Duo ohne Führerschein fahren?

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  • Also ich meine die Simson Duo fällt unter Klasse S


    Nein, für das Duo gilt eine Sonderregelung zwecks Einigungsvertrag. Deshalb zählt das führerscheinmäßig als Kleinkraftrad, also Klasse 5 bzw. mit der neumodischen Bezeichnung ist das glaub´ M.

  • Leute es kommt noch besser. Führerscheinfrei ! Prüfbescheinigung reicht aus




    Zu "M" ist es mit sicherheit nicht eingestuft, da es früher kein "Kleinkraftrad" war!







    Zitat

    Lt Einigungvertrag nen Krangenfahrstuhl :
    (22) Motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gelten als maschinell angetriebene Krankenfahrstühle nach § 18 ABS 2 Nr. 5, wenn sie bis 28. Februar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.


    So in § 18 ABS 2 N5 Stvzo steht ja folgendes:





    Zitat

    § 18 ABS 2 Nr. 5 (motorisierte Krankenfahrstühle)
    Als motorisierte Krankenfahrstühle gelten auch nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, wenn sie bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

    Auch wenn die Duo das nicht erfüllt ist ja nach dem Einigungsvertrag nen Krankenfahrstuhl.




    Zitat

    Das fahrerlaubnisfreie Führen eines einsitzigen Kraftfahrzeuges mit einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, das in der Fahrerlaubnisverordnung als „motorisierter Krankenfahrstuhl“ bezeichnet wird, ist auf öffentlichen Straßen nicht auf körperlich gebrechliche oder behinderte Personen beschränkt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht heute entschieden.


    In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall begehrte der Kläger die Feststellung, dass er zum Führen seines einsitzigen Kraftfahrzeugs des Modells „Agora 160“ auf öffentlichen Straßen auch ohne Vorliegen körperlicher Gebrechen oder Behinderungen keiner Fahrerlaubnis bedürfte. Seine Klage blieb vor dem Verwaltungs- und dem Berufungsgericht erfolglos. Auf seine Revision hob das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Entscheidungen auf und gab der Klage statt: Die Fahrerlaubnisverordnung mache das fahrerlaubnisfreie Führen eines sog. motorisierten Krankenfahrstuhl nicht vom Vorliegen einer körperlichen Gebrechlichkeit oder Behinderung abhängig. Das ergebe sich schon aus dem Wortlaut der einschlägigen Vorschrift und werde bestätigt dadurch, dass der Verordnungsgeber an anderer Stelle ausdrücklich auf die Benutzung durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen abstelle. Zwar unterfielen der Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden Fahrerlaubnispflicht nur solche Kraftfahrzeuge, die nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmt seien. Doch werde nach dem Willen des Verordnungsgebers dieser Bestimmung genügt, wenn ein zur Beförderung dieser Personen geeignetes Kraftfahrzeug auf Dauer den Anforderungen entspreche, die er durch die Einsitzigkeit sowie die Gewichts- und Geschwindigkeitsbegrenzung normiert habe. Das Kraftfahrzeug des Klägers erfülle unstreitig diese Anforderungen.


    BVerwG 3 C 39.01 – Urteil vom 31. Januar 2002








    Also man darf nen Krankenfahrstuhl nach § 18 ABS 2 Nr. 5 STVZO ohne Führerschein fahren.




    Da sich jetzt herausgestellt hat, dass die Duo laut Einigungsvertrag "nicht laut KBA Papieren" ein Krankenfahrstuhl ist, läßst es sich mit einer Mofaprüfbescheinigung fahren. Mit der Prüfbescheinigung darf man .....


    -Krankenfahrstühle mit nicht mehr als 25 km/h und nicht mehr als 49 ccm fahren!


    (!!!Hier steht nicht mehr als 25 km/h und nicht max. 25 km/h!!!)

    2 Mal editiert, zuletzt von kosmos ()

  • ich bin auch der meinung das das duo als "moped" bzw. "krankenfahrstuhl" bzw. fahrzeug mehr als 25 km/h und bis 50 ccm ist.


    und desweiteren bin ich der meinung das es FRÜHER ...nicht jetzt.... auf der DDR-Autobahn fahren durfte.


    mfg

  • Ich hingegen revidiere meine oben geäußerte Meinung und schließe mich der von kosmos an.
    Die Verwaltungsgerichtsentscheidung sagt ganz ausdrücklich, dass man zum führen von Krankenfahrstühlen keinen Lappen braucht.
    Und das das Duo ein Krankenfahrstuhl ist, hat er ebenfalls dargelegt.
    Ich halte die Sache für hieb und stichfest.
    Die Entscheidung im Volltext gibts übrigens hier .

  • ich glaube das das sehr kompliziert ist...


    aber das hier macht es noch undurchsichtiger


    stadtamt.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen116.c.1696.de


    welche mit 15-25-30 km/h


    dann wird das duo wohl etwas zu schnell sein.

  • In Gesetzestexten zählt jedes Wort und wie do sehen kannst, steht dort


    nicht mehr als 25 km/h


    @1gnt23 : Da scheint was dran zu sein :)


    Jetzt gibts aber noch ein weiteres Problem §18 wurde aufgehoben und ist nicht mehr gültig (ist mir gerade aufgefallen) und nun ist das Fahrzeug in der neuen FZV nicht mehr zuzuordnen, weil der § 18 weggefallen ist und somit auch der Verweis aus dem Einigungsvertrag auch nichts mehr Wert ist 8)






    Ich tendiere zu S oder T


    S weil:


    In der neuen ABE steht "Kleinkraftrad" und der S berechtigt zum führen von dreirädrigen "Kleinkrafträdern" oder 4 rädrige "Leichtkraftfahrzeuge"


    L weil:


    Zitat

    Die Fahrerlaubnis der Klasse T der DDR berechtigt (neben Traktoren, Arbeitsmaschinen bis 30 km/h, Elektrokarren) zum Führen von Krankenfahrstühlen, auch solcher der DDR-Bauart ohne Tempobegrenzung, wenn diese bis zum 28.02.1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind (Kap. XI B III Nr. 2 ABS</ACRONYM>. 8 und 22 EV). Zitatende.



    T wurde heute umgewandelt zum Führerschein Klasse L


    Eines steht aber fest, mit dem Autoführerschein darfste die auf jedenfall fahren, da diese L und S beinhaltet :dma_smile2:


    M auf keinen Fall!

    3 Mal editiert, zuletzt von kosmos ()

  • Das § 18 StVZO weggefalle ist, ist nicht tragisch. § 18 II Nr.5 StVZO wurde durch § 3 II Nr. 1 e) FZV ersetzt und entbindet Krankenfahrstühle ebenfalls von der Zulassungspflichtigkeit. Und das sogar ohne die Einschränkungen des früheren § 18.
    Die verweisung des Einigungsvertrages ist daher auch einfach an die neue Rechtslage anzupassen. Ansonsten könnte der Gesetzgeber ja ihm unliebsame Gesetze dadurch ausschalten, dass er ihre Verweisungen einfach umbenennt. Das würde Herrn Schäuble sicherlich freuen, wenn das Grundgesetz auf die Strafprozessordnung verweist....


    Mehr noch, als dass bei gesetzen jedes Wort zählt, zählt auch die Fortwirkung alten Rechts. Denn was früher einmal rechtmäßig war, kann nach einer Gesetzesänderung nicht plötzlich rechtswidrig sein.
    Daher gelten diese ganzen Beschränkungen (Gewicht, bbH, Gesamtmasse) immer nur für Krankenfahrstühle, welche nach dem Inkrafttreten des Gestzes bzw. seiner Änderung) neu zugelassen wurden. Ansonsten bestünde auch hier die Möglichkeit, dass der Gesetzgeber rückwirkend ihm unliebsame Gesetze ändert. Das würde den Finanzminister bei seinen Steuern sicherlich auch freuen (die juristische Differenzierung zwischen "echter" und "unechter" Rückwirkung mal unbesehen).


    Fraglich ist lediglich, ob die Einstufung als Krankenfahrstuhl im Sinne der StVZO/FZV (Denn NUR darauf verweist der Einigungsvertrag!) auf eine Einstufung im Sinne des § 4 I Nr. 2 FeV übertragbar ist, ob also mit anderen Worten, die Bedeutung identisch ist. Dies ist nicht zwingend, da es sich bei der FZV und der FeV um zwei völlig unabhängige Gesetze handelt. Und nur weil in dem einen 1=1 ist muss das noch lange nicht auch in dem Anderen =1 sein... (Als Beispiel sei hier nur das Wort "Behörde" genannt. Das bedeutet in fast jedem Gesetz was anderes) Nach meinem Dafürhalten, ist hier aber Begriffsidentität anzunehmen. Allerdings ist dies ein Schwachpunkt meiner Beweisführung, welchen ich eingestehen muss. Man könnte auch argumentieren, dass die Schutzrichtungen der FZV und der FeV unterschiedlich sind und daher eine unterschiedliche Definition zulässig ist. Gewissheit kann hier nur ein Verwaltungsgerichtsurteil liefern, welches aber meines Wissens nach noch nicht ergangen ist.


    Ich bleibe daher bei der Ansicht, dass die Mofa-Prüfbescheinigung ausreichend ist.

  • sieht nach ner schwierigen Sache aus. Sag ich doch dass ich da mal was gelesen hätte. Aber worüber ich mich wieder aufregen könnte ist, das Krause DOU ist NICHT von Simson. Es hat nur Simsonteile aber der Hersteller ist ein anderer. (wollt ich nur mal am Rande gesagt haben)

  • mit nicht mehr als 25 km/h Ist auszulegen als maximal 25 km/h


    Der DUO 4/1 hat laut Papiere (ost/west) eine eingetragene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h! (oder waren es sogar eingetragene 55 km/h?)


    Somit überschreitet ein DUO schon in zwei Punkten die Mofa-Regelung:
    1. Motor => die ccm
    2. Geschwindigkeit => die eingetragenen km/h


    Auch in der DDR-Zulassung war der DUO als "Moped"/"Versehrtenfahrzeug" (mot. Krankenfahrstuhl) eingetragen, womit die Fahrerlaubnisklasse M erforderlich wird. => Also nix mit Mofa!
    Die DDR-Klasse M besagte im April 1985 (habe noch den alten DDR-Lappen): Kleinkrafträder und Krankenfahrstühle
    Also brauchte man schon zu DDR-Zeiten die M für motorisierte Krankenfahrstühle! (Bild erforderlich?)
    Falls jemand eine DDR-Zulassung vom DUO zur Hand hat: bitte die Datenseite einstellen! (Ich müßte jetzt meine DDR-Zulassung erst raussuchen)


    Eine Sonderreglung, dass der DUO auf der Autobahn fahren durfte ist mir nicht bekannt. Jedoch durfte eine SImson auf der Autobahn fahren, da sie laut Papieren 60 km/h fahren konnte und somit die damals vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit auf Autobahnen erfüllte.

    Gruß Frank


    :kopfkratz: Was ist eigentlich Elektrizität? :kopfkratz:


    Morgens mit Hochspannung aufstehen,
    mit Widerstand zur Arbeit gehen,
    den ganzen Tag gegen den Strom schwimmen,
    abends geladen nach Hause kommen,
    an die Dose fassen
    und eine gewischt bekommen!


    :a_bowing: DAS ist Elektrizität! :a_bowing:
    :whistling:

  • Ich interpretiere die Gesetzeslage allerdings anders. Das das Duo die technischen Vorraussetzungen für eine Mofa überschreitet ist unschädlich.
    § 76 Nr. 2 FeV (Hier nachzulesen) besagt lediglich, dass zum führen von Krankenfahrstühlen mit über 10 km/h bbH (bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit) eine Prüfbescheinigung im Sinne des § 5 IV FeV notwendig ist.
    Er sagt nicht, dass diese auch die technischen Voraussetzungen von Mofas erfüllen müssen! Die Intention des Gesetzgebers dahinter ist die, dass auch Mensche die einen Krankenfahrstuhl im Straßenverkehr bewegen grundlegende StVO-Kenntnisse haben sollen damit sie nicht aus Unwissenheit sich selbst und andere gefährden.


    Auch das in der DDR eine andere Führerscheinklasse erforderlich war, ist nach meinem dafürhalten unschädlich. Der Einigungsvertrag sagt unter Anlage I Kap XI B III, Anlage I Kapitel XI, Sachgebiet B - Straßenverkehr Abschnitt III 2. Unterpunkt (22):
    Motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gelten als maschinell angetriebene Krankenfahrstühle nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 (StVZO anm. d. Autors) , wenn sie bis 28. Februar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
    DDR-Krankenfahrstühlen wurden also West-Krankenfahrstühlen angeglichen und damit "runtergestuft". Wie wir schon weiter oben festgestellt haben, braucht man für West-Krankenfahrstühle, welche schneller als 10 km/h fahren nur eine Prüfbescheinigung.
    Dies ist dem Gesetzgeber im Gegensatz zu Schärfungen jederzeit erlaubt.


    Ich bleibe also bei meiner Behauptung des Mofascheins als einzige Vorraussetzung.


    P.S.: Das Krause DOU ist (nicht nur) NICHT von Simson, es heißt eigentlich auch "die Krause Duo"... Auf dem DDR Typenschein ist es nämlich als "Schwalbe Duo" eingetragen (wenn ich mich recht entsinne). Aber das is beides nix zum aufregen.

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