Beiträge von Rossi

    Laut DDR Recht musste der Einbau eines M531/541 in einen S50 Rahmen nicht abgenommen oder eingetragen werden.
    Von daher ist es nicht so schwer glaubwürdig zu erklären, daß der Motor bereits zu Ostzeiten verpflanzt wurde.


    ciao Maris


    Das ist so nicht richtig, im Umrüstkatalog steht eindeutig:


    Zitat


    Die in Übereinstimmung mit der KTA und den Organen der Verkehrspolizei nachfolgend aufgeführten zulässigen Veränderungen sind zur Erteilung einer Betriebserlaubnis dem jeweiligen Kraftfahrzeugsachverständigen der VP bekanntzugeben.


    Siehe z.B. hier:


    http://www.ostmotorrad.de/simson/typident/index.php


    MfG


    Tobias

    Oha, dafür das Trabant so schnell gammelt geht das aber noch. Da haben Ford, VW, Benz und co. sicher in den letzten Jahren Schlimmeres Produziert. :D



    Is immer suboptimal wenn man bei sowas auf Fremde Hilfe angewiesen ist.


    Ohja....


    Man kann gar nicht glauben, was einem so vorgestellt wird.


    Highligts:


    -200x Ford Focus: Durchgerostete Vorderachse... 50% der Vorderachse WEG, passiert bei Ford aber öfters, muss ein komplett neuer Fahrschemel her, wirtschaftlich eher tot.
    -frühe A-Klasse: Auch der Vorderachsträger durch, am Rahmen geschweißtes Blechteil, Reperatur fast unmöglich
    -Golf 5: beide Schweller total durch, mit dem kleinen Finger Löcher reindrückbar durch den Unterbodenschutz


    Ich glaube ich könnte die Liste noch erweitern..


    MfG


    Tobias

    Ja das ist echt unter aller Sau. Ich war ja vor 2 Monaten selber da mit ner SR50, alles kein Problem. Und nu auf einmal? Bin halt auch kein Paragraphenreiter, frage ist halt ob die recht haben mit ihrer Forderung. Sie beziehen sich dabei auf §10 FZV und der genannten EG Richtlinie 2009/67/EG. Ich müsste ja belegen können, das die falsch gehandelt haben.


    Richtig ist, die Rili 2009/67/EG regelt die Beleuchtung an Fahrzeugen nach Richtlinie 2002/24/EG. Das sind grob die zwei und dreirädrigen Fahrzeuge.


    Aber ist ja lustig, die sollten mal die Richtlinie 2009/67/EG lesen:



    Damit ist ein EG-Typgenehmigtens Rücklicht schon mal erlaubt nach Rili 2009/67/EG und entspricht dieser.


    Weiter heisst es in der Richtline:


    Zitat von Artikel 5 Rili 2009/67/EG

    Artikel 5


    (1) Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die sich auf den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen beziehen,
    — weder die EG-Typgenehmigung für einen Typ eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugs verweigern,
    — noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme zweirädriger oder dreirädriger Kraftfahrzeuge verbieten,
    wenn der Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht.


    Damit ist das Problem doch eindeutig gelöst, die Rili ist eindeutig. Wenn Rücklicht der Rili 2009/67/EG entspricht DARF die Zulassung nicht verweigert werden!


    MfG


    Tobias