Simson mit MKH Anhänger fahren

Willkommen! Melde dich an und mach mit – schreiben, antworten, austauschen.
Jetzt registrieren

  • die Betriebserlaubnis erloschen, das heisst, sie darf heute nicht mehr neu hergestellt werden.

    Um Korinthen zu kacken:
    Natürlich darf eine Firma etwas herstellen, wofür es keine Betriebserlaubnis gibt. Sie darf das sogar verkaufen. Warum nicht?
    Und auf privatem Gelände oder irgendwo außerhalb der brd können die Leute das sogar auch benutzen.


    Keine Betriebserlaubnis heißt nur, daß man das nicht mehr im öffentlichen Verkehr benutzen darf.


    Man kann im Zubehör jede Menge Sachen kaufen, die keine Betriebserlaubnis haben (man denke nur an die von MZA vertriebenen Blinkern mit Gläsern ohne jegliche Prüfzeichen; - auch wenn es da ja inzwischen ein anderslautendes Urteil gibt ...).
    Da wird (z.B. bei Auspüffen, die dann mit "nur für Rennzwecke; nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassen" bezeichnet werden) dann explizit darauf hingewiesen, daß der Käufer das in dem Wissen kauft, es nicht im öffentlichen Verkehr verwenden zu dürfen.


    Wenn man Sachen aber per Einzelabnahme eintragen läßt, ersetzt die Eintragung die vorher fehlende "allgemeine Betriebserlaubnis", und die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs, die mit Anbringung eines solchen Teils gleich mit erloschen ist, wird durch die Eintragung wieder hergestellt.


    Nun weiß ich natürlich nicht, ob es einen Sachverständigen (bei TÜV oder sonstwo) gibt, der eine Anhängerkupplung, die keine allgemeine Betriebserlaubnis hat, per Einzelabnahme einträgt.
    Vorstellen kann ich mir das allerdings schon (ich habe bei meinem großen Moped selbstgedrehte Gabelverlängerungen ohne jede Kennzeichnung und ohne Materialgutachten eintragen lassen; den meisten Prüfern würden beim bloßen Anblick schon die Haare ausfallen, doch mein Sachverständiger konnte das verantworten, und nun ist das legal).


    Oder ein anderes Beispiel sind die Telefix-Gabelstabilisatoren. Da ist wohl das Gutachten auch "ausgelaufen". Aber die Sachverständigen wissen, daß es früher gültig war, daß damit die Dinger früher eingetragen wurden, - und tragen sie deshalb i.d.R. auch weiterhin ein, - genau wie irgendwelche anderen Gabelstabis, die überhaupt noch nie so ein Gutachten hatten (Einzelabnahme).


    Wenn die Firma Hebie die Anhängerkupplungen nun nicht mehr herstellt, weil die Betriebserlaubnis abgelaufen ist, daß ist das ihre private Entscheidung aus wirtschaftlichen Gründen, weil sie sich denken können, daß ohne Betriebserlaubnis (worauf dann hingewiesen werden müßte) die Leute dafür kein Geld mehr ausgeben und sie so Verluste einfahren würde.


    Auf der anderen Seite werden ja (von MZA ?) auch Nachbauten der "DDR"-18mm-Anhängerkupplungen vertrieben. Offensichtlich werden die gekauft, obwohl sie nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden dürfen.
    Wer weiß denn schon, daß die keine originalen "DDR"-Restbestände sind (genau wie bei nachgebauten Kindersitzen)?


    Daß es nach einem Unfall und dann erstellten Gutachten Streß mit der Versicherung geben kann, steht wieder auf einem anderen Blatt; da wird dann ein Gegengutachten dem Gericht zeigen müssen, daß sich die Nachbauten in Punkto Sicherheit nicht von den originalen DDR-Teilen unterscheiden (oder sogar besser sind?).
    Die Zeiten, als Versicherungen nicht zahlten, nur weil durch den Anbau eines nicht unfallursächlichen Teils die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erloschen ist und sie ein solches nicht versichert hätten, sind durch entsprechend anderslautende Gerichtsentscheidungen längst vorbei.


    ____________________________________________________

  • Um Korinthen zu kacken:
    Natürlich darf eine Firma etwas herstellen, wofür es keine Betriebserlaubnis gibt. Sie darf das sogar verkaufen. Warum nicht?
    Und auf privatem Gelände oder irgendwo außerhalb der brd können die Leute das sogar auch benutzen.


    Keine Betriebserlaubnis heißt nur, daß man das nicht mehr im öffentlichen Verkehr benutzen darf.


    Man kann im Zubehör jede Menge Sachen kaufen, die keine Betriebserlaubnis haben (man denke nur an die von MZA vertriebenen Blinkern mit Gläsern ohne jegliche Prüfzeichen; - auch wenn es da ja inzwischen ein anderslautendes Urteil gibt ...).
    Da wird (z.B. bei Auspüffen, die dann mit "nur für Rennzwecke; nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassen" bezeichnet werden) dann explizit darauf hingewiesen, daß der Käufer das in dem Wissen kauft, es nicht im öffentlichen Verkehr verwenden zu dürfen....


    dieses Urteil?


    //www.simsonforum.de/wbb/…ostID=1149623#post1149623

  • Natürlich darf eine Firma etwas herstellen, wofür es keine Betriebserlaubnis gibt. Sie darf das sogar verkaufen. Warum nicht?
    ____________________________________________________

    Weil eine "fahrzeugverbindende Einrichtung" ein bauartgenehmigungspflichtiges Teil nach § 22a StVZO ist und dort gilt:


    "(2) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt
    sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung
    nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit
    einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen
    gekennzeichnet sind. ... "


    Einzelabnahmen durch die technische Prüfstelle für solche Teile sind natürlich möglich und auch für das Weiterbestehen der damaligen Genehmigung hätten sich bestimmt Wege finden lassen.


    Gruss von Frank

    49 ccm. 6,25 PS. 85 km/h. Wer zwei linke Hände hat, sollte die Rechte studieren.

  • Zitat

    "fahrzeugverbindende Einrichtung" ein bauartgenehmigungspflichtiges Teil nach § 22a StVZO

    Wenn Anhängerkupplungen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen die nachgebauten 18mm-Kupplungen eigentlich gar nicht verkauft werden?
    Wer bestraft jetzt die Anbieter (deren es ja nicht wenige gibt!)?
    - Aber andrerseits schreiben die ja immer explizit dazu: "Nicht zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO.", wie ich ja oben schon angemerkt habe.


    ______________________________________________________________

    Einmal editiert, zuletzt von Schwabe ()

  • Genau, Nachbauten von den DDR Anhängekupplungen sind auch nicht legal.


    Die Verfolgung ist Sache der Bundesländer, und an den Grenzen Sache vom Zoll.


    Gruss von Frank

    49 ccm. 6,25 PS. 85 km/h. Wer zwei linke Hände hat, sollte die Rechte studieren.

  • Zitat

    dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind.

    Nach dem reinen Wortlaut machen sie nichts illegales, da sie die Kupplungen ohne amtlich vorgeschriebene und zugeteilte Prüfzeichen ja explizit eben "NICHT zur Verwendung im Geltungsbereich" dieser Verordnung feilbieten, veräußern, erwerben oder verwenden.


    Arschkarte hat nur der Käufer, der sich an diesen Hinweis nicht hält und so eine Kupplung ohne Einzeleintragung verwendet (- aber meistens merkt das eh keiner ...).


    _________________________________________________________

  • Nach dem reinen Wortlaut machen sie nichts illegales, da sie die Kupplungen ohne amtlich vorgeschriebene und zugeteilte Prüfzeichen ja explizit eben "NICHT zur Verwendung im Geltungsbereich" dieser Verordnung feilbieten, veräußern, erwerben oder verwenden.


    Arschkarte hat nur der Käufer, der sich an diesen Hinweis nicht hält und so eine Kupplung ohne Einzeleintragung verwendet (- aber meistens merkt das eh keiner ...).


    _________________________________________________________

    Hi,


    selbst das reicht nicht mehr.


    Ich finde gerade nicht den wortlaut des OLG Hamms von 17.12.2012, aber hier steht es auch:


    http://www.it-recht-kanzlei.de…chen-vertriebsverbot.html


    MfG


    Tobias

  • Naja, hier stehts ja auch. In der beschriebenen Anzeige wurde ja auch geschrieben, dass der Artikel nicht für den Straßenverkehr zugelassen ist. Das schützt den Verkäufer aber nicht.

  • Ja, das OLG hat halt nach dem Verständnis her geurteilt. Aber vom reinen Wortlaut des Gesetzestextes her ist diese Entscheidung nicht nachzuvollziehen.
    Da kann ein anderes OLG, das zu einer anderen Entscheidung kommen will, die Sache dem BGH vorlegen (dessen Entscheidung ist dann endgültig).


    _______________________________________________________

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!