Einzelgenehmigung gem. § 4 Abs. 5 FZV

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  • DDR-Fahrerlaubnis, "

    Den ein Teil ja auch schon abgeben mussten, wie willst denn da nachkommen ?


    Abgesehen davon gibt da mittlerweile genug Führerscheinklassen und das noch anhängig vom Datum wann man diese erworben hat.

    Ach wie einfach und unkompliziert war das da in der DDR......

    Einmal editiert, zuletzt von ckich ()

  • und nach meinem Rechtsempfinden nur mit DDR-Fahrerlaubnis, "Westführerschein. " AM bis 45 kmh dürfte unzureichend sein fürn 60 kmh-Mopped

    Du erzählst wieder was... ;)


    Zitat

    Sonstige Fahrzeugtypen im Rollerführerschein

    Neben den vier großen Fahrzeuggruppen, welche in der Führerscheinklasse AM definiert sind, gibt es noch weitere, welche als Ausnahmen gelten:

    • Krafträder, die erstmals vor dem 31. Dezember 2001 zugelassen wurden: Hubraum von maximal 50 ccm, Höchstgeschwindigkeit zwischen 45 km/h und 50 km/h
    • Kleinkrafträder, die erstmals vor dem 28. Februar 1992 zugelassen wurden: Hubraum von maximal 50 ccm, Höchstgeschwindigkeit bis zu 60 km/h
    • Fahrräder mit Hilfsmotor, die erstmals vor dem 28. Februar 1992 zugelassen wurden
    • Fahrzeuge, die erstmals vor dem 1. Januar 1957 zugelassen wurden: Höchstgeschwindigkeit mehr als 40 km/h, Gewicht maximal 33 kg (mit Hilfsmotor, ohne Werkzeug, Kraftstoff, Gepäckträger)*
    • Fahrzeuge, die erstmals vor dem 1. September 1952 zugelassen wurden: Hubraum von mehr als 50 ccm, Höchstleistung des Motors auf 0,7 kW (1 PS) begrenzt

    Quelle: https://www.bussgeldkatalog.or…klassen/am-fuehrerschein/

  • Ich geb den Teil nich ab, aber das ne andre Geschichte. Ich bezweifle nur, daß man mit nur AM 60kmh fahren darf. Davon gehen aber die juvenilen Fahranfänger aus. .....Juchu, ich hab ein Mopped mit eingetragenen 60 Klamotten...........

    Aber das beißt sich m.E. mit dem AM-Schein


    Nachtrag: Alex Beitrag studiert. und trotzdem widerspricht das meiner rechtlichen Auffassung.

    Einmal editiert, zuletzt von lehmann ()

  • Hi,


    Paragraph 76 FeV ist das eindeutig geregelt, da kann auch ein Lehmann nicht drüber hinweg.

    Das das nur eine nationale Vorschrift ist und im Ausland anders gehandhabt wird ist auch klar...


    MfG


    Tobias

  • Ich geb den Teil nich ab, aber das ne andre Geschichte. Ich bezweifle nur, daß man mit nur AM 60kmh fahren darf. Davon gehen aber die juvenilen Fahranfänger aus. .....Juchu, ich hab ein Mopped mit eingetragenen 60 Klamotten...........

    Aber das beißt sich m.E. mit dem AM-Schein


    Nachtrag: Alex Beitrag studiert. und trotzdem widerspricht das meiner rechtlichen Auffassung.

    Im Grunde ist dein Rechtsempfinden richtig, doch sind eben die kleinkrafträder aufgrund des einigungsvertrag es davon ausgeschlossen.


    Das war auch vor dem AM Schein schon der Fall, und wird auch weiter der Fall sein.


    Mfg ronny

  • Hallo,

    vielen Dank schonmal für die Antworten. Ich habe die SR tatsächlich auch für meine Kinder gekauft.

    Ich hätte gar nicht in Frage gestellt, dass mein Sohn wenn er 15 ist, die SR fahren kann. Ist ja ein Kleinkraftrad mit Vers.Kennzeichen.


    Ich bin auch der Auffassung, dass 60km/h wesentlich sicherer ist. 45km/h macht bei einer max. Geschw. im Ort von 50km/h ja nun gar kein Sinn.


    lehmann: Ich kann Deine Ansicht verstehen, obwohl ich sie nicht teile. Wir leben hier aufm platten Land, ich bin die letzten 10 Jahre nicht einmal kontrolliert worden, ob ich hier nun mit 45, 50 oder 60 kmh rumfahre ist doch eigentlich völlig egal (nicht legal aber legetim!). Viel wichtiger finde ich dass die Kurzen nicht mit frisierten Mofas rumfahren, die für 25 kmh ausgelegt sind, dann aber 60kmh fahren. DAS halte ich für wirklich gefährlich.


    Aber noch eine Frage. Ich könnte ja jetzt mit der ABE in der Tasche zusätzlich die orginal Papiere beim KBA beantragen oder Schieß ich mir damit ins Knie???


    Rumburak

  • Aber noch eine Frage. Ich könnte ja jetzt mit der ABE in der Tasche zusätzlich die orginal Papiere beim KBA beantragen oder Schieß ich mir damit ins Knie???


    Rumburak


    Original Papiere wirst wohl nicht bekommen, außer die zaubern die irgendwie ausm Hut.


    Aber ne Zweitschrift kannst du beantragen wenn du willst, nur macht das insofern kein Sinn da der vorbestitzer wohl diesen Weg schon gegangen ist und augenscheinlich keine bekommen hat.. Warum sonnst hat der nen Gutachten machen lassen?..



    Mfg ronny

  • Hier gibt es auch noch einen Beitrag "Reimport?"

    Da kannst Du Deine Rahmennummer um die letzte Stelle gekürzt posten.


    Hallo Stege schaut dann mal in seiner Liste nach aus welchem Land der Reimport zurückgekommen ist oder auch nicht.

    Wenn Dummheit rollen würde, dann müsste so manch einer bergauf bremsen. :thumbup::lol::furious:
    Fuhrpark: am 24.08.21 geklaut

  • Vor allem dürfte die FIN nun als Einzelgenehmigung vermerkt sein, da gibt es auch keine ABE mehr vom KBA. Ist ja nun ein Einzelfahrzeug.


    Nach meinem Wissen wird das abgeglichten...


    MfG


    Tobias

  • Ich habe mich letztes Jahr bei der DEKRA mal schlau gemacht wie das geregelt ist mit Einzelbetriebserlaubnissen und eintragungen und dergleichen, hier die Antwort der DEKRA:


    "Sehr geehrter Herr Müller,

    vielen Dank für Ihre Nachricht.

    Es gibt zwar allgemeine Grundsätze bzw. Regelungen, doch im Rahmen von solchen Begutachtungen zur Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis liegen viele Entscheidungen und Forderungen im Rahmen der geltenden Verordnungen, Richtlinien bzw. Merkblättern im persönlichen Ermessensspielraum des jeweiligen Sachverständigen bzw. Begutachters (Einzelfallentscheidungen). Sollten dazu Vergleiche, Nachweise oder Prüfungen benötigt werden, sind diese durch den Sachverständigen/Begutachter selbst vorzunehmen, erstellen bzw. durchzuführen und individuell zu bewerten.

    Abnahmen, welche der Eine während dieser Begutachtungen vielleicht vornimmt, wird ein Anderer u.U. strikt ablehnen. Es kommt auch auf die Ausstattung und technischen Prüfmöglichkeiten in der jeweiligen Prüfstelle an. Klar, dass da auch die Erfahrung eines Sachverständigen eine nicht unerhebliche Rolle spielt. Der Sachverständige muss einschätzen können, ob die Vorschriften zur Zeit des erstmaligen Inverkehrbringens des Fahrzeugs eingehalten werden, die allgemein gültigen Regeln der Technik befolgt wurden und über die Nutzungsdauer ein gefahrloser Einsatz des Fahrzeuges in vorgestelltem Zustand bzw. vorgestellter Ausrüstung zu erwarten ist. Nur wenn er dieses zweifelsfrei beurteilen kann, ist durch ihn eine Prüfung und damit Abnahme grundsätzlich mal möglich. Ob eine solche Begutachtung dann allerdings überhaupt abnahmefähig ist, welche Maßnahmen zur Erfüllung der Vorschriften und Normen ggf. noch notwendig sind bzw. ob es überhaupt eine Chance auf ein positiv abgeschlossenes Gutachten gibt, hängt dann von konkreten Einzelfall ab.

    Und wie der Name "Einzelabnahme" bzw. "Gutachten für eine Einzelbetriebserlaubnis" schon sagt sind alles Einzelfallentscheidungen, die bei gleichen Bedingungen an einem anderen Fahrzeug auch anders ausfallen können.
    Beste Grüße
    Ihr DEKRA Team"


    und genau aus diesem Grund gibts soviele unterschiedliche Meinungen.

    Jeder Prüfer darf das nach seinem eigenem Gusto entscheiden und

    bei den Zulassungsstellen schaut es imo ähnlich aus ob du den Stempel

    bekommst oder nicht liegt schlicht am Mitarbeiter, wenn du alles

    beisammen hast sollte es keine Probleme mehr geben.

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