Das § 18 StVZO weggefalle ist, ist nicht tragisch. § 18 II Nr.5 StVZO wurde durch § 3 II Nr. 1 e) FZV ersetzt und entbindet Krankenfahrstühle ebenfalls von der Zulassungspflichtigkeit. Und das sogar ohne die Einschränkungen des früheren § 18.
Die verweisung des Einigungsvertrages ist daher auch einfach an die neue Rechtslage anzupassen. Ansonsten könnte der Gesetzgeber ja ihm unliebsame Gesetze dadurch ausschalten, dass er ihre Verweisungen einfach umbenennt. Das würde Herrn Schäuble sicherlich freuen, wenn das Grundgesetz auf die Strafprozessordnung verweist....
Mehr noch, als dass bei gesetzen jedes Wort zählt, zählt auch die Fortwirkung alten Rechts. Denn was früher einmal rechtmäßig war, kann nach einer Gesetzesänderung nicht plötzlich rechtswidrig sein.
Daher gelten diese ganzen Beschränkungen (Gewicht, bbH, Gesamtmasse) immer nur für Krankenfahrstühle, welche nach dem Inkrafttreten des Gestzes bzw. seiner Änderung) neu zugelassen wurden. Ansonsten bestünde auch hier die Möglichkeit, dass der Gesetzgeber rückwirkend ihm unliebsame Gesetze ändert. Das würde den Finanzminister bei seinen Steuern sicherlich auch freuen (die juristische Differenzierung zwischen "echter" und "unechter" Rückwirkung mal unbesehen).
Fraglich ist lediglich, ob die Einstufung als Krankenfahrstuhl im Sinne der StVZO/FZV (Denn NUR darauf verweist der Einigungsvertrag!) auf eine Einstufung im Sinne des § 4 I Nr. 2 FeV übertragbar ist, ob also mit anderen Worten, die Bedeutung identisch ist. Dies ist nicht zwingend, da es sich bei der FZV und der FeV um zwei völlig unabhängige Gesetze handelt. Und nur weil in dem einen 1=1 ist muss das noch lange nicht auch in dem Anderen =1 sein... (Als Beispiel sei hier nur das Wort "Behörde" genannt. Das bedeutet in fast jedem Gesetz was anderes) Nach meinem Dafürhalten, ist hier aber Begriffsidentität anzunehmen. Allerdings ist dies ein Schwachpunkt meiner Beweisführung, welchen ich eingestehen muss. Man könnte auch argumentieren, dass die Schutzrichtungen der FZV und der FeV unterschiedlich sind und daher eine unterschiedliche Definition zulässig ist. Gewissheit kann hier nur ein Verwaltungsgerichtsurteil liefern, welches aber meines Wissens nach noch nicht ergangen ist.
Ich bleibe daher bei der Ansicht, dass die Mofa-Prüfbescheinigung ausreichend ist.