Die Aussage mit dem Verbot, Anhänger hinter Zweikrafträdern zu führen, wenn man die FE nach neuem Recht hat, hällt sich im Internet. Fakt ist aber, dass die alte und die neue Fassung der FEV sich darüber ausschweigen.
Demzufolge darf natürlich im Rahmen der FZV und StVZO ein Anhänger mitgeführt werden.
Simson mit MKH Anhänger fahren
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Es gibt tatsächlich im Gesetz eine Ausnahmeregelung dafür, und Du brauchst dann nicht einmal ein Licht dranhaben!
Dafür mußt Du aber nachweisen können, daß der klapprige Eisenrahmen-Holzanhänger ein Fahrradanhänger ist, der vor 1960 gebaut wurde. Dann dann darfst Du diesen Fahrradanhänger nämlich auch ans Moped hängen. Und da das kein Zonen-, sondern ein brd-Gesetz ist und man in der brd im Gegensatz zur Zone damals kein Licht am Fahrradanhänger braucht, darfst Du ganz offiziell mit einem lichtlosen Fahrradanhänger am Moped herumfahren.
Ich suche daher auch noch einen Fahrradanhänger mit Baujahrnachweis vor 1960.Vorsicht, Schwabe ! Soweit ich das sehe, muss ein Anhänger hinter Krafträdern und Kleinkrafträdern vor dem Baujahr (genaues Datum: 1.Juli 1961) zwar keine Betriebserlaubnis haben, an sonsten aber alle anderen Vorschriften wie z.B. Beleuchtung, Bauartgenehmigung für die Zugöse etc. genau so erfüllen wie jeder andere KKR-Anhänger auch.
Fahrrad-Anhänger darfst Du lediglich hinter Mofas mitführen.
Ich kann gerne nochmal im Büro nachsehen, da stehen auch einige vor-1961 StVZO´s.
Gruss von Frank
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Nun, ich hatte mir das leider nicht aufgeschrieben.
Bei erneuter Suche habe ich jetzt nur den § 61 a mit Datum 1. April 1961 gefunden ( http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__61a.html ), der auf die größeren Simsons vielleicht nicht zutrifft (der Begriff "Fahrräder mit Hilfsmotoren" hat aber nichts mit Hühnerschrecks zu tun, sondern ist ein bürokratischer Oberbegriff, dessen Deutung Du wahrscheinlich am besten verstehtst; ob eine Simson mit 60 km/h noch darunter fällt, ist wohl zweifelhaft; heute sind aber alles "Kleinkrafträder", auch Leichtmofas und Mofas).Du (als vermutlich der Kompeteste in solchen Sachen) verunsicherst mich jetzt natürlich gewaltig.
Also werde ich auf Dich hören und vorbeugend erst ´mal vorsichtig sein (habe daher meinen Text oben auch wieder gelöscht).____________________________________________________________
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Die Aussage mit dem Verbot, Anhänger hinter Zweikrafträdern zu führen, wenn man die FE nach neuem Recht hat, hällt sich im Internet. Fakt ist aber, dass die alte und die neue Fassung der FEV sich darüber ausschweigen.
Demzufolge darf natürlich im Rahmen der FZV und StVZO ein Anhänger mitgeführt werden.Sehr interessant. Du meinst also, daß dieses EU-weite Verbot für Kradradanhängerbenutzung bei Leuten mit Fahrerlaubniserwerb nach dem 19.1.2013 eine Ente ist?
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Gabs früher z.B. über Neckermann, allerdings nur für Fahrräder und Mofas.
Für Moped/Mokick wurden dann halt Einzelabnahmen gemacht.Gruss von Frank
Ich meinte nicht früher sondern "Heute" es gibt diese komische Fahrradanhänger ohne Ende aber mir ist kein Hersteller von Anhängern für Mofa/Mopped bekannt ausser die
die aus dem Osten..
Anhängerkupplung gibt es ja sogar mit Gutachten zum Eintragen von Hebie
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Aber hier mal was zum Thema Mofa, ob das für Mopped auch gilt ist unklar...
Gerne antworten wir Ihnen:
Für diese Anhänger gilt folgender Grundsatz:
Mofa- Anhänger sind nicht zulassungspflichtig und benötigen auch keine
Betriebserlaubnis. Daher unterliegen Sie weder der Steuer- noch der
Versicherungspflicht. Dadurch benötigen Sie auch kein Kennzeichen und
auch keine Hauptuntersuchung.
Dieses bedeutet für Sie, dass Sie größte Sorgfalt beim Bau des Anhängers
walten lassen müssen.
Der Anhänger muss dabei im Wesentlichen den §§ 30 bis 60 der Straßen-
verkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) (finden Sie z.B. unter
http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo.php ) und den allgemein
anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Allgemein gilt:
Fz müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass ihr verkehrsüblicher
Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet,
behindert oder belästigt.
Am Umriss der Fz dürfen keine Teile so hervorragen, dass sie den Verkehr
mehr als unvermeidbar gefährden
Die Abmaße des Anhängers dürfen folgende Grenzen nicht überschreiten:
Breite =<1000 mm
Länge =<2000 mm, (zum Transport v. Sportgeräten: =<4000 mm)
Höhe =< 1400 mm
Maße und Bauart der Reifen müssen den Betriebsbedingungen (Belastung,
und Geschwindigkeit) entsprechen.
Der Anhänger muss mit folgenden lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet
sein:
Begrenzungsleuchten sind bei Krafträdern nicht vorgeschrieben, deshalb
nur erforderlich, wenn die seitliche Begrenzung des Anh. > 400 mm über
die Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers des ziehenden Fz hinausragt,
dann mindestens 1 Leuchte mit weißem Licht erforderlich. Sie braucht
nicht nach § 22 a StVZO bauartgenehmigt zu sein.
Nicht vorgeschrieben, jedoch zulässig und bei einer Breite des Anhängers
von => 800 mm empfehlenswert, dass 2 weiße "nicht dreieckige" Rückstrahler
an der Vorderseite des Anh. angebracht werden.
mindestens je 1 gelber Rückstrahler an der Längsseite, Höhe =< 600 mm und
so tief wie möglich,
1 Schlussleuchte niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche => 250 mm über
Fahrbahn.
Die Schlussleuchte am ziehenden Fz muss nicht mitleuchten können, jedoch
darf der Scheinwerfer des ziehenden Fz nur zusammen mit der Schluss-
leuchte des Anh. einschaltbar sein.
2 rote Rückstrahler in gleicher Höhe (Form nicht vorgeschrieben).
Äußerster Punkt der leuchtenden Fläche =< 400 mm von breitester
Stelle des Anh. Höhe (höchster Punkt) =< 900 mm über Fahrbahn.
Bremsleuchte, Nebelschussleuchte, Fabrikschilder und Fahrzeugidenti-
fizierungsnummer sind nicht erforderlich
Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht zulässig.
Zur Anhängelast:
Gebremst:
Anh.last =< zGG des Kfz, =< Angabe des Herstellers des Kfz, =<amtl. für
zulässig erklärter Wert.
Für 2- u. 3-rädrige Kfz, die ab 17.6.2003 erstm. i.Verk. kommen, gilt:
Anh.-last =< 50 % der Leermasse des Kfz
Ungebremste 1-achsige Anh.:
Anh.-last =< der Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewicht des Kfz
demzufolge sollte das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers nicht über
diesen Anhängelast- Werten liegen. Dieses wären z.B. für einen unge-
bremsten Anhänger bei einem Mofa von 85kg Leergewicht zzgl. 75kg
noch 80kg Anhängelast und demnach dürfte dann auch der Anhänger voll
beladen nicht mehr wiegen.
Eine Anhängekupplung muss so ausgebildet und befestigt sein, dass die
nach dem Stand der Technik erreichbare Sicherheit gewährleistet ist (ggf.
Fachhandel).
Für 2- u. 3-rädrige Kfz als Zugfahrzeug, die ab 17.6.2003 erstm. i.Verk.
gekommen sind, gilt:
Einrichtungen zur Verbindung von Fz und ihre Anbringung an den Kfz
müssen 97/24/EG Kap. 10 entsprechen (ebenfalls im Fachhandel erhältlich)
Voraussetzung für das Ziehen von gebremsten Anhängern durch Mofas ist
natürlich die Anhängelast. Bei einem gebremsten Anhänger können Sie sich
diese sicherlich vom Hersteller des Mofas bestätigen lassen.
Evtl. kann dieser auch Hinweise zur notwendigen Zugvorrichtung bzw.
zur Anhängekupplung oder der Zugkrafteinleitung in den Rahmen machen.
Anhängelasten und die Kupplung sind ggf. prüfen zu lassen.
Diese Abnahme kann nur durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
einer "Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr" (TP) erfolgen
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Zitat
Mofa- Anhänger sind nicht zulassungspflichtig und benötigen auch keine Betriebserlaubnis.
Das liegt daran, daß Anhänger allgemein keine Betriebserlaubnis benötigen, wenn die Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h beträgt; und da Mofas nur 25 fahren dürfen, fallen deren Anhänger automatisch unter diese Regelgung.
Man sieht aber ab und zu auch hinter mehrspurigen Fahrzeugen große Anhänger, die mit einem runden 25-Schild gekennzeichnet sind (z.B. Bauwagen). Auch diese brauchen keine Betriebserlaubnis. Ist also nichts Mofa-spezifisches.
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Sehr interessant. Du meinst also, daß dieses EU-weite Verbot für Kradradanhängerbenutzung bei Leuten mit Fahrerlaubniserwerb nach dem 19.1.2013 eine Ente ist?
Japp. Mich interessiert aber, wie die Leute auf so etwas kommen.
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Japp. Mich interessiert aber, wie die Leute auf so etwas kommen.Weil der ADAC es geschrieben hat und was der ADAC schreibt ist Gesetz!
Ich behaupte, die werden sich nur die neue FEV durchgelesen haben, die alte aber nicht.
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Ja, vom ADAC war das behauptet worden (ist dort aber inzwischen wieder gelöscht). Auch im SPIEGEL war es gestanden.
Das ganze hatte sich irrtümlich aus der Änderung für "Trikes" abgeleitet.
Das waren ja früher Autos, weshalb sie vorne eine Doppellampe haben mußten und man keinen Helm aufsetzen mußte, weil der bis Dezember 2005 nur für Krafträder vorgeschrieben war; es wurde der Autoführerschein dafür benötigt, während man nicht damit fahren durfte, wenn man nur den Motorrad-, aber keinen Autoführerschein hatte.Da nun diese "Trikes" nicht mehr als Autos, sondern als Krafträder gelten, die neuen Besitzer einen Autoführerscheins ab dem 19.1.2013 ohne Motorradführerschein diese Dinger nicht mehr fahren dürfen, hatten einige nicht sehr sorgfältige "Journalisten" dann im Vorfeld "recherchiert".
Dabei sind sie darauf gestoßen, daß die alten Säcke, die bis Dezember 2005 helmlos und ohne Motorradführerschein mit "Easy-Rider-Feeling" auf diesen Dingern saßen, die laut Papiere Autos waren, auch ganz normale Anhänger (z.B. Wohnwagen) hinter ihren dreirädrigen "Autos" herzogen haben.
Die "Journalisten" fanden dann heraus, daß das Ziehen von Anhängern hinter PKW von der Bürokratie in Gesetzen peinlich genau geregelt ist.Nun aber sind das jetzt keine "Autos" mehr, sondern dreirädrige Krafträder, für die ein Motorradführerschein benötigt wird.
Sie "recherchierten" weiter und fanden (im Vergleich zu Anhängern hinter PKW) keine bürokratischen Regelungen.
Daraus schlossen sie irrtümlich, daß künftig hinter diesen Dingern keine Anhänger mehr gezogen werden dürfen.Während es in der "DDR" früher noch etliche Möglichkeiten von Motorradanhängern gab (sogar kleine Wohnwagen!), in der Tschechei der kleine Nachläufer für Motorräder angeboten wurde und auch Kleinkrafträder in der "DDR" immer noch mit Anhängern gefahren wurden, war das aus dem Straßenbild der brd weitgehend verschwunden.
Und weil kaum vorhanden, sahen wohl die Bürokraten keine Notwendigkeit, ihrer Regulierungswut derart freien Lauf zu lassen wie bei den Anhängern hinter PKW.Das heißt aber nun nicht, daß es keine Motorräder mit Anhänger in der brd gibt. In der Regel haben meist nur die mehrspurigen Gespanne (also Motorräder mit fest angebrachten Seitenwagen) zusätzlich auch noch einen Anhänger gezogen, während es den brd-Bürgern wohl zu "heiß" war, soetwas noch hinter Solo-Maschinen hinterherzuziehen.
Es war also nie generell "verboten". Und so ist es wohl immer noch.Wer aber jetzt den Spruch verbreitet hat, "die EU" hätte beschlossen, daß Inhaber eines neuen Kradführerscheins ab dem 19.1.2013 keinen Anhänger mehr hinter ihr Motorrad machen dürfen, weiß ich auch nicht.
Es gibt halt keine spezielle "Führerscheinklasse" dafür; - aber die gibt es für PKW mit Anhänger ja auch nicht!________________________________________________________
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Hallo,
das Thema Mopedanhänger ist ein sehr spannendes Thema! Die DDR hatte eine Mopedkultur wie kaum ein anderes Land in typisch deutscher Gründlichkeit. Dazu gehörte dann auch ein serienmäßiger Mopedanhänger mit allem Drum und Dran: typgeprüfte Kupplung, Anleitungen, Blinker, Bremslicht ... einmalig, sowas gabs und gibts nicht mehr ...
Es gibt allerdings einen Hersteller der Einzelstücke anfertigt: http://www.moppedhaenger.de
Dieser sagte mir, dass nach wie vor auch Führerscheinneulinge > 19.01.2013 Anhänger hinter Mopeds u. Motorrädern fahren dürften. Es gäbe kein Verbot, weder im Gesetz noch in den Führerscheinklassen. Allerdings gibt es sogar in den Fahrschullehrerverbänden der einzelnen Länder verschiedene Ansichten, die einen sagen ist verboten, die anderen sagen nein: völliges Durcheinander, was doch so eine (voreilige?) Aussage vom ADAC und einer Motorrad-Zeitschrift so alles auslösen kann ...Was allerdings wirklich durch die EU schon vor einigen Jahren verboten wurde, sind die 25-mm-Kupplungen! Daher gibt es auch die M1 von Hebie nicht mehr. Mancherorts trägt der TÜV noch die Hebie-Kupplung ein, wenn man noch eine aus alter Produktion mit Prüfstempel hat. Beim Mofa ist das wohl noch anders, da darf man wohl auch ne Fahrradkupplung verbauen ...?
Das heißt, wer heute ein Zweirad hat und möchte einen Anhänger, der braucht eine 50-mm-Kupplung wie beim Auto - schaut ziemlich bescheiden aus hinter einem Moped. Außer bei ner Harley, da geht das ganz gut ...
Die KK 25 MWH ist die beste jemals gebaute Kupplung fürs Moped. Da kommt die westdeutsche Hebie M1 nicht mit: dumpfe Technik, klappert ... die KK 25 MWH ist feinmechanisch ein kleines Wunderwerk und einer Autokupplung nachempfunden, dabei optisch charmant ins Zugmoped eingebettet. Schade, dass es die nicht mehr gibt und dank EU auch nicht mehr geben wird.
Infos zu Simson-Mopedanhänger: http://mehner.info/html/mopedanhaenger.html
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Was allerdings wirklich durch die EU schon vor einigen Jahren verboten wurde, sind die 25-mm-Kupplungen! Daher gibt es auch die M1 von Hebie nicht mehr.
Die "Hebie" ist nicht verboten, es ist lediglich die Betriebserlaubnis erloschen, das heisst, sie darf heute nicht mehr neu hergestellt werden. Vor dem Erlöschen der BE hergestellte "Hebie" können auch heute noch an Fahrzeugen eingetragen werden, die noch nicht dem EG Recht unterlagen, also Fahrzeuge mit einer nationalen ABE ( ~ vor Baujahr 2002)
Gruss von Frank
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