Zitat aus einem Anderen Forum :
Für die 25 km/h Fahrzeuge (\"normaler\" Kleinwagen, oft Fiat Panda, mit einer Geschwindigkeits-Drossel) benötigt man:
entweder die alten Klassen \"4\" oder \"5\" oder
\"A\", \"M\" oder \"T\" wenn diese vor dem 1.1.1989 erworben wurden
Mit der aktuellen Klasse \"S\" ist ein derartiges Fahrzeuge nicht zulässig fahrbar, denn \"S\" geht zwar bis 45 km/h, hat aber auch eine Gewichts- und Leistungsbegrenzung. Diese 25 km/h-Fahrzeuge sind aber \"normale\" Kleinwagen mit einer reinen Geschwindigkeitsdrossel, somit zu schwer und zu stark für den \"S\".
Wer nach dem 1.1.89 eine Fahrerlaubnis erworben hat, der MUSS den \"B\" haben, um mit einem solchen gedrosselten 25 km/h-Fahrzeug fahren zu dürfen.
\"Krankenfahrstühle\" sind allerdings etwas komplett anderes:
Bis zum 31.12.1998 (Erstzulassung des Fahrzeugs oder Verkaufsdatum auf Rechnung) war es ein:
\"...nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit höchstens zwei Sitzen, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h\".
Betrug die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit (bbH) des Krankenfahrstuhls mehr als 10 km/h, war Fahrerlaubnis Klasse 5 erforderlich, war die bbH 10 km/h oder kleiner, dann führerscheinfrei. Die Benutzung war aber nicht auf Behinderte und Gebrechliche begrenzt, so ein Ding darf jeder fahren
ab dem 1.1.99 bis 30.8.2002 war das Ding ein einsitziges Kraftfahrzeug, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperliche behinderte oder gebrechliche Personen bestimmt, Leergewicht max. 300 kg, bbH 25 km/h.
Fahrerlaubnispflicht fiel weg, aber für Fahrzeuge bbH schneller 10 km/h musste man eine Mofa-Prüfbescheinigung haben, unter 10 km/h nichts, ebenso war die Nutzung nicht auf Behinderte begrenzt, konnte jeder fahren.
seit dem 1.9.2002 ist ein Krankenfahrstuhl ein einsitziges Kraftfahrzeug, Leermasse max. 300 kg, bbH 15 km/h, Antrieb nur durch Elektromotor, max. Breite 1,10 m, zulässige Gesamtmasse 500 kg.
Keine Fahrerlaubnis und auch KEINE Prüfbescheinigung mehr notwendig, allerdings muss der Fahrer nachweislich behindert sein, also Behinderten-Ausweis mit eingetragener \"Geh- und Stehbehinderung\". Nicht Behinderte oder Behinderte ohe \"Geh- und Stehbehinderung\" in so einem Ding begehen die Straftat \"Fahren ohne Fahrerlaubnis\".
Zitat ende
Man kann also solche Fahrzeuge nicht mehr sinnvoll umrüsten, da diese Drosselung das Fahrzeug nicht mehr wie Früher in eine Andere FS-Klasse bringt oder gar Führerscheinfrei macht.