also ich hab eine vollabnahme nach § 21 an einer s51, mit 50ccm, einmaliger tüv ohne hu, weiterhin 60km/h und ich muss nirgendwo hin alle paar jahre. auch nicht mit anschliessender freiwilligen zulassung
Jepp, die §21 ändert ja nix an der Erstzulassung und dem Bestandsschutz. Sämtliche Grau-Importe aus dem Nicht-EU-Ausland kommen ja mit §21 in den Verkehr. Wenn damit die aktuellen Zulassungsregeln gelten würden, wäre es ja z.B. nie möglich ein US-Car aus den 70ern in den Verkehr zu bringen.
Es gibt genug Fahrzeuge, die 2017 mit einer §21 in den Verkehr kommen, dabei sind die Zulassungsvorschriften aus der EZ zu erfüllen.
Beim Zulassungsfreien Fahrzeug nimmt an, dass das Baujahr auch die Erstzulassung ist. Sonst wäre ja jedes KKR wo die ABE verloren gegangen ist, quasi nie wieder zuzulassen und müsste die aktuellen Vorschriften erfüllen. Das wäre dann z.B. Euro 4 für ein Kleinkraftrad an Abgasvorschriften....
Ein §21 für §23 Oldtimer wird nur dann erstellt, wenn keine BE vorliegt, das ist aber hier nicht der Fall, warum auch. Sowas wird gemacht, wenn ein Oldtimer ausm dem nicht EU-Ausland hier in den Verkehr gebracht werden soll. So lange eine BE vorliegt, kann ganz normal eine §23 Begutachtung gemacht werden, im Grunde ist das nur eine (einmalige) HU und Festlegen ob das Fahrzeug die Oldtimerkriterien erfüllt. Nix schwieriges.
Fürs Duo gibt es ewig lange Diskussionen was es nun ist. Fakt ist, dass es im Osten als Kraftrad Dreirädrig eingestuft worden ist mit Aufbauart Krankenfahrstuhl.
Dein von dir zitierter § bezieht sich imho nur auf die alten Krause Piccolos, die sind mit einem anderen Typschein in den Verkehr gekommen, das sind wirkliche Krankenfahrstühle. Da müsste man mal in den Typschein 698 vom KTA werfen, der liegt mir aber nicht vor. Aber mindestens ab dem Duo 4/1 sind das offiziell Krafträder dreirädrig.
MfG
Tobias