Duo ohne Führerschein fahren?

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  • Das § 18 StVZO weggefalle ist, ist nicht tragisch. § 18 II Nr.5 StVZO wurde durch § 3 II Nr. 1 e) FZV ersetzt und entbindet Krankenfahrstühle ebenfalls von der Zulassungspflichtigkeit. Und das sogar ohne die Einschränkungen des früheren § 18.
    Die verweisung des Einigungsvertrages ist daher auch einfach an die neue Rechtslage anzupassen. Ansonsten könnte der Gesetzgeber ja ihm unliebsame Gesetze dadurch ausschalten, dass er ihre Verweisungen einfach umbenennt. Das würde Herrn Schäuble sicherlich freuen, wenn das Grundgesetz auf die Strafprozessordnung verweist....


    Mehr noch, als dass bei gesetzen jedes Wort zählt, zählt auch die Fortwirkung alten Rechts. Denn was früher einmal rechtmäßig war, kann nach einer Gesetzesänderung nicht plötzlich rechtswidrig sein.
    Daher gelten diese ganzen Beschränkungen (Gewicht, bbH, Gesamtmasse) immer nur für Krankenfahrstühle, welche nach dem Inkrafttreten des Gestzes bzw. seiner Änderung) neu zugelassen wurden. Ansonsten bestünde auch hier die Möglichkeit, dass der Gesetzgeber rückwirkend ihm unliebsame Gesetze ändert. Das würde den Finanzminister bei seinen Steuern sicherlich auch freuen (die juristische Differenzierung zwischen "echter" und "unechter" Rückwirkung mal unbesehen).


    Fraglich ist lediglich, ob die Einstufung als Krankenfahrstuhl im Sinne der StVZO/FZV (Denn NUR darauf verweist der Einigungsvertrag!) auf eine Einstufung im Sinne des § 4 I Nr. 2 FeV übertragbar ist, ob also mit anderen Worten, die Bedeutung identisch ist. Dies ist nicht zwingend, da es sich bei der FZV und der FeV um zwei völlig unabhängige Gesetze handelt. Und nur weil in dem einen 1=1 ist muss das noch lange nicht auch in dem Anderen =1 sein... (Als Beispiel sei hier nur das Wort "Behörde" genannt. Das bedeutet in fast jedem Gesetz was anderes) Nach meinem Dafürhalten, ist hier aber Begriffsidentität anzunehmen. Allerdings ist dies ein Schwachpunkt meiner Beweisführung, welchen ich eingestehen muss. Man könnte auch argumentieren, dass die Schutzrichtungen der FZV und der FeV unterschiedlich sind und daher eine unterschiedliche Definition zulässig ist. Gewissheit kann hier nur ein Verwaltungsgerichtsurteil liefern, welches aber meines Wissens nach noch nicht ergangen ist.


    Ich bleibe daher bei der Ansicht, dass die Mofa-Prüfbescheinigung ausreichend ist.

  • sieht nach ner schwierigen Sache aus. Sag ich doch dass ich da mal was gelesen hätte. Aber worüber ich mich wieder aufregen könnte ist, das Krause DOU ist NICHT von Simson. Es hat nur Simsonteile aber der Hersteller ist ein anderer. (wollt ich nur mal am Rande gesagt haben)

  • mit nicht mehr als 25 km/h Ist auszulegen als maximal 25 km/h


    Der DUO 4/1 hat laut Papiere (ost/west) eine eingetragene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h! (oder waren es sogar eingetragene 55 km/h?)


    Somit überschreitet ein DUO schon in zwei Punkten die Mofa-Regelung:
    1. Motor => die ccm
    2. Geschwindigkeit => die eingetragenen km/h


    Auch in der DDR-Zulassung war der DUO als "Moped"/"Versehrtenfahrzeug" (mot. Krankenfahrstuhl) eingetragen, womit die Fahrerlaubnisklasse M erforderlich wird. => Also nix mit Mofa!
    Die DDR-Klasse M besagte im April 1985 (habe noch den alten DDR-Lappen): Kleinkrafträder und Krankenfahrstühle
    Also brauchte man schon zu DDR-Zeiten die M für motorisierte Krankenfahrstühle! (Bild erforderlich?)
    Falls jemand eine DDR-Zulassung vom DUO zur Hand hat: bitte die Datenseite einstellen! (Ich müßte jetzt meine DDR-Zulassung erst raussuchen)


    Eine Sonderreglung, dass der DUO auf der Autobahn fahren durfte ist mir nicht bekannt. Jedoch durfte eine SImson auf der Autobahn fahren, da sie laut Papieren 60 km/h fahren konnte und somit die damals vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit auf Autobahnen erfüllte.

    Gruß Frank


    :kopfkratz: Was ist eigentlich Elektrizität? :kopfkratz:


    Morgens mit Hochspannung aufstehen,
    mit Widerstand zur Arbeit gehen,
    den ganzen Tag gegen den Strom schwimmen,
    abends geladen nach Hause kommen,
    an die Dose fassen
    und eine gewischt bekommen!


    :a_bowing: DAS ist Elektrizität! :a_bowing:
    :whistling:

  • Ich interpretiere die Gesetzeslage allerdings anders. Das das Duo die technischen Vorraussetzungen für eine Mofa überschreitet ist unschädlich.
    § 76 Nr. 2 FeV (Hier nachzulesen) besagt lediglich, dass zum führen von Krankenfahrstühlen mit über 10 km/h bbH (bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit) eine Prüfbescheinigung im Sinne des § 5 IV FeV notwendig ist.
    Er sagt nicht, dass diese auch die technischen Voraussetzungen von Mofas erfüllen müssen! Die Intention des Gesetzgebers dahinter ist die, dass auch Mensche die einen Krankenfahrstuhl im Straßenverkehr bewegen grundlegende StVO-Kenntnisse haben sollen damit sie nicht aus Unwissenheit sich selbst und andere gefährden.


    Auch das in der DDR eine andere Führerscheinklasse erforderlich war, ist nach meinem dafürhalten unschädlich. Der Einigungsvertrag sagt unter Anlage I Kap XI B III, Anlage I Kapitel XI, Sachgebiet B - Straßenverkehr Abschnitt III 2. Unterpunkt (22):
    Motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gelten als maschinell angetriebene Krankenfahrstühle nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 (StVZO anm. d. Autors) , wenn sie bis 28. Februar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
    DDR-Krankenfahrstühlen wurden also West-Krankenfahrstühlen angeglichen und damit "runtergestuft". Wie wir schon weiter oben festgestellt haben, braucht man für West-Krankenfahrstühle, welche schneller als 10 km/h fahren nur eine Prüfbescheinigung.
    Dies ist dem Gesetzgeber im Gegensatz zu Schärfungen jederzeit erlaubt.


    Ich bleibe also bei meiner Behauptung des Mofascheins als einzige Vorraussetzung.


    P.S.: Das Krause DOU ist (nicht nur) NICHT von Simson, es heißt eigentlich auch "die Krause Duo"... Auf dem DDR Typenschein ist es nämlich als "Schwalbe Duo" eingetragen (wenn ich mich recht entsinne). Aber das is beides nix zum aufregen.

  • Sahib, ich habe meine Papiere gerade nicht zur Hand. Aber wenn ich die DDR-Zulassung zwischen die Finger bekomme, dann stelle ich die Seite ein, die besagt, dass der DUO als "Moped" (sprich: Kleinkraftrad)/Versehrtenfahrzeug zugelassen ist.
    Das heißt also, dass der DUO in erster Linie definitiv als Moped eingestuft ist mit der Spezialisierung "Versehrtenfahrzeug".
    (Wurde schon zu DDR-Zeiten als Moped behandelt, nur durfte ein "Gesunder" das Versehrtenfahrzeug nicht fahren. Ausnahme Probefahrt zu Reparaturzwecken)


    Nun dürfen wir den DUO aber auch nicht mit den anderen motorisierten Krankenfahrstühlen in der DDR gleichsetzen. Da gab es auch "Selbstfahrer", die deutlich schwächer motorisiert waren: Link
    Ich denke mal, dass der Mofa-Schein eher auf diese anderen Gefährte zutreffen könnte.


    Soweit ich mich erinnere, gab es zu DDR-Zeiten nur eine Klasse (die M), mit der man Mofa und Moped (bis 50 ccm mit bis zu 60 km/h) sowie Krankenfahrstühle fahren durfte.


    Auch ist der DUO in den KBA- Papieren als "Kleinkraftrad"/Krankenfahrstuhl eingestuft.
    Und hier definiert Kleinkraftrad auch wieder "Moped" und nicht "Mofa".


    Würde der DUO mit Mofa-Schein fahrbar sein, so würde das KBA dann auch in ihren Zulassungen dem DUO dann Mofa/Krankenfahrstuhl bescheinigen.


    Da der DUO aber auf mehr als 45 km/h zugelassen ist, ist er im Rahmen des Einigungsvertrages den 45 km/h-Mopeds (analog Simson) gleichgesetzt. Ansonsten dürfte der DUO bautechnisch nur 25 km/h laufen, um Mofas gleichgestellt zu werden.


    Man könnte ja auch mal bei z.B. Juris im Verkehrsrechtforum nachfragen... Da treiben sich doch auch Rechtsverdreher rum, die einem vielleicht anhand von G-Texten das erklären können.


    Ich würde es nicht drauf ankommen lassen, bei einer Kontrolle wegen "Fahren ohne (den richtigen) Führerschein" belangt zu werden.

    Gruß Frank


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  • Lasst doch mal die armen DDR-Zulassungen aus dem Spiel... die verraten uns doch eh alle was anderes... natürlich je nach Baujahr...


    Die in den letzten Jahren hergestellten Duo 4/1 waren demnach sogar schon als Kraftrad zugelassen... auch die Bezeichnung "Krause Duo" ist nicht ganz richtig, da nur bis zum Duo Typ 4 Krause als Hersteller galt und es selbst da schon einige Brandis Duo 4 gab.


    Naja, aber das gehört ja nicht zum Thema... ich bleibe beim Namen Simson Duo...


    Zu der Führerscheinfrage kann ich nicht viel beisteuern, da ich von sowas keine Ahnung habe und mich da jetzt auch nicht reinlesen will... hab inzwischen schon so viel darüber gelesen und habe bisher noch keinen wasserfesten Beweis gesehen...
    Auf der einen Seite glaube ich Sahib schon (hat ja ein wenig Ahnung von sowas ;) ), aber riskieren würde ich es trotzdem nicht, weil 1. könnte ich das bei einer Kontrolle keinem Polizisten erklären und 2. hab ich auch schon mehrere durchaus logische Gegenargumentationen gelesen.


    Eine wirkliche Lösung können uns sowieso nur irgendwelche Richter bzw. Gerichte liefern, denn wenn selbst das KBA keine Stellungnahme zur Führerscheinfrage abgibt, dann muss da ja irgendwas dran sein am Thema :D

  • Ich denke mal, dass das "Kleinkraftrad" in der neuen ABE vom KBA wirkungslos ist, da sie anscheinend nichtmal selber wissen, wie es einzustufen ist!


    Das nicht mehr als 25 heißst nicht max 25 und Prüfbescheinigung heißt auch nicht max. 25 sondern ledeglich, dass man mit den Verkehrsregeln vertraut ist und Fahrzeuge mit nicht mehr als 25 führen darf!


    und die Polizei hat schonmal keine Ahnung, wenn man jedoch jetzt vor Ort die zugehörigen § vorlegen kann, werden die auch einen in Ruhe lassen!


    Beim M heißt es ja auch nicht mehr als 45, da noch es noch andere Regellungen gibt z.b. 50 und (60)!

    2 Mal editiert, zuletzt von kosmos ()

  • So, hab die Papiere vorliegen.


    Die DDR-Zulassung nannte sich 1978 "Registrierschein für Kleinkrafträder".


    Seite 2 sagt aus:
    Art des Fahrzeuges: Kleinkraftrad
    Typ: Mot. Krankenfhrzg.
    Bj, Fahrgestell-Nr., Motor-Nr., Hubraum (49,6), Leermasse, Nutzlast, Personen (2), zul. Gesamtmasse, Farbe und Halter.


    Wenn die Rennleitung nun diesen Registrierschein in der Hand hält, dann sehen die "Kleinkraftrad" und "mot. Krankenfhrzg." Also fragen die nach der M.


    Die KBA-Papieren sind auch eine ABE für Kleinkrafträdermit folgenden Angaben:


    Fabrikat: VEB Fahrzeugbau, Brandis"
    Typ: DUO 4/1
    Fahrzeugart: Kraftrad, dreirädrig, Versehrtenfahrzeug (nach Kopfnote 4 zugelassen mit 55 km/h).
    usw.


    Also sagen beide Zulassungspapiere, dass der DUO ein Kleinkraftrad ist. Die KBA-Papiere sagen sogar, dass der DUO 55 km/h-zugelassen ist. Somit ist also die M erforderlich (Da lt. Einigungsvertrag DDR-Fzg.-Zulassungen und die zugeordneten Fahrerlaubnisklassen ihren Bestand behalten).

    Gruß Frank


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  • So könnte man es sagen...:


    Weil der DUO 1978 nicht als mot. Krankenfahrstuhl, sondern als mot. Krankenfahrzeug betietelt wird.


    In beiden Zulassungen (DDR und KBA) wird beim DUO von Fahrzeugen und nicht von Fahrstühlen gesprochen.!


    Die Krankenfahrstühle waren mE nur einsitzige Fahrzeuge, während Krankenfahrzeuge auch mehr als nur 1 Sitz haben konnten.

    Gruß Frank


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    Einmal editiert, zuletzt von DUO78 ()

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