge wurde überschritten :yapyap:


    Schlüsseln
    wir das mal auf:


    Ei ei, bitte nicht wieder alles durcheinanderschmeißen


    Ich versuche das mal korrekt aufzuschlüsseln:



    Nach
    §3 FZV sind zwei und dreirädrige Kleinkrafträder, motorisierte
    Krankenfahrstühle, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (kleine Quads),
    elektronische Mobilitätshilfe (Seqway) Versichungskennzeichenpflichtig.


    Nein. Die Pflicht zur Kennzeichnung solcher Fahrzeuge richtet sich ausschließlich nach Maßgabe des § 4 FZV.



    Bitte nicht irgendwelche Gesetze kombinieren und durcheinander schmeißen!
    Dass für jedes Kraftfahrzeug
    ein Haftpflichtversicherungsvertrag bestehen muss, ist, wie oben
    ausgeführt, im PflVersG geregelt. Da lässt sich überhaupt nichts zum
    Thema Kennzeichen (in der FZV geregelt) ableiten.
    Deine Ausführungen sind da etwas seltsam. Kennzeichen haben absolut nichts mit der Versicherung oder umgekehrt zu tun. Bitte das schnell wieder vergessen.



    Ein Kleinkraftrad ist nicht zulassungspflichtig (§3 FZV) und nicht kennzeichenpflichtig (§4FZV), ergo keine HU.


    Natürlich
    ist ein KKR kennzeichenpflichtig (§ 4 Absatz 3 Satz 1) -> Es muss
    ein Versicherungskennzeichen führen. Auch das fällt unter
    "Kennzeichnungspflicht".
    Sehr richtig ist allerdings: "Unterwirft man sich FREIWILLIG dem Zulasungsverfahren, ist man immer noch nicht ZULASSUNGSPFLICHTIG"

    Soo, kaum schraubt man den PC-Konsum am Wochenende etwas zurück, explodiert der Thread. Sehr gut! :)



    Und damit eines nach dem anderen:




    Hallo,
    Ist es mit dem "großes Kennzeichen" dann auch möglich, auf Saisonkennzeichen anzumelden?


    Zum Thema HU: es muss doch irgendwo in einem Gesetz geregelt, welche Fahrezeuge HU benötigen. Da sich beim "großen Kennzeichen" die Fahrzeugart nicht ändert, muss man doch auch aus dem Gesetz ableiten können, dass man die HU nicht benötigt. Richtig? Dann könnte man auf Schreiben oder E-Mails irgendwelcher Landesbehörden verzichten und sich darauf berufen.


    Ja, das ist möglich. Aber: Das spart kaum Versicherung und ärgert dich womöglich in den Wintermonaten umso mehr, wenn es einmal etwas schöner ist und du Moped fahren willst.


    Zur HU: Ja, es ist, wie es der ein oder andere vor mir bereits ausgeführt hat, gesetzlich verankert. Zunächst: Das ganze hat nichts mit großen oder kleinen Kennzeichen zu tun. Das ist ein ganz anderes Thema. Kennzeichnung wird in der FZV geregelt. Die HU ist in der StVZO geregelt.
    Nun, was steht dort genau: § 29 I StVZO "Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen."


    Jetzt könnte man ganz einfach sagen: Steht doch alles da. So einfach ist es aber nicht ;)
    Denn: Leider steht in diesem Passus nicht direkt, welche "zulassungspflichtigen" Fahrzeuge gemeint sind. Es sind nämlich URSPRÜNGLICH zulassungsfreie Fahrzeuge gemeint. Und darunter zählt auch die Simson, da diese regelmäßig ein KKR ist. Dass das Moped auf eigenen Antrag von der Zulassungsfreiheit entbunden wird, ist nicht maßgeblich.
    Da die Angestellten bei den Zulassungsbehörden meistens aber nicht besonders vertraut mit solchen Ausnahmen sind, muss man da eben bei höherer Stelle nachhaken. Hilft alles nichts.



    Wie argumentieren eigentlich die Zulassungsstellen, die keine freiwillige Zulassung ohne Hauptuntersuchung machen wollen? Wird das damit begründet, dass die Simson durch die freiwillige Zulassung kennzeichenpflichtig wird?


    Nunja: Die Zulassungsstellen argumentieren da eigentlich überhaupt nicht.
    Argumentieren musst mehr oder weniger du. Die Antwort steht ja bereits weiter oben: Kennzeichenpflichtig wird sie wegen der freiwilligen Zulassung -> Freiwillige Kennzeichnung -> Fällt nicht unter die Vorschriften des § 29 StVZO (HU).


    Und wie Locke es schon ganz richtig geschrieben hat: Die Pflicht zur HU bemisst sich an der ZULASSUNG, nicht an der KENNZEICHNUNG.


    Also wiederum: Bei oberster Stelle nachfragen und um schriftliche Bestätigung bitten. Von alleine geht da nichts.



    Da gibt es manches richtig zu stellen:




    Das kann man so auslegen, dass die Simson kennzeichenpflichtig wird,
    sobald sie nach der freiwilligen Zulassung nicht mehr mit
    Versicherungskennzeichen gefahren wird.


    Richtig. Das kann man nicht nur so auslegen, sondern das gibt der Gesetzestext so explizit her.




    Andererseits besteht ja eine Versicherungspflicht auch für zugelassene
    Fahrzeuge, unabhängig vom Versicherungskennzeichen, so dass man
    argumentieren kann, dass Absatz 3 Satz 2 der FZV nicht auf die Simson
    zutrifft.


    Diese Vorschrift hat NICHTS mit der Versicherungspflicht zu tun! Kleiner Exkurs: Die "Pflicht für das Abschließen/Aufrechterhalten eines Haftpflichtversicherungsvertrag besteht für jedes Kraftfahrzeug. Das wird aber im sog. Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG) geregelt. Also ganz andere Baustelle. Hier geht es NUR um die Kennzeichnung in Form eines Versicherungskennzeichens.


    So kann man nicht argumentieren. Würde man so argumentieren, ergäbe sich aus dem Absatz 3 Satz 2 (so hast du es geschrieben), dass keine Simson ein amtliches Kennzeichen führen dürfte. Und das ist falsch.
    Denn hier heißt es: Besteht keine Versicherungspflicht, müssen sie ein Kennzeichen nach § 8 führen.




    Für mich ist das leider nicht eindeutig, wie man den Gesetzestext interpretieren soll. Deshalb hatte ich gefragt, wie die Zulassungsstellen die Ablehnung einer freiwilligen Zulassung ohne Hauptuntersuchung begründet haben. Vielleicht gibt es ja noch zusätzliche Verordnungen oder Anlagen zum Gesetzestext, auf die sie sich berufen könnten.


    Nein, es gibt hierzu lediglich die Anlage VIIIa. Und die ist ja im Gesetzestext zum § 29 StVZO (HU) explizit genannt. Aber hier gibt es keine weiteren Ausführungen. Das müssen die selbst wissen.
    Wissen die das nicht, gilt wieder: Bei oberster Stelle nachfragen und um schriftliche Bestätigung bitten. Von alleine geht da nichts.





    Locke: Das sehe ich nicht so. Genau deswegen habe ich diesen Thread aufgemacht. Nicht, um alles nochmal zu wiederholen. Sondern weil die Website das Ganze nicht eindeutig und mit viel zu wenig Erläuterungen hinsichtlich des geltenden Rechts ausführt.
    Zudem wollte ich hier einzelne Fragen sammeln und zusammen mit anderen Beantworten. Da hilft diese Website nicht weiter. Eben aufgrund des Mangels an Informationen


    Zur Info: In seiner Zulassungsbescheinigung Teil I (= Fahrzeugschein) steht, dass die HU-Freiheit auf Grundlage einer Auskunft vom jeweils zuständigen Staatsministerium beruht. Und das ist ja, was ich sage: Einfach selbst nachfragen, wenn die Zulassungsstelle nicht mitmacht. Mehr geht da eben nicht. Die meisten hier sind keine Rechtsgelehrten, ebenso wenig wie die Angestellten der Zulassungsstelle.