Duo ohne Führerschein fahren?

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  • Also ich meine die Simson Duo fällt unter Klasse S


    3 oder 4 Rädrige "Kleinkrafträder" . In der neuen ABE seht "Kleinkraftrad" !




    Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.

    2 Mal editiert, zuletzt von kosmos ()

  • Eigentlich wurde im vorigen Beitrag schon alles gesagt.


    Daß das mit der Geschwindigkeit für führerscheinlose Krankenfahrstühle geändert wurde, war mir zwar bekannt, aber nicht die genaue Geschwindigkeit (aha, jetzt also 6 km/Std). Früher waren das ´mal 9 km/Std. Ich hatte nämlich ´mal einen Meyra mit Zweigang-JLO-Motor; der war usprünglich (mit riesigem Ring über dem Gasschieber, sodaß dieser nur ganz wenig aufzuziehen war) auf 9 km/Std gedrosselt (Ring ´raus, schon lief das Ding schon über 30; etwas frisiert, dann lief es 60 ...).


    Wenn Du vor 1965 geboren wurdest oder eine Mofa-Prüfbescheinigung und kein Fahrverbot hast, kannst Du ja versuchen, das Duo auf 25 km/Std zu drosseln (ich habe da noch so ein Steuerteil für einen Plastikroller, weiß aber nicht, wie man das an eine Simson anschließt; braucht auf jeden Fall Elektronik-Zündung) und beim TÜV als Mofa einzutragen. Kostet halt dann.

    Einmal editiert, zuletzt von Schwabe ()

  • Also ich meine die Simson Duo fällt unter Klasse S


    Nein, für das Duo gilt eine Sonderregelung zwecks Einigungsvertrag. Deshalb zählt das führerscheinmäßig als Kleinkraftrad, also Klasse 5 bzw. mit der neumodischen Bezeichnung ist das glaub´ M.

  • Leute es kommt noch besser. Führerscheinfrei ! Prüfbescheinigung reicht aus




    Zu "M" ist es mit sicherheit nicht eingestuft, da es früher kein "Kleinkraftrad" war!







    Zitat

    Lt Einigungvertrag nen Krangenfahrstuhl :
    (22) Motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gelten als maschinell angetriebene Krankenfahrstühle nach § 18 ABS 2 Nr. 5, wenn sie bis 28. Februar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.


    So in § 18 ABS 2 N5 Stvzo steht ja folgendes:





    Zitat

    § 18 ABS 2 Nr. 5 (motorisierte Krankenfahrstühle)
    Als motorisierte Krankenfahrstühle gelten auch nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, wenn sie bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

    Auch wenn die Duo das nicht erfüllt ist ja nach dem Einigungsvertrag nen Krankenfahrstuhl.




    Zitat

    Das fahrerlaubnisfreie Führen eines einsitzigen Kraftfahrzeuges mit einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, das in der Fahrerlaubnisverordnung als „motorisierter Krankenfahrstuhl“ bezeichnet wird, ist auf öffentlichen Straßen nicht auf körperlich gebrechliche oder behinderte Personen beschränkt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht heute entschieden.


    In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall begehrte der Kläger die Feststellung, dass er zum Führen seines einsitzigen Kraftfahrzeugs des Modells „Agora 160“ auf öffentlichen Straßen auch ohne Vorliegen körperlicher Gebrechen oder Behinderungen keiner Fahrerlaubnis bedürfte. Seine Klage blieb vor dem Verwaltungs- und dem Berufungsgericht erfolglos. Auf seine Revision hob das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Entscheidungen auf und gab der Klage statt: Die Fahrerlaubnisverordnung mache das fahrerlaubnisfreie Führen eines sog. motorisierten Krankenfahrstuhl nicht vom Vorliegen einer körperlichen Gebrechlichkeit oder Behinderung abhängig. Das ergebe sich schon aus dem Wortlaut der einschlägigen Vorschrift und werde bestätigt dadurch, dass der Verordnungsgeber an anderer Stelle ausdrücklich auf die Benutzung durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen abstelle. Zwar unterfielen der Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden Fahrerlaubnispflicht nur solche Kraftfahrzeuge, die nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmt seien. Doch werde nach dem Willen des Verordnungsgebers dieser Bestimmung genügt, wenn ein zur Beförderung dieser Personen geeignetes Kraftfahrzeug auf Dauer den Anforderungen entspreche, die er durch die Einsitzigkeit sowie die Gewichts- und Geschwindigkeitsbegrenzung normiert habe. Das Kraftfahrzeug des Klägers erfülle unstreitig diese Anforderungen.


    BVerwG 3 C 39.01 – Urteil vom 31. Januar 2002








    Also man darf nen Krankenfahrstuhl nach § 18 ABS 2 Nr. 5 STVZO ohne Führerschein fahren.




    Da sich jetzt herausgestellt hat, dass die Duo laut Einigungsvertrag "nicht laut KBA Papieren" ein Krankenfahrstuhl ist, läßst es sich mit einer Mofaprüfbescheinigung fahren. Mit der Prüfbescheinigung darf man .....


    -Krankenfahrstühle mit nicht mehr als 25 km/h und nicht mehr als 49 ccm fahren!


    (!!!Hier steht nicht mehr als 25 km/h und nicht max. 25 km/h!!!)

    2 Mal editiert, zuletzt von kosmos ()

  • ich bin auch der meinung das das duo als "moped" bzw. "krankenfahrstuhl" bzw. fahrzeug mehr als 25 km/h und bis 50 ccm ist.


    und desweiteren bin ich der meinung das es FRÜHER ...nicht jetzt.... auf der DDR-Autobahn fahren durfte.


    mfg

  • Ich hingegen revidiere meine oben geäußerte Meinung und schließe mich der von kosmos an.
    Die Verwaltungsgerichtsentscheidung sagt ganz ausdrücklich, dass man zum führen von Krankenfahrstühlen keinen Lappen braucht.
    Und das das Duo ein Krankenfahrstuhl ist, hat er ebenfalls dargelegt.
    Ich halte die Sache für hieb und stichfest.
    Die Entscheidung im Volltext gibts übrigens hier .

  • ich glaube das das sehr kompliziert ist...


    aber das hier macht es noch undurchsichtiger


    stadtamt.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen116.c.1696.de


    welche mit 15-25-30 km/h


    dann wird das duo wohl etwas zu schnell sein.

  • In Gesetzestexten zählt jedes Wort und wie do sehen kannst, steht dort


    nicht mehr als 25 km/h


    @1gnt23 : Da scheint was dran zu sein :)


    Jetzt gibts aber noch ein weiteres Problem §18 wurde aufgehoben und ist nicht mehr gültig (ist mir gerade aufgefallen) und nun ist das Fahrzeug in der neuen FZV nicht mehr zuzuordnen, weil der § 18 weggefallen ist und somit auch der Verweis aus dem Einigungsvertrag auch nichts mehr Wert ist 8)






    Ich tendiere zu S oder T


    S weil:


    In der neuen ABE steht "Kleinkraftrad" und der S berechtigt zum führen von dreirädrigen "Kleinkrafträdern" oder 4 rädrige "Leichtkraftfahrzeuge"


    L weil:


    Zitat

    Die Fahrerlaubnis der Klasse T der DDR berechtigt (neben Traktoren, Arbeitsmaschinen bis 30 km/h, Elektrokarren) zum Führen von Krankenfahrstühlen, auch solcher der DDR-Bauart ohne Tempobegrenzung, wenn diese bis zum 28.02.1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind (Kap. XI B III Nr. 2 ABS</ACRONYM>. 8 und 22 EV). Zitatende.



    T wurde heute umgewandelt zum Führerschein Klasse L


    Eines steht aber fest, mit dem Autoführerschein darfste die auf jedenfall fahren, da diese L und S beinhaltet :dma_smile2:


    M auf keinen Fall!

    3 Mal editiert, zuletzt von kosmos ()

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