Soo, kaum schraubt man den PC-Konsum am Wochenende etwas zurück, explodiert der Thread. Sehr gut! 
Und damit eines nach dem anderen:
Hallo,
Ist es mit dem "großes Kennzeichen" dann auch möglich, auf Saisonkennzeichen anzumelden?
Zum Thema HU: es muss doch irgendwo in einem Gesetz geregelt, welche Fahrezeuge HU benötigen. Da sich beim "großen Kennzeichen" die Fahrzeugart nicht ändert, muss man doch auch aus dem Gesetz ableiten können, dass man die HU nicht benötigt. Richtig? Dann könnte man auf Schreiben oder E-Mails irgendwelcher Landesbehörden verzichten und sich darauf berufen.
Ja, das ist möglich. Aber: Das spart kaum Versicherung und ärgert dich womöglich in den Wintermonaten umso mehr, wenn es einmal etwas schöner ist und du Moped fahren willst.
Zur HU: Ja, es ist, wie es der ein oder andere vor mir bereits ausgeführt hat, gesetzlich verankert. Zunächst: Das ganze hat nichts mit großen oder kleinen Kennzeichen zu tun. Das ist ein ganz anderes Thema. Kennzeichnung wird in der FZV geregelt. Die HU ist in der StVZO geregelt.
Nun, was steht dort genau: § 29 I StVZO "Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen."
Jetzt könnte man ganz einfach sagen: Steht doch alles da. So einfach ist es aber nicht 
Denn: Leider steht in diesem Passus nicht direkt, welche "zulassungspflichtigen" Fahrzeuge gemeint sind. Es sind nämlich URSPRÜNGLICH zulassungsfreie Fahrzeuge gemeint. Und darunter zählt auch die Simson, da diese regelmäßig ein KKR ist. Dass das Moped auf eigenen Antrag von der Zulassungsfreiheit entbunden wird, ist nicht maßgeblich.
Da die Angestellten bei den Zulassungsbehörden meistens aber nicht besonders vertraut mit solchen Ausnahmen sind, muss man da eben bei höherer Stelle nachhaken. Hilft alles nichts.
Wie argumentieren eigentlich die Zulassungsstellen, die keine freiwillige Zulassung ohne Hauptuntersuchung machen wollen? Wird das damit begründet, dass die Simson durch die freiwillige Zulassung kennzeichenpflichtig wird?
Nunja: Die Zulassungsstellen argumentieren da eigentlich überhaupt nicht.
Argumentieren musst mehr oder weniger du. Die Antwort steht ja bereits weiter oben: Kennzeichenpflichtig wird sie wegen der freiwilligen Zulassung -> Freiwillige Kennzeichnung -> Fällt nicht unter die Vorschriften des § 29 StVZO (HU).
Und wie Locke es schon ganz richtig geschrieben hat: Die Pflicht zur HU bemisst sich an der ZULASSUNG, nicht an der KENNZEICHNUNG.
Also wiederum: Bei oberster Stelle nachfragen und um schriftliche Bestätigung bitten. Von alleine geht da nichts.
Ich vermute die hier hervorgehobenen Formulierungen als Ursache für die Weigerung einiger Zulassungsstellen:
(3) Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d bis f
dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie
zudem ein gültiges Versicherungskennzeichen nach § 26 führen. Besteht keine Versicherungspflicht, müssen sie ein Kennzeichen nach § 8 führen.
Das kann man so auslegen, dass die Simson kennzeichenpflichtig wird,
sobald sie nach der freiwilligen Zulassung nicht mehr mit
Versicherungskennzeichen gefahren wird.
Andererseits besteht ja eine Versicherungspflicht auch für zugelassene
Fahrzeuge, unabhängig vom Versicherungskennzeichen, so dass man
argumentieren kann, dass Absatz 3 Satz 2 der FZV nicht auf die Simson
zutrifft.
Für mich ist das leider nicht eindeutig, wie man den Gesetzestext
interpretieren soll. Deshalb hatte ich gefragt, wie die
Zulassungsstellen die Ablehnung einer freiwilligen Zulassung ohne
Hauptuntersuchung begründet haben. Vielleicht gibt es ja noch
zusätzliche Verordnungen oder Anlagen zum Gesetzestext, auf die sie sich
berufen könnten.
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Da gibt es manches richtig zu stellen:
Das kann man so auslegen, dass die Simson kennzeichenpflichtig wird,
sobald sie nach der freiwilligen Zulassung nicht mehr mit
Versicherungskennzeichen gefahren wird.
Richtig. Das kann man nicht nur so auslegen, sondern das gibt der Gesetzestext so explizit her.
Andererseits besteht ja eine Versicherungspflicht auch für zugelassene
Fahrzeuge, unabhängig vom Versicherungskennzeichen, so dass man
argumentieren kann, dass Absatz 3 Satz 2 der FZV nicht auf die Simson
zutrifft.
Diese Vorschrift hat NICHTS mit der Versicherungspflicht zu tun! Kleiner Exkurs: Die "Pflicht für das Abschließen/Aufrechterhalten eines Haftpflichtversicherungsvertrag besteht für jedes Kraftfahrzeug. Das wird aber im sog. Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG) geregelt. Also ganz andere Baustelle. Hier geht es NUR um die Kennzeichnung in Form eines Versicherungskennzeichens.
So kann man nicht argumentieren. Würde man so argumentieren, ergäbe sich aus dem Absatz 3 Satz 2 (so hast du es geschrieben), dass keine Simson ein amtliches Kennzeichen führen dürfte. Und das ist falsch.
Denn hier heißt es: Besteht keine Versicherungspflicht, müssen sie ein Kennzeichen nach § 8 führen.
Für mich ist das leider nicht eindeutig, wie man den Gesetzestext interpretieren soll. Deshalb hatte ich gefragt, wie die Zulassungsstellen die Ablehnung einer freiwilligen Zulassung ohne Hauptuntersuchung begründet haben. Vielleicht gibt es ja noch zusätzliche Verordnungen oder Anlagen zum Gesetzestext, auf die sie sich berufen könnten.
Nein, es gibt hierzu lediglich die Anlage VIIIa. Und die ist ja im Gesetzestext zum § 29 StVZO (HU) explizit genannt. Aber hier gibt es keine weiteren Ausführungen. Das müssen die selbst wissen.
Wissen die das nicht, gilt wieder: Bei oberster Stelle nachfragen und um schriftliche Bestätigung bitten. Von alleine geht da nichts.
da fällt mir ein in dem beitrag von Robin
dülken, erster simsonfahrer mit freiwilliger zulassung aus viersen,
oder so hat dazu hier mal nen großen beitrag geschrieben, glaub auch mit
ablichtung der papiere, bei extras steht zumindest bei ihm drin (mit
§?) warum sie keine HU braucht. müßte von 2014 sein.
wenn nicht mal seine webseite suchen.
ist teilweise etwas undurchsichtig geschrieben, aber letztendlich, mehr infos dazu als hier.
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Locke: Das sehe ich nicht so. Genau deswegen habe ich diesen Thread aufgemacht. Nicht, um alles nochmal zu wiederholen. Sondern weil die Website das Ganze nicht eindeutig und mit viel zu wenig Erläuterungen hinsichtlich des geltenden Rechts ausführt.
Zudem wollte ich hier einzelne Fragen sammeln und zusammen mit anderen Beantworten. Da hilft diese Website nicht weiter. Eben aufgrund des Mangels an Informationen
Zur Info: In seiner Zulassungsbescheinigung Teil I (= Fahrzeugschein) steht, dass die HU-Freiheit auf Grundlage einer Auskunft vom jeweils zuständigen Staatsministerium beruht. Und das ist ja, was ich sage: Einfach selbst nachfragen, wenn die Zulassungsstelle nicht mitmacht. Mehr geht da eben nicht. Die meisten hier sind keine Rechtsgelehrten, ebenso wenig wie die Angestellten der Zulassungsstelle.