Kleiner Tip wenn du um 19 Uhr nochmals mit den Herren in grün telefonierst.
Wenn er es sofort wissen will sollte er seine Ausgabe der STVZO aus dem Regal nehmen und § 36 Absatz 2 nachschlagen
ZitatAlles anzeigenAuszug aus der STVZO:
§ 36 Bereifung und Laufflächen.
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(2) Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen
versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen
sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend
durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird.
Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und
auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten
versehen sein. Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe
von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die
breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4
der Laufflächenbreite einnimmt. Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm.
Oder er soll mal im Internet nachschauen wenn er die STVZO nicht zur Hand hat, was als Verkehrspolizist eigentlich unentschuldbar wäre
http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_36.php