So, also hier nochmal der originale schriebs vom KBA:
Kleinkrafträder mit nicht mehr als 50 cm³ Hubraum und nicht mehr als 60 km/h bbH (Simson... , Jawa ...)
Gemäß dem Einigungsvertrag Kapitel XI, Sgb. B, Abschnitt III, Ziffer 2, Maßgabe 21 (Bundesgesetzblatt 1990 II, S. 1101) sind Kleinkrafträder im Sinne der bisherigen Vorschriften der DDR mit nicht mehr als 50cm³ Hubraum und nicht mehr als 60 km/h bbH zulassungsrechtlich den Kleinkrafträdern im Sinne von §18 Abs. 2 Nr. 4 StVZO gleichgestellt, wenn sie bis spätestens 28.02.1992 erstmals in den Verkehr genommen sind. Nach Auffassung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wirkt sich die zulassungsrechtliche Gleichstellung auch auf das Fahrerlaubnisrecht aus, so dass diese Kleinkrafträder mit der Fahrerlaubnisklasse 4 (alt) bzw. M (neu) gefahren werden dürfen.
Soviel zum KBA, was ändert sich jetzt für uns, wenn der §18 seine Wirkung verliert...
Und jetzt nochmal zu meinem Gespräch mit denen, die haben mich 4x verbunden und dann haben sie nur gesagt, das sich das mit §18 auch auf Mopeds bezieht!
Gruß Erik