Anhang? Dann muss ich den wohl mal suchen und studieren
Megu NPC als Super D von PZ
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Du könntest dich natürlich auch solidarisch zeigen und jetzt nur noch 45km/h Fahrzeuge fahren. Sicherheitshalber das noch auf den Führerschein vermerken lassen und für die davor begangenen Frevel ( fahren von 60 km/h Fahrzeuge ) sich selber geisseln und peitschen, Selbstanzeige und bei einer JVA mal nachfragen ob ein Plätzchen noch frei ist.

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Du meinst, weil der AM nur für Fahrzeuge bis 45km/h gilt ?! Da gibt es aber noch einen " Anhang ". Da steht dann, welche Fahrzeuge man sonst noch fahren darf. Und da sind die 50 / 60km/h Fahrzeuge dabei.
So ist es, dazu gibt es Übergangs-/Nationalen Regelung dazu.
Wie auch die B196 eine Nationale Regelung Deutschlands ist.
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Wenn die mal jemand findet, es täte mich interessieren.
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Wenn die mal jemand findet, es täte mich interessieren.
Dann schau mal in die FeV § 76 Übergangsrecht
Absatz 8. Punkt b und unter Punkt a ist das mit den 50km/h geregelt.
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Das?
§ 6 Absatz 1 zu Klasse AM
Als zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch
a)Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
b)Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Wie Fahrräder mit Hilfsmotor werden beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 behandelta)Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, wenn sie vor dem 1. September 1952 erstmals in den Verkehr gekommen sind und die durch die Bauart bestimmte Höchstleistung ihres Motors 0,7 kW (1 PS) nicht überschreitet,
b)Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind und das Gewicht des betriebsfähigen Fahrzeugs mit dem Hilfsmotor, jedoch ohne Werkzeug und ohne den Inhalt des Kraftstoffbehälters – bei Fahrzeugen, die für die Beförderung von Lasten eingerichtet sind, auch ohne Gepäckträger – 33 kg nicht übersteigt; diese Gewichtsgrenze gilt nicht bei zweisitzigen Fahrzeugen (Tandems) und Fahrzeugen mit drei Rädern. -
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